Privatinsolvenz

Firmeninsolvenz

Insolvenzverfahren von Firmen

Der AKV hilft und unterstützt Sie im Falle einer Insolvenz:

Bei Insolvenzen im Unternehmensbereich übernimmt der AKV bei Forderungen bis EUR 3.000,- die Anmeldung und die Vertretung bei Gericht kostenfrei.

Diese Anmeldung kann pro Verfahren nur einmal in Anspruch genommen werden, gilt nur für Forderungen aus Lieferung und Leistung (nicht für Darlehen), wobei Einzelforderungen gegen einen Schuldner zur Berechnung der Forderungshöhe zusammengerechnet werden.

Die Gerichtsgebühr (dzt. EUR 25,-) wird in Rechnung gestellt.

Bei Forderungen über EUR 3.000,- stehen AKV-Mitgliedern durch ihre Service-Bons aus dem AKV-Schutzpaket außergewöhnliche Preisvorteile für die Vertretungskosten bei Gericht zur Verfügung.

Insolvenzverfahren sind nicht öffentlich.

Sobald Sie in einem Verfahren auf der Gläubigerliste aufscheinen, erhalten Sie von uns eine umfangreiche Insolvenzerstinformation.

Unsere Experten setzen sich bestmöglich für die Umsetzung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der Gläubiger ein.

Unsere Leistungen im Insolvenzverfahren:

  • Fristgerechte Anmeldung Ihrer Forderung und Geltendmachung von Sonderrechten (z.B. Aussonderungs-/Absonderungsrechte)
  • Verrichtung sämtlicher Gerichtstermine durch erfahrene und kompetente Insolvenzreferenten
  • Verrichtung sämtlicher außergerichtlicher Termine insbesondere Gläubigerausschüsse
  • Außergerichtliche Abklärung allfälliger Forderungsbestreitungen im Rahmen der Vollvertretungen
  • Laufende Berichterstattung über das betreffende Insolvenzverfahren
  • Überwachung des Verwertungsverfahrens
  • Überprüfung der Angemessenheit und Erfüllbarkeit des angebotenen Zahlungs- bzw. Sanierungsplanes. Verhandlung und Abklärung mit dem Insolvenzverwalter und/oder Schuldner bzw. dessen Schuldnervertreter
  • Auftragsgemäße Ausübung der Stimmrechtsvollmacht
  • Einziehung und Weiterleitung der auf Ihre Forderung entfallenden Quote

Einen groben Überblick über den Ablauf einer Unternehmensinsolvenz liefert Ihnen folgende Grafik:

Infografik_AKV_Insolvenz_Firma_ohne_Logo

Der Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz kann entweder von einem Gläubiger (Gläubigerantrag) oder vom Schuldner selbst (Eigenantrag) gestellt werden.

Gläubigerantrag

Der Gläubigerantrag wird als Antrag auf Eröffnung eines Konkursverfahrens eingebracht.

Liegt dem Gericht ein Gläubigerantrag vor, so wird dem Schuldner in einer nicht öffentlichen Einvernahmstagsatzung die Möglichkeit gegeben sich zu äußern, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorliegt oder ob der Schuldner zwischenzeitlich mit sämtlichen Gläubigern Ratenvereinbarungen getroffen hat.

Eigenantrag

Stellt ein Schuldner selbst oder durch seinen Vertreter einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, prüft das zuständige Gericht, ob sämtliche zur Eröffnung erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Der Schuldnerantrag kann als Konkursantrag, als Antrag auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung oder in Form eines Antrages auf Eröffnung eines Sanierungsverfahrens ohne Eigenverwaltung eingebracht werden.

Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen, wozu das Vorliegen eines kostendeckenden Vermögens gehört, wird vom zuständigen Gericht das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Eröffnung wird in der Ediktsdatei öffentlich bekannt gemacht. Die rechtlichen Wirkungen treten am Tag nach der Veröffentlichung des Verfahrens in Kraft.

Es wird ein Insolvenzverwalter bestellt.

Sobald das Verfahren eröffnet ist, können bis zur vom Gericht festgesetzten Anmeldefrist alle Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner über unseren Verband anmelden. Die Forderungsanmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren und für die quotenmäßige Befriedigung.

Der AKV übernimmt die Anmeldung für die Gläubiger und unterstützt sie bei Bedarf bei insolvenzrechtlichen Fragestellungen.

Es findet eine Berichts- und Prüfungstagsatzung statt. In einem gesonderten Termin wird die Sanierungs- bzw. die Zahlungsplantagsatzung anberaumt. In einigen gesetzlich vorgesehenen Fällen findet die Berichts- und Prüfungs- aber auch die Sanierungsplantagsatzung an einem Gerichtstermin statt.

