Glossar

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Abschöpfungsverfahren

Das Abschöpfungsverfahren ist eine „Entschuldungsalternative“ für diejenigen Fälle in denen ein Sanierungsplan/Zahlungsplan mangels Zustimmung der Gläubiger nicht zustande kommt. Entweder ist den Gläubigern die Zahlungsfrist zu lang oder die angebotene Quote zu gering.

Anerkenntnis

Die in einem Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen müssen vom Insolvenzverwalter geprüft werden. Bestehen keine Einwände gegen diese Forderungen, so werden diese anerkannt.

Anfechtung

Zahlungen können unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Die Zahlungen müssen in der Folge dem Massekonto des Verwalters zurückgeschrieben werden.

Bestreitung

Die in einem Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen können vom Insolvenzverwalter bestritten werden. Hinsichtlich der bestrittenen Forderung oder des bestrittenen Teilbetrags besteht kein Anspruch auf eine quotenmäßige Befriedigung. Es gibt jedoch das Rechtsmittel einer Klage auf Anerkenntnis.

Forderungsanmeldung

In einem eröffneten Insolvenzverfahren sind die offenen Forderungen im anzumelden. Die Forderungsanmeldung ist Voraussetzung, dass Sie allenfalls quotenmäßig befriedigt wird.

Insolvenzforderung

Forderung, welche im gerichtlichen Insolvenzverfahren angemeldet wird und  entsprechend des anerkannten Betrages befriedigt wird.

Insolvenzgericht

Gericht, bei dem ein Insolvenzverfahren (Konkurs, Sanierungsverfahren, Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung) eröffnet worden ist. Bei diesem Gericht sind auch die Forderungen anzumelden.

Insolvenzverwalter

Dem Insolvenzverwalter obliegt die praktische Durchführung des Konkursverfahrens. Er verwaltet und vertritt das Vermögen des Gemeinschuldners, prüft die angemeldeten Forderungen und legt dem Konkursgericht Bericht darüber. Bei der Prüfungstagsatzung, wo die angemeldeten Konkursforderungen geprüft werden, anerkennt oder bestreitet der Insolvenzverwalter diese.

Konkursverfahren

Konkursverfahren ist ein gerichtliches Verfahren mit dem Ziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung. Im Fall einer Quote erfolgt eine Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des schuldnerischen Vermögens.

Konkursforderung

Forderung, die im gerichtlichen Konkursverfahren angemeldet wird und im Fall einer Quote allenfalls quotenmäßig befriedigt wird.

Konkursgericht

Gerichtstelle, bei dem das Konkursverfahren eröffnet wird. Bei diesem Gericht werden Forderungen anzumelden und das Verfahren abgewickelt.

Masseforderung

Forderungen, welche nach der Insolvenzeröffnung entstehen. Diese Forderungen sind vorrangig und zur Gänze zu befriedigen.

Masseunzulänglichkeit

Die Insolvenzmasse reicht nicht aus, um sämtliche Masseforderungen vollständig zu befriedigen.

Masseverwalter

Der Masseverwalter wird vom Insolvenzgericht eingesetzt und leitet nicht nur das Konkursverfahren.

Quotenzahlungen

Die Quote ist ein Anteil einer Forderung, die aus einer Entschuldung (Sanierungsplan, Zahlungsplan) oder aus der Vermögensverwertung resultieren.

Sanierungsplan

Durch Bezahlung einer Quote erlangt der Schuldner eine Restschuldbefreiung. Die gesetzliche Mindestquote beträgt im Sanierungsverfahren 20%, bei Eigenverwaltung 30% der festgestellten Insolvenzforderung.

Sanierungsverfahren

Das Insolvenzverfahren wird dann als Sanierungsverfahren geführt, wenn eine Entschuldung im Rahmen einer gesetzlichen Mindestquote von 20%, zahlbar innerhalb von 2 Jahren ab Annahme des Sanierungsplans termingerecht beantragt wird.

Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung

Wie Sanierungsplan. Es müssen jedoch noch zusätzliche Unterlagen dem Antrag beigefügt werden (Finanzplan, Status). Das gesetzliche Mindesterfordernis beträgt eine Quote von 30% ab Annahme des Sanierungsplans. Der Schuldner kann unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters über sein Vermögen frei verfügen.

Zahlungsplan

Das Insolvenzverfahren wird dann als  Zahlungsplan geführt, wenn ein entsprechender Antrag eingebracht wird. Es handelt es sich um eine Entschuldung ohne Mindestquote. Das Vermögen muss vollständig verwertet sein.