AGB für das Forderungsmanagement

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Allgemeine Grundlagen der Inkassobetreibung

Alle dem AKV EUROPA übergebenen Forderungen werden nach Möglichkeit außergerichtlich unter  Berücksichtigung juristischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte betrieben.

Der AKV EUROPA berechnet dem säumigen Schuldner anfallende Kosten, Spesen und Zinsen. Dem Mitglied/Mandanten entstehen bei Zahlung dieser Beträge durch den Schuldner keine zusätzlichen Kosten.

Der AKV EUROPA betreibt die ihm übergebenen Forderungen im Rahmen der Richtlinien des Fachverbandes der Immobilien- und Vermögenstreuhänder.  Die Tätigkeit des AKV EUROPA ist gemäß der Verbandsstatuten nicht auf Gewinn gerichtet, daher werden lediglich Selbstkosten verrechnet.

Das Mitglied/der Mandant honoriert die zweckentsprechenden Leistungen des AKV EUROPA nach den AKV-Tarifsätzen, die mit der Verordnung BGBl 1996/141 § 3 im Einklang stehen. Diese Kosten werden jedoch vom Schuldner namens des Mitglieds/Mandanten unter dem Titel des Schadenersatzes gemäß §§ 1333 iVm 1295 ABGB eingefordert.

Soweit die Forderung sowie die Betreibungskosten und Verzugszinsen trotz Erlangung eines gerichtlichen Exekutionstitels nicht einbringlich gemacht werden können bzw. sich sonst die Uneinbringlichkeit klar erweist, ermäßigt der AKV EUROPA seine Vergütungsansprüche und es werden dem Mitglied/Mandanten lediglich Minimalspesen verrechnet.

Der AKV EUROPA ist berechtigt zur Absicherung der Forderung nach eigenem Ermessen Zahlungsübereinkommen und Ratenvereinbarungen zu treffen und eingehende Beträge zuerst auf Kosten und Auslagen zu buchen.  Unmittelbar beim AKV EUROPA einlangende Zahlungen des Schuldners können mit den Vergütungsansprüchen gegen das Mitglied/den Mandanten aufgerechnet werden. Eingehende Zahlungen werden unverzüglich an das Mitglied/den Mandanten abgerechnet und 14-tägig überwiesen. Das Mitglied/der Mandant verständigt den AKV EUROPA umgehend über direkte Zahlungen durch den Schuldner, ebenso über erteilte Gutschriften.

Das Mitglied/der Mandant ist verpflichtet, keine Handlungen zu setzen, die die Einbringlichmachung der dem AKV EUROPA gebührenden Inkassokosten und Verzugszinsen, welche dem Schuldner vorgeschrieben werden, verhindern oder erschweren. Insbesondere hat das Mitglied/der Mandant ohne Zustimmung des AKV EUROPA dem Schuldner hinsichtlich dieser Inkassokosten und Zinsen keine Nachlässe zu gewähren, keine direkten Verhandlungen mit dem Schuldner zu  führen bzw. keine Vergleiche abzuschließen. Der Schuldner ist an den AKV EUROPA zu verweisen. Im gegenteiligen Fall verpflichtet sich das  Mitglied/der Mandant dem AKV EUROPA die dem Schuldner vorgeschriebenen Inkassokosten zu vergüten.

Der AKV EUROPA behält sich die einzelnen Betreibungsmaßnahmen gegenüber dem Schuldner vor. Er ist   berechtigt,  seine Betreibungsmaßnahmen allenfalls einzustellen, wenn ihm ein weiteres Vorgehen wirtschaftlich oder juristisch nicht mehr vertretbar erscheint. Die zum Inkasso übergebenen, ungeklagten Forderungen müssen fällig sein, dem Grunde und der Höhe nach zu Recht bestehen, vom Schuldner unbestritten sein und bleiben und es dürfen keine Gegenforderungen eingewendet werden. Aber auch strittige Forderungen werden vom AKV EUROPA übernommen: In diesen Fällen wird versucht, auf außergerichtlichem Weg eine juristische und kaufmännische Abklärung und Einbringlichmachung der Forderungen zu erreichen

Recherchekosten: Für die erforderlichen Erhebungen bei unvollständigen oder geänderten Namen oder Adressen sowie für die Feststellung der Vermögensverhältnisse der Schuldner werden dem Mitglied/Mandanten lediglich dafür anfallende Barauslagen verrechnet. Übersteigen die dabei anfallenden Kosten den maximalen Betrag laut geltendem Konditionenblatt, wird die vorherige Zustimmung des Mitglieds/Mandanten eingeholt. Alle Erhebungen finden nach bestem Wissen und Gewissen statt, eine Haftung für die Richtigkeit der Erhebungsergebnisse kann jedoch nicht erfolgen. Der AKV EUROPA bearbeitet alle ihm zur Einziehung übergebenen Forderungen mit größter Sorgfalt. Die Überwachung von Verjährungsfristen ist jedoch nicht Teil der Inkassotätigkeit und muss durch das Mitglied/den Mandanten erfolgen. Der AKV EUROPA übernimmt keine Haftung für die Verjährung von Forderungen.

