Bestreitung
In der Prüfungstagsatzung können die angemeldeten Forderungen von Insolvenzschuldnern, Insolvenzverwaltern und auch von der Gläubigerschaft bestritten werden. Im Falle einer Bestreitung durch den Insolvenzverwalter oder eines Gläubigers ist das rechtmäßige Bestehen einer noch nicht vollstreckbaren Forderung sodann im Rahmen eines Prüfungsprozesses zu klären. Eine vom Schuldner ausgehende Bestreitung hat jedoch für das Insolvenzverfahren keine rechtliche Wirkung.