AGB für die Insolvenzvertretung

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Das Mitglied/der Mandant beauftragt den AKV EUROPA mit der Vertretung in Insolvenzverfahren durch die Übermittlung einer entsprechenden schriftlichen Vollmacht (per Email, Fax oder Post). Das Mitglied/der Mandant verpflichtet sich, alle gegenständlichen Unterlagen, welche zur Vertretung notwendig sind dem AKV EUROPA so rechtzeitig zu übermitteln, dass dieser in der Lage ist, Forderungsanmeldungen bzw. sonstige Rechtshandlungen fristgerecht vorzunehmen. Zur Wahrung der Fristen müssen alle relevanten Unterlagen spätestens 3 Werktage vor Ablauf der Anmeldfrist beim AKV EUROPA eingelangt sein. Sollten die Unterlagen später eintreffen und dadurch Schäden bzw. Mehrkosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Mitglieds/Mandanten.

Gemäß §1002 ABGB ist der AKV EUROPA ermächtigt, jedoch nicht verpflichtet, im Namen des Vollmachtgebers Rechtshandlungen vorzunehmen.

Der AKV EUROPA ist berechtigt ohne Angabe von Gründen Aufträge abzulehnen.

Für die Dienstleistungen in österreichischen Insolvenzverfahren sind vom Mitglied/Mandanten Vertretungskosten laut geltendem Konditionenblatt auf Basis der angemeldeten Forderung zu entrichten.

Die Vertretungskosten beinhalten sämtliche Leistungen des AKV EUROPA im jeweiligen Insolvenzfall bis zu dessen Abschluss inklusive Evidenzhaltung der Quotenfälligkeiten, Einziehung der Quoten und Weiterleitung an die Gläubiger. Auch für die außergerichtliche Abklärung strittiger Forderungen werden keine Zusatzkosten verrechnet. Barauslagen für die Anmeldung der Forderung bei Gericht sowie anfallende Kopierkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.

 Vertretung bei Insolvenzverfahren außerhalb Österreichs

Anmeldungen bei Insolvenzverfahren außerhalb Österreichs sind erfahrungsgemäß erst ab einer Mindestforderungshöhe von EUR 1.000,-- wirtschaftlich vertretbar.

Die Vertretung basiert auf den AKV-Kosten für Mitglieder/Mandanten mit einem Aufschlag von 50%. Dazu kommen noch allfällige Kosten und Gebühren für eventuell erforderliche Einschaltungen ausländischer Rechtsanwälte etc.

 Wiederaufgelebte Forderungen

Wurde eine Forderung bereits in einem Insolvenzverfahren durch den AKV EUROPA angemeldet und kommt es in weiterer Folge zu einem Wiederaufleben dieser Forderung, so wird für die neuerliche Anmeldung eine Pauschale laut geltendem Konditionenblatt verrechnet. Von diesem Pauschalbetrag umfasst werden auch zwischenzeitlich neu hinzugekommene Forderungen bis zu einem Betrag von EUR 3.000,--. Darüber hinausgehende Forderungen sowie die Forderungen von Neugläubigern werden tarifmäßig verrechnet.

 Gerichtlich betriebene Forderungen

Wird eine Forderung durch die AKV-Inkassoabteilung gerichtlich betrieben, wird die anschließende Forderungsanmeldung im Insolvenzfall in Österreich unabhängig von der Forderungshöhe zum Fixbetrag laut geltendem Konditionenblatt durchgeführt.

Die Vertretungskosten sind unverzüglich nach Rechnungserhalt fällig, bei Zahlungsverzug werden gesetzliche Verzugszinsen verrechnet. Aushaftende Vertretungskosten können mit einlangenden Zahlungen zu Gunsten des Gläubigers aufgerechnet werden. Vertretungskosten sind auch dann fällig wenn die Vollmacht während des laufenden Verfahrens widerrufen wird.

Erklärung zum Datenschutz

Das Mitglied/der Mandant erklärt ausdrücklich ein berechtigtes Interesse an den Informationen zu haben, welches nur dann vorliegt, wenn entsprechende Gläubigerschutzinteressen bestehen, z.B. Schutz vor finanziellen Nachteilen im Zusammenhang mit einem konkreten Vertragsabschluss, etwa zur Risikoabschätzung, etc. Das Mitglied/der Mandant bestätigt sohin ausdrücklich und unabhängig von der jeweiligen Übermittlungsform und vom Zugriff auf die Informationen (Schriftform, Telekommunikation, Datenbankinformationstransfer, elektronische Speichermedien, etc.) ein berechtigtes Interesse an der Informationsübermittlung im weitest möglichem Umfang nach dem Datenschutzgesetz (DSG) zu haben und verpflichtet sich im Sinne des DSG zur Verschwiegenheit hinsichtlich der übermittelten Informationen sowie zur besonderen Sorgfalt mit dem Umgang derselben und übernimmt die Haftung dafür, dass, im Falle der Beschäftigung von Dienstnehmern und Erfüllungsgehilfen sowie sämtliche Personen in der Sphäre des Mitglieds/Mandanten die übermittelten Daten in Übereinstimmung mit dem DSG verwenden. Das Mitglied/der Mandant ist mit der entsprechenden Verarbeitung und Übermittlung dieser Daten durch den AKV EUROPA einverstanden. Die Übermittlung von Daten gehört zum berechtigten Zweck des AKV EUROPA. Das Mitglied/der Mandant erklärt sich einverstanden, dass, soweit dies gesetzlich zulässig ist, eine Verarbeitung der Daten der Schuldner zu Zwecken der Bonitätsbeurteilung seitens des AKV EUROPA erfolgt.  Insbesondere hat es dafür zu sorgen, dass seine Mitarbeiter, denen aufgrund ihrer Beschäftigung Daten anvertraut oder zugänglich werden, diese geheim halten, und das auch dann, wenn das Dienstverhältnis beendet wird. Das Mitglied/der Mandant ist verantwortlich für jeden herbeigeführten Schaden, der wegen Nichtbeachtung dieser Diskretionspflicht entstehen könnte. Bei Verletzung der Diskretionspflicht ist der AKV EUROPA berechtigt, bereits ab Kenntnis der Verletzung den Zugriff dieses Mitglieds/Mandanten auf die Produkte mit sofortiger Wirkung zu sperren und/oder die Leistungen entschädigungslos einzustellen und/oder den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

 Gerichtsstand und geltendes Recht

Für die vertraglichen Beziehungen der Vertragsparteien gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Vertragsparteien vereinbaren, geschlossene Verträge nicht wegen Irrtums oder Verkürzung über die Hälfte anzufechten. Erfüllungsort sämtlicher Leistungen im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen den Vertragsparteien, ist Wien.  Ausschließlicher Gerichtsstand ist Wien. Aktenstücke werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vernichtet. Sollten Bestimmungen dieser AGBs ungültig sein oder werden, sind dadurch nicht die gesamten AGBs ungültig. Die ungültige Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen Bestimmung am nächsten kommt und deren wirtschaftlichen Zweck am Ehesten erfüllt.

Die in den AGBs angeführten Punkte gelten auch für künftige Auftragsübergaben. Etwaige abweichende Vereinbarungen bedürfen in jedem Fall der Schriftform