Für den Fall, dass über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, ist der AKV EUROPA berechtigt, für das Mitglied/den Mandanten bereits zur Betreibung übergebene Forderungen auch im Insolvenzverfahren anzumelden.

Forderungsmanagement Österreich und Deutschland

Erfolgreiche Forderungsbetreibung

Dem Mitglied/Mandanten entstehen bei Zahlung der Inkassokosten und Verzugszinsen durch den Schuldner keine zusätzlichen Kosten.

Reine Kapitalforderung ist einbringlich

Sofern der Schuldner nur die reine Forderung bzw. Teilforderung bezahlt, nicht aber die entstandenen Kosten und eventuell aufgelaufenen Zinsen und der AKV EUROPA aus wirtschaftlichen Gründen empfiehlt, wegen dieser Zinsen und Kosten keine weiteren Maßnahmen zu setzen, werden sowohl bei außergerichtlicher als auch bei gerichtlicher Betreibung Bearbeitungskosten laut geltendem Konditionenblatt verrechnet.

Stornierung einer Beauftragung durch das Mitglied/den Mandanten

Storniert das Mitglied/der Mandant die Beauftragung innerhalb von 5 Werktagen bzw. überschneidet sich die Zahlung des Schuldners mit der Übergabe des Inkassoauftrages und wird dies unverzüglich vom Mitglied/Mandanten mitgeteilt, werden dem Mitglied/Mandanten keine Kosten verrechnet.

Für den Fall, dass das Mitglied/der Mandant dem AKV EUROPA die Möglichkeit zur weiteren Bearbeitung nimmt, sei es durch Rückziehung eines Falles, Beauftragung eines Dritten, Zahlungsvereinbarungen ohne Einbeziehung (Zustimmung) des AKV EUROPA oder Nichtbeantwortung von AKV- Anfragen, verpflichtet sich das Mitglied/der Mandant, die dem Schuldner vorgeschriebenen Inkassokosten zu bezahlen. Bei bereits erfolgter gerichtlicher Betreibung werden zusätzlich die aufgelaufenen Gerichts- und Anwaltskosten verrechnet.

Außergerichtliche Forderungsbetreibung

Uneinbringlichkeit der Forderung

Empfiehlt der AKV EUROPA die Ausbuchung einer Forderung, weil diese aufgrund der Vermögenssituation des Schuldners, Unwirtschaftlichkeit der Weiterbetreibung bzw. aus sonstigen Gründen (Firmenlöschung, Liquidation, Tod etc.) uneinbringlich erscheint, entstehen dem Mitglied/Mandanten keine Kosten. Für Erhebungen angefallene Barauslagen sind vom Mitglied/Mandanten zu ersetzen.

Bei Uneinbringlichkeit von strittigen bzw. abklärungsbedürftigen Forderungen werden dem Mitglied/Mandanten Bearbeitungskosten laut geltendem Konditionenblatt verrechnet.

Gerichtliche Forderungsbetreibung

Kann eine Forderung außergerichtlich nicht eingebracht werden, wird über Auftrag des Mitglieds/Mandanten die Klage oder Exekution gegen den Schuldner eingeleitet. Die gerichtliche Forderungsbetreibung erfolgt dabei über regional ansässige AKV-Verbandsanwälte. Der AKV EUROPA übernimmt keine Haftung für das Prozessrisiko sowie die Einbringlichkeit der Forderung.

Für Barauslagen der Klags- und Exekutionsführung ist vom Mitglied/Mandanten ein Kostenvorschuss zu erlegen, welcher bei Einbringlichmachung der Forderung und der Kosten an das Mitglied/den Mandanten refundiert wird.

Ausschließlich im Falle der Erfolglosigkeit einer gerichtlichen Betreibung werden dem Mitglied/Mandanten Minimalspesen sowie die entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten verrechnet.

Forderungsmanagement International

Der AKV EUROPA betreibt die Forderungen seiner Mitglieder/Mandanten in allen Staaten unter Berücksichtigung internationaler Regelungen sowie der Gegebenheiten und der gesetzlichen Bestimmungen im jeweiligen Land. Er ist in dieser Eigenschaft auch eine autorisierte Betreibungsstelle seitens der Österreichischen Kontrollbank und der österreichischen Kreditversicherungen.

