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Mittlerweiliger Stellvertreter eines Rechtsanwalts und Insolvenzverwalters

(OGH 30.07.2015, 8 Ob 75/15k)

Der OGH hatte in dieser Entscheidung der Frage nachzugehen, ob ein zum mittlerweiligen Stellvertreter des Schuldners bestellter Rechtsanwalt gleichzeitig zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann.

Im konkreten Fall wurde für einen ehemaligen Rechtsanwalt ein anderer Rechtsanwalt zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellt. In weiterer Folge wurde über das Vermögen des ehemaligen Rechtsanwaltes ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Mit Eröffnungsbeschluss wurde dem nunmehrigen Schuldner die Eigenverwaltung entzogen und gleichzeitig sein mittlerweiliger Stellvertreter zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Schuldner brachte gegen die Bestellung des Insolvenzverwalters Rekurs ein. Das Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den Bestellungsbeschluss auf und trug dem Erstgericht auf einen anderen Insolvenzverwalter zu bestellen.

Der OGH folgte dieser Rechtsansicht und stellte klar, dass ein zum mittlerweiligen Stellvertreter bestellter Rechtsanwalt nicht gleichzeitig auch zum Insolvenzverwalter bestellt werden kann, zumal bei der Ausübung einer solchen Doppelfunktion die Gefahr einer Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden kann. Dies ist auch dann der Fall, wenn sich die Aufgabe und die Interessenslage des mittlerweiligen Stellvertreters und des Insolvenzverwalters überschneiden. Der OGH war der Ansicht, dass für den mittlerweiligen Stellvertreter im Rahmen seiner Abwicklungstätigkeiten vor allem die Verpflichtung besteht, die Interessen des vertretenen Rechtsanwalts und dessen früheren Klienten zu wahren.

Dabei stützte sich der OGH auf § 80b IO, wonach der Insolvenzverwalter vom Schuldner und von den Gläubigern unabhängig sein muss. Zudem soll der Insolvenzverwalter objektiv und unbeeinflusst, die gemeinsamen Interessen aller Beteiligter gegenüber den Sonderinteressen einzelner wahren können (§ 81 Abs. 2 IO).

Der OGH legte in diesem Zusammenhang dar, dass die in der Insolvenzordnung normierte Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters gegenüber allen Beteiligten durch jede Nahebeziehung zwischen dem Insolvenzverwalter und Schuldner gefährdet wird. Seiner Ansicht nach ist dies insbesondere dann der Fall, wenn der Insolvenzverwalter den Schuldner rechtsfreundlich vertritt oder berät oder dies in den letzten Jahren getan hat.

Im gegenständlichen Fall war der mittlerweilige Stellvertreter bereits im Vorfeld der Insolvenz tätig, sodass schon aus diesem Grund die Gefahr einer Interessenskollision besteht. Die Funktion des mittlerweiligen Stellvertreters eines Rechtsanwaltes war daher mit dem Amt eines Insolvenzverwalters nicht vereinbar, da die vom Gesetz geforderte Unabhängigkeit des Insolvenzverwalters so nicht gewährleistet war.

Quelle:

  • OGH vom 30.07.2015, 8 Ob 75/15k

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