Beim sogenannten „Privatkonkurs“ handelt es sich um ein Insolvenzverfahren für alle natürlichen Personen. Die Unterscheidung Unternehmer/Nichtunternehmer ist für die Zuständigkeit des Gerichtes von Bedeutung. Für Schuldner, die kein Unternehmen betreiben, ist das örtlich zuständige Bezirksgericht und nicht das jeweilige Landesgericht oder das Handelsgericht Wien für die Abwicklung des Insolvenzverfahrens zuständig.
Der Antrag auf Eröffnung einer Insolvenz kann entweder von einem Gläubiger (Gläubigerantrag) oder vom Schuldner selbst (Eigenantrag) gestellt werden.
Gläubigerantrag
Ein Schuldenregulierungsverfahren (Privatkonkurs), welches über einen Gläubigerantrag eröffnet wird, heißt Gesamtvollstreckungsverfahren. Dieses soll aussichtslose Exekutionsverfahren vermeiden, die für den Schuldner mit Kosten und Zinsen verbunden wären.
Im Zuge der Gesamtvollstreckung kommt es zu einer gleichmäßigen Verteilung des Vermögens bzw. des pfändbaren Einkommens unter den Gläubigern.
Verfügt ein Schuldner über kein Vermögen mehr, aber auch über kein pfändbares Einkommen und kann es daher zu keinen Verteilungen kommen, ist das Verfahren erst aufzuheben, wenn der Schuldner seit mehr als 5 Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher auch nicht zu erwarten ist.
Die Gesamtvollstreckung ist auch zu beenden, sobald der Schuldner die Annahme eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt. Das Verfahren läuft dann als Schuldenregulierungsverfahren weiter.
Eigenantrag
Stellt ein Schuldner selbst oder durch seinen Vertreter (Rechtsanwalt oder Schuldnerberatung) einen Antrag auf Insolvenzeröffnung, prüft das zuständige Gericht, ob sämtliche zur Eröffnung erforderlichen Unterlagen vorliegen.