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Exekutionssperre im Abschöpfungsverfahren

(OGH 27.04.2016, 3 Ob 46/16k)

In der vorliegenden Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass die Exekutionssperre des § 206 Abs. 1 IO während eines anhängigen Abschöpfungsverfahren nur für Insolvenzgläubiger Geltung hat.

Dem konkreten Fall liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Gläubigerin verfügte seit 2005 über einen Blankowechsel zur Besicherung eines Kredites und vervollständigte diesen erst 2015. In der Zwischenzeit wurde 2009 über das Vermögen des Schuldners ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Die Gläubigerin hatte in diesem Insolvenzverfahren keine Forderung angemeldet.

2015 bewilligte das Erstgericht die Fahrnis- und Gehaltsexekution der Gläubigerin. Die Gläubigerin begehrte vom Treuhänder die Auszahlung der ihr angeblich zustehenden Forderung. Der Treuhänder berücksichtigte diese geltend gemachte Judikatschuld bei der Verteilung nicht und begründete dies damit, dass aufgrund des Datums des Wechsels (2015) eine neue Verbindlichkeit vorliege.

Der Schuldner erhob Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung. Das Rekursgericht wies den Exekutionsantrag ab. Dem Revisionsrekurs der Gläubigerin wurde seitens des OGHs nicht Folge gegeben.

Der OGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass gemäß § 206 Abs. 1 IO Exekutionen in das Vermögen des Schuldners während eines Abschöpfungsverfahrens nicht zulässig sind. Forderungen von Neugläubigern sind von dieser Exekutionssperre jedoch nicht betroffen. Als Neugläubiger sind jene Gläubiger zu bezeichnen, die eine Forderung gegen den Schuldner erst nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens erworben haben.

Der OGH nahm Bezug auf die bisherige Lehre und Rechtsprechung und führte dazu weiter aus, dass ein Gläubiger der während eines Abschöpfungsverfahrens des Schuldners einen Exekutionsantrag stellt, bereits im Exekutionsantrag darzulegen hat, dass in seinem konkreten Fall keine Exekutionssperre besteht. Auch ein Neugläubiger hat bereits in seinem Exekutionsantrag die Gründe für die Nichtanwendung der Exekutionssperre des § 206 Abs. 1 IO zu behaupten und zu bescheinigen (wenn sich nicht bereits aus dem Exekutionstitel selbst zweifelsfrei ergibt, dass es sich um keine Insolvenzforderung handeln kann).

Im Anlassfall stufte der OGH die Forderung der Gläubigerin als Insolvenzforderung ein und begründete dies damit, dass es bei der Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt ankommt in dem die Gläubigerin den Blankowechsel vervollständigt (2015), sondern auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in dem der Schuldner den Blankowechsel zur Besicherung der Kreditforderung akzeptiert (2005). Da dies im Anlassfall bereits vor Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens (2009) war, handelt es sich bei der Gläubigerin um keine Neugläubigerin, sondern um eine Insolvenzgläubigerin und ist daher der Exekutionsantrag der Gläubigerin auf Grund der Exekutionssperre gemäß § 206 Abs.1 IO abzuweisen.

Quelle:

  • OGH vom 27.04.2016, 3 Ob 46/16k

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