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Höchstgerichtliche Rechtsprechung, inwiefern nach § 280 IO die neue Rechtslage nach dem IRÄG 2017 auf alte Abschöpfungsverfahren anzuwenden ist

Die für das Schuldenregulierungsverfahren maßgeblichen Änderungen der Insolvenzordnung (IO) durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017) traten grundsätzlich mit 01.11.2017 in Kraft. Sie sind daher anzuwenden, wenn das Insolvenzverfahren nach dem 31.10.2017 eröffnet wurde oder der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens nach diesem Datum bei Gericht eingelangt ist.

Die wesentlichen Änderungen haben das Abschöpfungsverfahren betroffen, welches bekanntlich von 7 auf 5 Jahre verkürzt wurde und in welchem die 10%ige Mindestquote beseitigt wurde.

Ein Abschöpfungsverfahren wird über Antrag eines Schuldners eingeleitet, wenn die Gläubiger einen Zahlungsplan abgelehnt haben. Der Schuldner tritt dabei den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion an einen vom Gericht zu bestellenden Treuhänder ab.

Das IRÄG 2017 sieht in den Übergangsbestimmungen in § 280 IO für Abschöpfungsverfahren, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängig waren, folgende Regelung vor:

Anhängige Abschöpfungsverfahren

§ 280. Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. § 213 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden.

Dies bedeutet, dass es in allen „alten“ Verfahren, in denen die Abtretung vor dem 01.11.2015 wirksam wurde, es unverändert bei einer insgesamt mindestens 7-jährigen Laufzeit bleibt. Bei Verfahren, in denen die Abtretung nach dem 01.11.2015 wirksam wurde, verringert sich die effektive Gesamtdauer auf Antrag sukzessive bis zum 01.11.2022.

Ungeschmälert kommt sohin die Verkürzung auf 5 Jahre aber erst jenen Schuldnern zugute, deren Abtretungszeitraum am 01.11.2017 oder später begonnen hat.

Eine ausdrückliche Übergangsregelung fehlt für Verfahren mit offenen Ergänzungszahlungen oder für Abschöpfungsverfahren, die über Antrag des Schuldners auf 10 Jahre verlängert wurden (§ 213 Abs. 3 und Abs. 4 IO aF). Dies führte österreichweit zu unterschiedlichen erst- und zweitinstanzlichen Entscheidungen. Zwischenzeitlich haben höchstgerichtliche Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes (OGH) folgende Klarstellungen gebracht:

1. Auf 10 Jahre verlängerte Abschöpfungsverfahren (§ 213 Abs. 4 IO aF):

Wenn nach alter Rechtslage nach Ablauf der 7-jährigen Abtretungserklärung die 10%ige Mindestquote nicht erreicht worden war, konnte über Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren um 3 weitere Jahre verlängert werden, jedoch musste nach Ablauf dieser verlängerten Frist zur Erlangung einer Restschuldbefreiung die 10%ige Mindestquote erreicht sein.Es wurden unterschiedliche Meinungen vertreten, ob über Antrag des Schuldners der Ausspruch einer Restschuldbefreiung nach § 280 IO – unabhängig vom Erreichen einer Mindestquote – bereits ausgesprochen werden kann, wenn die ursprüngliche 7-jährige Abtretungserklärung abgelaufen ist oder ob der Ablauf der auf 10 Jahre verlängerten Abtretungserklärung maßgeblich und abzuwarten ist.Der OGH (u.a. 8 Ob 6/18t vom 26.01.2018) sprach aus, dass sich aus dem allgemeinen Gesetzeszweck nicht ableiten lässt, dass der Gesetzgeber die nach § 213 Abs. 4 IO aF verlängerten Abschöpfungsverfahren verkürzen wollte. Maßgeblich ist daher, dass die unmittelbar vor dem Beendigungsantrag abgelaufene, also zuletzt gültige Abtretungserklärung gemeint ist. Es ist daher der Ablauf der 10-jährigen Abtretungserklärung abzuwarten, ehe ein Antrag nach § 280 IO gestellt werden kann.

2. Aufgetragene Ergänzungszahlungen (§ 213 Abs. 3 IO aF):

Nach dieser Bestimmung wurden in der Vergangenheit bei Nichterreichen der ursprünglichen 10%igen Mindestquote vom Gericht Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt, dem Schuldner wurden im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung Ergänzungszahlungen aufgetragen und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung konnte bis zu drei Jahren vorbehalten bzw. ausgesetzt werden. Auch zu dieser Thematik lagen unterschiedliche erst- und zweitinstanzliche Erkenntnisse vor, ob eine Restschuldbefreiung erteilt werden kann und daher die ursprünglich aufgetragenen Ergänzungszahlungen hinfällig sind. Die höchstgerichtliche Rechtsprechung (u.a. 8 Ob 31/18v vom 23.03.2018) hat klargestellt, dass auf ein anhängiges Schuldenregulierungsverfahren, in dem das Abschöpfungsverfahren nach § 213 Abs. 3 IO aF für beendet erklärt wurde und die Entscheidung über die Restschuldbefreiung unter Auferlegung von bestimmten Ergänzungszahlungen ausgesetzt wurde, § 280 IO nF nicht anzuwenden ist. Eine wiederholte Beendigung desselben Abschöpfungsverfahrens sei nämlich begrifflich nicht möglich und die Übergangsbestimmung nach § 280 IO lasse nicht erkennen, dass damit ein Eingriff in die erworbene Rechtsposition jener Gläubiger beabsichtigt war, die noch Ergänzungszahlungen zu erhalten haben.

3. Alte 50%-Regelung (§ 213 Abs. 1 Z 1 IO aF) :

Die IO vor der Novelle sah in § 213 Abs. 1 Z 1 die Möglichkeit vor, dass ein Abschöpfungsverfahren für beendet erklärt werden konnte, wenn drei Jahre der Laufzeit einer Abtretungserklärung verstrichen sind und die Insolvenzgläubiger während des Insolvenz- und Abschöpfungsverfahrens zumindest 50% der Forderungen erhalten haben.

Diese Möglichkeit räumt das IRÄG 2017 nicht mehr ein.

Für „ältere“ Verfahren gewährt der OGH (8 Ob 99/18v vom 24.09.2018) eine Restschuldbefreiung nach Ablauf von 3 Jahren und Erreichen einer Quote von 50%. Der OGH führt aus, dass Abschöpfungsverfahren, die zum Stichtag 01.11.2017 bereits anhängig waren, nicht dem neuen Recht unterliegen, sondern weiterhin den bis dahin geltenden Bestimmungen der IO. Hinzugetreten ist für diese Verfahren lediglich die Option eines Antrages gemäß § 280 IO auf Restschuldbefreiung ohne Mindestquote.

Entscheidungen des OGH dazu:

  • 8 Ob 6/18t
  • 8 Ob 20/18a
  • 8 Ob 31/18v
  • 8 Ob 40/18t
  • 8 Ob 43/18h
  • 8 Ob 64/18x
  • 8 Ob 78/18f
  • 8 Ob 99/18v

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