INSOLVENZURSACHENDie Insolvenzursache führt der Schuldner auf den Schadenersatzzuspruch in Höhe von EUR 9,8 Mio. im Rahmen des Strafprozesses zurück.
Im bekannten „BUWOG-Urteil“ bestätigte der OGH das erstinstanzliche Urteil in den wesentlichen Anklagepunkten und verhängte eine Freiheitsstrafe über Mag. Grasser und sechs weitere Angeklagte. Der OGH entschied über den Privatbeteiligtenzuspruch der Republik Österreich in Höhe von EUR 9,8 Mio. und bestätigte diesen. Das Urteil wurde am 25.03.2025 mündlich verkündet und wurde das Urteil am 28.04.2025 schriftlich zugestellt.
Der Haftantritt dürfte unmittelbar bevor stehen.
VERMÖGEN Der Schuldner nennt in seinem Antrag 4 Gläubiger als von seiner Insolvenz betroffen.
Hauptgläubigerin ist das Finanzamt mit rd EUR 7,9 Mio (Steuerforderungen) und die Republik Österreich mit rd EUR 12,7 Mio (Privatbeteiligtenzuspruch).
AKTIVA //
Der Schuldner ist derzeit ohne Beschäftigung, was er mit dem fast 16 Jahre andauernden Strafverfahren gegen sich begründet. Dies habe sein berufliches Fortkommen beeinträchtigt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, eine Anstellung zu finden.
Seine Aktiva gibt der Schuldner mit rd EUR 300.000,- an (Kontoguthaben, Fahrnisse,…)
Der Schuldner ist weiters Gesellschafter der VALUECREATION GmbH (bereits in Liquidation). Diese Anteile dürften wertlos sein.
Aufgabe des bestellten Insolvenzverwalters wird es sein, die Vermögensbewegungen der letzten Jahre genauestens aufzuarbeiten und Vermögensverschiebungen auf allfällige Anfechtbarkeit zu überprüfen.
ZAHLUNGSPLANVORSCHLAG
Der Schuldner bietet eine Barquote von 3% binnen 2 Wochen nach rechtskräftiger Annahme des Zahlungsplans an.
Für die Erfüllung der Quote hat der Schuldner Unterstützung von dritter Seite in Aussicht gestellt.
RECHTLICHE INFORMATION
Nachdem der Schuldner mit seinem gesamten Privatvermögen für Verbindlichkeiten aus dem Unternehmensbetrieb haftet, empfehlen wir Ihnen die Anmeldung Ihrer Forderung. Dadurch erwirken Sie einen 30 Jahre gültigen, urteilsgleichen Exekutionstitel gegen den Schuldner. Von diesem können Sie - sollte eine Entschuldung im Wege eines Sanierungsplans nicht zustande kommen - nach Aufhebung des gegenständlichen Verfahrens jederzeit Gebrauch machen.