Berichts- und Prüfungstagsatzung

Anlässlich der Prüfungstagsatzung gibt der Insolvenzverwalter Erklärungen ab, ob die angemeldeten Forderungen anerkannt oder nicht anerkannt (bestritten) werden.

Im Falle von Bestreitungen setzt der AKV für die von ihm direkt vertretenen Gläubiger sämtliche außergerichtliche Maßnahmen, die zur Sicherung der Rechte als Gläubiger erforderlich sind.

Im Rahmen der Berichtstagsatzung wird entschieden, ob das Unternehmen fortgeführt bzw.  die Voraussetzungen für eine Sanierung vorliegen. Hierbei hat der AKV als Gläubigerschutzverband im Interesse aller Gläubiger ein Anhörungsrecht.

Sanierungsplantagsatzung / Zahlungsplantagsatzung

Anlässlich der Sanierungs-/Zahlungsplantagsatzung wird über den vom Schuldner vorgelegten Sanierungsplan/Zahlungsplan verhandelt.

Nach Erörterung der Angemessenheit und Prüfung der Erfüllbarkeit wird die Abstimmung durchgeführt.

Ziel des AKV ist es, die optimale Lösung für die unbesicherten Gläubiger herbeizuführen.

Jene Gläubiger, welche ihre Forderung selbst bei Gericht angemeldet haben, können den AKV mit einer Abstimmungsvollmacht betrauen.

Sanierungsplan

Der Sanierungsplan ist ein für Schuldner und Gläubiger vorteilhaftes Mittel zur Beendigung der Insolvenz. Die gesetzliche Mindestquote bei einem Sanierungsplan ohne Eigenverwaltung sind 20 % innerhalb von 2 Jahren, bei einem Sanierungsplan mit Eigenverwaltung beträgt die gesetzliche Mindestquote 30 % innerhalb von 2 Jahren.

Der Schuldner erhält die Restschuldbefreiung, wenn er den Sanierungsplan erfüllen kann.

Grundsätzlich besteht auch für eine unternehmerisch tätige natürliche Person die Möglichkeit sich im Rahmen eines Zahlungsplanes bzw. Abschöpfungsverfahrens zu entschulden.

Verteilung

Nach Abschluss des Liquidationsverfahrens erfolgt die quotenmäßige Verteilung an die Gläubiger.

Im Rahmen der laufenden Berichterstattung erfolgt auch eine Quotenprognose. Nach Verwertung der Aktiva wird in einem Abschlussbericht noch zur Quote definitiv Stellung genommen.

Erfolgte die Anmeldung durch den Gläubiger direkt oder durch Dritte, übernimmt der AKV auch die Durchführung des Quoteneinzuges.

Im Rahmen der Vollvertretung übernimmt der AKV die Sicherung Ihrer Quotenforderung und Verwaltung von Zahlungsterminen.

Welche Vorteile bringt der Quoteneinzug durch den AKV?

  • Unsere 100-jährige Erfahrung sichert Ihnen die bestmögliche Bearbeitung durch qualifizierte MitarbeiterInnen
  • Ersparnis an Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand über die gesamte Laufzeit eines Zahlungs- oder Sanierungsplanes
  • Mit der übersichtlichen Berichterstattung im AKV-ONLINE sind Sie immer up to date
  • Pünktliche Mahnung und Nachfristsetzung gemäß den gesetzlichen Vorgaben
  • Geltendmachung des Wiederauflebens der Forderung bei Zahlungsverzug

Quotenverfahren

  • Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wird die Verwertungsquote an die Gläubiger verteilt
  • Wir stehen im ständigen Kontakt mit den zuständigen Gerichten und Masseverwaltern. Dadurch ist eine rasche Abwicklung und Weiterleitung der Quote gewährleistet
  • Bei Sanierungs- und Zahlungsplänen erhält der Schuldner eine genaue Aufstellung der Fälligkeiten und der zu bezahlenden Quotenbeträge
  • Bei Zahlungsverzug wird der Schuldner unter Berücksichtigung der gesetzlichen Nachfrist qualifiziert gemahnt
  • sämtliche Zahlungstermine werden strengstens überwacht
  • Adressrecherchen, telefonische und nach Möglichkeit persönliche Interventionen ergänzen den schriftlichen Mahnlauf
  • Bei Terminverlust wird das Wiederaufleben der Forderung geltend gemacht

Wiederaufleben der Forderung

Bei Nichterfüllen der Quotenzahlungen werden die vom AKV vertretenen Gläubiger über das Wiederaufleben der Insolvenzforderung informiert. Der AKV bietet im Rahmen des Überwachungsinkassos die Möglichkeit der weiteren Betreibung der Forderung.

Das zeichnet uns aus

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ONLINE-Service

Übergabe und Akteneinsicht rund um die Uhr

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Erfahrung

100 Jahre Erfahrung bei Insolvenzvertretungen

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Persönlich

Direkter Ansprechpartner

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