
Privatinsolvenz
PrintInsolvenzantrag
Der Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz kann entweder von einem Gläubiger (Gläubigerantrag) oder vom Schuldner selbst (Eigenantrag) gestellt werden.
Eigenanträge werden in der Regel kurze Zeit nach Antragsstellung eröffnet, da das Gericht nur das Vorliegen aller zur Eröffnung erforderlichen Unterlagen sowie das Vorhandensein ausreichender Vermögenswerte zur Abdeckung der Anlaufkosten überprüft.
Bereits hier wird der AKV EUROPA für seine Mitglieder tätig. In den wöchentlichen AKV Informationen informieren wir über uns vorliegende Eigenanträge.
Liegt dem Gericht ein Gläubigerantrag vor, so wird vor Insolvenzeröffnung ein Insolvenzeröffnungsverfahren durchgeführt, in welchem dem Schuldner die Möglichkeit gegeben wird sich zu äußern, ob tatsächlich Zahlungsunfähigkeit vorliegt.
Insolvenzeröffnungsverfahren sind nicht öffentlich. Lediglich wenn das Gericht die Zahlungsunfähigkeit feststellt, aber keine Mittel zur Abdeckung der Verfahrenskosten aufgebracht werden, erfolgt eine Veröffentlichung der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens aufgrund des Nichtvorhandenseins kostendeckenden Vermögens. Diese Informationen werden unseren Mitgliedern im Rahmen der wöchentlichen AKV Informationen umgehend zur Verfügung gestellt.
Der bei weitem überwiegende Teil der Schuldenregulierungsverfahren basiert auf Eigenanträgen.
Insolvenzeröffnung
Vollmacht
Liegt Zahlungsunfähigkeit vor und ist ausreichend Vermögen vorhanden um die Verfahrenskosten abzudecken, dann wird vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren eröffnet. Die rechtlichen Wirkungen treten am Tag nach der Veröffentlichung des Verfahrens in Kraft.
Auch über Privatinsolvenzen werden die betroffenen Gläubiger durch den AKV EUROPA umgehend informiert.
Forderungsanmeldung
Sobald das Verfahren eröffnet ist, können bis zur vom Gericht festgesetzten Anmeldefrist alle Gläubiger ihre Forderungen gegen den Schuldner bei Gericht anmelden. Die Forderungsanmeldung ist Voraussetzung für die Teilnahme am Verfahren und für die quotenmäßige Befriedigung.
Der AKV EUROPA übernimmt die Anmeldung für die Gläubiger und unterstützt sie bei Bedarf bei insolvenzrechtlichen Fragestellungen.
Verhandlungen
Dem Konzentrationsprinzip folgend werden nach Möglichkeit alle notwendigen Verhandlungen im Schuldenregulierungsverfahren an einem Termin durchgeführt.
Prüfungstagsatzung
Anlässlich der Prüfungstagsatzung gibt der Schuldner Erklärungen ab, ob die angemeldeten Forderungen anerkannt oder nicht anerkannt (bestritten) werden.
Im Falle von Bestreitungen erledigt der AKV EUROPA für die von ihm direkt vertretenen Gläubiger sämtliche Arbeiten, die zur Sicherung der Rechte als Gläubiger erforderlich sind und vermittelt zwischen Gläubiger und Schuldner zur Abklärung der tatsächlichen Rechtslage.
Sanierungsplan
Der Sanierungsplan ist ein für Schuldner und Gläubiger vorteilhaftes Mittel zur Beendigung der Insolvenz. Die Gläubiger erhalten eine höhere Quote als bei einer Vermögensverteilung. Die gesetzliche Mindestquote bei einem Sanierungsplan sind 20 % innerhalb von 2 Jahren. Die Frist kann auf maximal 5 Jahre verlängert werden sofern der Schuldner kein Unternehmen betreibt. Beim Sanierungsplan ist die Vermögensverwertung nicht zwingend notwendig.
Der Schuldner erhält die Restschuldbefreiung wenn er seinen Sanierungsplan wie angenommen erfüllen kann.
Natürlich überprüft der AKV EUROPA jeden vorgelegten Sanierungsplan auf seine Angemessenheit und Erfüllbarkeit. Wäre beispielsweise aus der Verwertung der Vermögensgegenstände eine höhere Quote zu erzielen als vom Schuldner angeboten, wird dieser Umstand in der Sanierungsplantagsatzung berücksichtigt.
Zahlungsplan
Kann ein Schuldner keine 20 % seiner Verbindlichkeiten innerhalb von 2 Jahren aufbringen, steht ihm noch die Möglichkeit einer Entschuldung im Rahmen eines Zahlungsplans zur Verfügung. Dabei wird zunächst das Vermögen des Schuldners verwertet und an die Gläubiger verteilt. Des weiteren muss der Schuldner den Gläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seinem voraussichtlichen Einkommen der nächsten 5 Jahre entspricht, um sich zu entschulden, wobei die Zahlungsfrist 7 Jahre nicht übersteigen darf.
Abschöpfungsverfahren
Wird der vom Schuldner angebotene Zahlungsplan nicht angenommen, so kann dieser ein Abschöpfungsverfahren beantragen. Hierbei werden die pfändbaren Teile seines regelmäßigen Einkommens für den Zeitraum von 7 Jahren an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder abgetreten. Dieser Treuhänder übernimmt die Überwachung und Weiterleitung der abgeschöpften Beträge an die Gläubiger.
Damit der Schuldner die Restschuldbefreiung erlangt, muss er in den 7 Jahren zumindest 10 % seiner Verbindlichkeiten begleichen.
Sanierungsplantagsatzung / Zahlungsplantagsatzung
Anlässlich der Sanierungs- / Zahlungsplantagsatzung wird über den vom Schuldner vorgelegten Sanierungsplan verhandelt. Nach Erörterung der Angemessenheit und Prüfung der Erfüllbarkeit wird die Abstimmung durchgeführt.
Grundsätzlich stimmt der AKV EUROPA immer so ab, dass die bestmögliche Lösung für die unbesicherten Gläubiger erzielt wird. Selbstverständlich werden anderslautende Weisungen der von uns vertretenen Gläubiger bei Gericht entsprechend berücksichtigt.
Quoteneinbringung
Der AKV EUROPA überwacht als Treuhänder die Quotenfälligkeiten und überweist die erreichten Zahlungsquoten an Sie. Die fixen Quotenfälligkeitstermine brauchen daher nicht von Ihnen in Evidenz genommen werden.

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