Grundsätzlich gelten für die Betreibung im Ausland die gleichen Bedingungen wie in Österreich und Deutschland mit nachstehenden Abweichungen:

Stornierung / Überschneidung / Uneinbringlichkeit einer Forderung im Ausland

Überschneidet sich die Übergabe einer Forderung an den AKV EUROPA mit einer Zahlung des Schuldners an das Mitglied/den Mandanten bzw. wird der Auftrag innerhalb von 5 Werktagen storniert, so werden dem Mitglied/Mandanten Minimalspesen laut geltendem Konditionenblatt verrechnet.

Stellt sich im außergerichtlichen Stadium heraus, dass die gerichtliche Betreibung einer Forderung im Ausland wirtschaftlich nicht zweckmäßig ist, so verrechnet der AKV EUROPA  Minimalspesen laut geltendem Konditionenblatt zuzüglich etwaiger aufgelaufener Barauslagen. Zu den Kosten des AKV EUROPA können die Aufwendungen einer etwaigen Einschaltung ausländischer Kollegialorganisationen und ausländischer Anwälte kommen. Diese werden immer erst nach Rücksprache mit dem Mitglied/Mandanten beauftragt.

Dubiosenmanagement

Der AKV EUROPA übernimmt bei Vorhandensein eines Exekutionstitels gegen eine jährliche Pauschalgebühr sowie ein Erfolgshonorar laut geltendem Konditionenblatt die Bearbeitung uneinbringlicher Forderungen in Österreich. Für die weitere Betreibung entstehen dem Mitglied/Mandanten keine Kosten, auch erfolglose Exekutionsschritte usw. werden dem Mitglied/Mandanten nicht berechnet (mit Ausnahme der Pauschal-und Gerichtskosten). Voraussetzung für die Durchführung eines Dubioseninkassos ist das Bestehen eines rechtskräftigen Titels sowie dessen erfolglose exekutive Betreibung und eine Mindestforderungshöhe von EUR 500,--. Der AKV EUROPA behält sich in jedem Fall die Übernahme einzelner Fälle und die zu treffenden Maßnahmen vor.

Erklärung zum Datenschutz

Das Mitglied/der Mandant erklärt ausdrücklich ein berechtigtes Interesse an den Informationen zu haben, welches nur dann vorliegt, wenn entsprechende Gläubigerschutzinteressen bestehen, z.B. Schutz vor finanziellen Nachteilen im Zusammenhang mit einem konkreten Vertragsabschluss, etwa zur Risikoabschätzung, etc. Das Mitglied/der Mandant bestätigt sohin ausdrücklich und unabhängig von der jeweiligen Übermittlungsform und vom Zugriff auf die Informationen (Schriftform, Telekommunikation, Datenbankinformationstransfer, elektronische Speichermedien, etc.) ein berechtigtes Interesse an der Informationsübermittlung im weitest möglichem Umfang nach dem Datenschutzgesetz (DSG) zu haben und verpflichtet sich im Sinne des DSG zur Verschwiegenheit hinsichtlich der übermittelten Informationen sowie zur besonderen Sorgfalt mit dem Umgang derselben und übernimmt die Haftung dafür, dass, im Falle der Beschäftigung von Dienstnehmern und Erfüllungsgehilfen sowie sämtliche Personen in der Sphäre des Mitglieds/Mandanten die übermittelten Daten in Übereinstimmung mit dem DSG verwenden. Das Mitglied/der Mandant ist mit der entsprechenden Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten durch den AKV EUROPA einverstanden. Die Übermittlung von Daten gehört zum berechtigten Zweck des AKV EUROPA. Das Mitglied/der Mandant erklärt sich einverstanden, dass, soweit dies gesetzlich zulässig ist, eine Verarbeitung der Daten der Schuldner zu Zwecken der Bonitätsbeurteilung seitens des AKV EUROPA erfolgt.  Insbesondere hat es dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter, denen aufgrund ihrer Beschäftigung Daten anvertraut oder zugänglich werden, diese geheim halten, und das auch dann, wenn das Dienstverhältnis beendet wird. Das Mitglied/der Mandant ist verantwortlich für jeden herbeigeführten Schaden, der wegen Nichtbeachtung dieser Diskretionspflicht entstehen könnte. Bei Verletzung der Diskretionspflicht ist der AKV EUROPA berechtigt bereits ab Kenntnis der Verletzung den Zugriff dieses Mitglieds/Mandanten auf die Produkte mit sofortiger Wirkung zu sperren und/oder die Leistungen entschädigungslos einzustellen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

Gerichtsstand und geltendes Recht

Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Vertragsparteien vereinbaren, geschlossene Verträge nicht wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten.  Erfüllungsort sämtlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, ist Wien.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Aktenstücke werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet. Sollten Bestimmungen dieser AGBs ungültig sein oder werden, sind dadurch nicht die gesamten AGBs ungültig. Die ungültige Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt und deren wirtschaftlichen Zweck am Ehesten erfüllt.

Die in den AGBs angeführten Punkte gelten auch für künftige Auftragsübergaben. Etwaige abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform.