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Die rechtliche Stellung des Gläubigers im Verwertungsverfahren

Nach der österreichischen Insolvenzordnung hat der Insolvenzverwalter das zur Insolvenzmasse gehörige Vermögen zu verwalten und verwerten. Im Rahmen dieser Tätigkeit trifft der Masseverwalter eigenständig die hierfür erforderlichen Entscheidungen. Wurde jedoch vom Gericht ein Gläubigerausschuss bestellt – der Alpenländische Kreditorenverband ist in nahezu allen dieser Fälle ein Mitglied des Gläubigerausschusses – so ist bei wichtigen Vorkehrungen dessen Äußerung einzuholen. Mitunter ist für bestimmte Rechtsgeschäfte auch dessen ausdrückliche Zustimmung vorgesehen.

Für bestimmte Handlungen und Rechtsgeschäfte ist eine an das Insolvenzgericht zu richtende Mitteilungspflicht vorgesehen. Das Insolvenzgericht hat die Möglichkeit, das Vorhaben durch eine Weisung zu untersagen. Für besonders bedeutsame Geschäfte hat der Masseverwalter vorab die Genehmigung des Gläubigerausschusses und des Insolvenzgerichtes einzuholen. Hierzu zählt etwa die Veräußerung des schuldnerischen Unternehmens oder des gesamten bzw. für den Betrieb notwendigen Teils des beweglichen Anlage- und Umlaufvermögens. Dem Schuldner ist Gelegenheit zu geben, sich zu den Angelegenheiten zu äußern (§§ 114 ff IO).

Nach ständiger Rechtsprechung hat hingegen der einzelne Insolvenzgläubiger im Verwertungsverfahren kein Individualmitwirkungsrecht. Bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung steht ihm daher auch keine Rechtsmittelbefugnis zu. Ein Rekursrecht haben nur der Insolvenzverwalter und der Schuldner bzw. einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses, sofern sie sich gegen eine Verwertung ausgesprochen haben. Ein wirtschaftliches Interesse des Gläubigers genügt für die Begründung der Rechtsmittellegitimation nicht (8 Ob 20/20d, RS0065135, RS0102114, RS0065218).

Eine Rekursbefugnis kommt demzufolge nur demjenigen zu, der in einem Recht verletzt sein könnte. Daher haben einzelne Gläubiger im Verwertungsverfahren nur ein Beschwerderecht, jedoch kein Mitwirkungs- und Rekursrecht. Auch dem Vertragspartner der Insolvenzmasse kommt, als am Verfahren nicht Beteiligtem, keine Rechtsmittellegitimation zu (OLG Linz 2 R 22/20y mwN).

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