Firmeninsolvenz

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Insolvenzantrag

Der Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz kann entweder von einem Gläubiger (Gläubigerantrag) oder vom Schuldner selbst (Eigenantrag) gestellt werden.

Eigenanträge werden in der Regel kurze Zeit nach Antragsstellung eröffnet, da das Gericht nur das Vorliegen aller zur Eröffnung erforderlichen Unterlagen sowie das Vorhandensein ausreichender Vermögenswerte zur Abdeckung der Anlaufkosten überprüft.

Bereits hier wird der AKV EUROPA für seine Mitglieder tätig. In den wöchentlichen AKV Informationen informieren wir über uns vorliegende Eigenanträge.

Liegt dem Gericht ein Gläubigerantrag vor, so wird vor Insolvenzeröffnung ein Insolvenzeröffnungsverfahren durchgeführt, in welchem dem Schuldner die Möglichkeit gegeben wird sich zu äußern, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegt.

Insolvenzeröffnungsverfahren sind nicht öffentlich. Lediglich wenn das Gericht die Zahlungsunfähigkeit feststellt, aber keine Mittel zur Abdeckung der Verfahrenskosten aufgebracht werden, erfolgt eine Veröffentlichung der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Nichtvorhandenseins kostendeckenden Vermögens. Diese Informationen werden unseren Mitgliedern im Rahmen der wöchentlichen AKV Informationen umgehend zur Verfügung gestellt.

Insolvenzeröffnung

Vollmacht

Liegt Zahlungsunfähigkeit vor und ist ausreichend Vermögen vorhanden um die Verfahrenskosten abzudecken, dann wird vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die rechtlichen Wirkungen treten am Tag nach der Veröffentlichung des Verfahrens in Kraft.

Der AKV EUROPA informiert die betroffenen Gläubiger umgehend über die Insolvenz im Rahmen eines Erstrundschreibens.

Forderungsanmeldung

Sobald das Verfahren eröffnet ist können bis zur vom Gericht festgesetzten Anmeldefrist alle Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner bei Gericht anmelden.  Die Forderungsanmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren und für die quotenmäßige Befriedigung.

Der AKV EUROPA übernimmt die Anmeldung für die Gläubiger und unterstützt sie bei Bedarf bei der Geltendmachung und Abklärung Ihrer Aus- und Absonderungsrechte (Eigentumsvorbehalte etc.)

Berichtstagsatzung

Bei der Berichtstagsatzung berichtet der Verwalter über den aktuellen Sachstand des Verfahrens. Zentrale Frage ist, ob das Unternehmen kostendeckend fortgeführt werden kann. Allenfalls ist das Unternehmen zu schließen. Zumeist findet die Berichtstagsatzung gleichzeitig mit der Prüfungstagsatzung statt.

Prüfungstagsatzung

Anlässlich der Prüfungstagsatzung gibt der Verwalter Erklärungen ab, ob die angemeldeten Forderungen anerkannt oder nicht anerkannt (bestritten) werden.

Im Falle von Bestreitungen erledigen wir sämtliche Arbeiten, die zur Sicherung der Rechte als Gläubiger erforderlich sind und vermitteln zwischen Gläubiger und Verwalter zur Abklärung der tatsächlichen Rechtslage.

Sanierungsplan

Der Sanierungsplan ist ein für Schuldner und Gläubiger vorteilhaftes Mittel zur Beendigung der Insolvenz. Die Gläubiger erhalten eine höhere Quote als bei einer Vermögensverteilung und der Schuldner kann sein Unternehmen fortführen. Die gesetzliche Mindestquote bei einem Sanierungsplan sind 20 %, wünscht der Schuldner die Eigenverwaltung sind es 30 %. Wenn diese Quote innerhalb von 2 Jahren aufgebracht werden kann, erhält der Schuldner die Restschuldbefreiung.

Natürlich überprüft der AKV jeden vorgelegten Sanierungsplan auf seine Angemessenheit und Erfüllbarkeit. Wäre beispielsweise aus der Verwertung der Vermögensgegenstände eine höhere Quote zu erzielen als vom Schuldner angeboten, wird dieser Umstand in der Sanierungsplantagsatzung berücksichtigt.

Zahlungsplan

Kann ein Schuldner keine 20 % seiner Verbindlichkeiten innerhalb von 2 Jahren aufbringen, steht ihm noch die Möglichkeit einer Entschuldung im Rahmen eines Zahlungsplans zur Verfügung. Dabei wird zunächst das Vermögen des Schuldners verwertet und an die Gläubiger verteilt. Des Weiteren muss der Schuldner den Gläubigern eine Quote anbieten, die seinem voraussichtlichen Einkommen der nächsten 5 Jahre entspricht, um sich zu entschulden.

Sanierungsplantagsatzung/Zahlungsplantagsatzung

Anlässlich der Sanierungsplantagsatzung wird über den vom Schuldner vorgelegten Sanierungsplan verhandelt. Nach Erörterung der Angemessenheit und Prüfung der Erfüllbarkeit wird die Abstimmung durchgeführt.

Grundsätzlich stimmt der AKV EUROPA immer so ab, dass die bestmögliche Lösung für die unbesicherten Gläubiger erzielt wird. Selbstverständlich werden anderslautende Weisungen der von uns vertretenen Gläubiger bei Gericht entsprechend berücksichtigt.

 

Verteilung

Wird vom Schuldner kein Sanierungsplan angeboten, dann wird das vorhandene Vermögen vom Verwalter bestmöglich verwertet.

Im Rahmen der laufenden Berichterstattung erfolgt auch eine Quotenprognose. Nach Versilberung der Aktiva wird in einem Abschlussbericht noch zur Quote definitiv Stellung genommen.

Quoteneinbringung

Der AKV EUROPA überwacht die Quotenfälligkeiten und überweist die erreichten Zahlungsquoten an Sie. Die fixen Quotenfälligkeitstermine brauchen daher nicht von Ihnen in Evidenz genommen werden.