Müssen zahlungsunwillige Schuldner gemahnt werden?

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Ich habe ja nie eine Mahnung bekommen“ oder „die Leistung ist nicht fällig“ sind gängige Behauptungen von Schuldnern im Zahlungsverzug.

Müssen Gläubiger säumige Schuldner mahnen?

Was bedeutet überhaupt Mahnung und Fälligkeit und wie wird „richtig“ gemahnt?

Der Begriff der Fälligkeit ist nicht identisch mit dem der Mahnung. Sobald der Gläubiger seine eigene Leistung erbracht hat, ist die Gegenleistung des Schuldners fällig: Fälligkeit bedeutet, dass der Schuldner die Gegenleistung erbringen muss bzw. der Gläubiger sofort – also ohne vorangehende Mahnung – die ausständige Gegenleistung auch gerichtlich durchsetzen kann.

Somit besteht nach österreichischem Recht keine Verpflichtung, zahlungsunwillige oder zahlungsunfähige Schuldner zu mahnen. Die Fälligkeit der Gegenleistung tritt bereits mit Erbringung der eigenen Leistung ein. Zahlt der Schuldner nicht und befindet sich in Verzug, kann der Gläubiger sofort erfolgreich die Gegenleistung sowie Verzugszinsen und etwaige weitere Verspätungsschäden einklagen.

Zu beachten ist jedoch, dass die Rechtsprechung die Einbringung einer Klage ohne vorangehende Mahnung mitunter als mutwillig betrachtet, sodass – sofern der Schuldner bei erster Gelegenheit den Anspruch anerkennt – die Prozesskosten dem Kläger zur Last fallen, obwohl er in der Sache selbst obsiegt.

Um derartige nachteilige Folgen für den Gläubiger zu vermeiden, empfiehlt sich, vor Einbringung der Klage eine Mahnung an den Schuldner abzufertigen. Formvorschriften für Mahnungen gibt es nicht, diese können schriftlich per Post, als E-Mail, SMS oder Fax übermittelt werden. Aus Beweisgründen empfiehlt sich jedoch eine Versendungsart mit Zustellnachweis (etwa Sendungsbericht beim Fax). Die manchmal begegnende  Behauptung, es könne nur mit eingeschriebenem Brief gemahnt werden, ist daher unrichtig.

Sofern der Schuldner trotz Mahnung nicht bezahlt, empfiehlt sich die Einschaltung des AKV, der die Inkassoforderung aus juristischer und wirtschaftlicher Sicht prüft und je nach Zweckmäßigkeit unterschiedliche Maßnahmen einleitet.