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Gesetzliche Änderungen im Bereich Inkasso aufgrund COVID-19

Der Alpenländische Kreditorenverband als Ihr Partner für Forderungsmanagement informiert über die neusten Gesetzesänderungen im Bereich Forderungsmanagement aufgrund COVID-19. Am 3.4.2020 hat der Nationalrat das 4. COVID-19 Gesetz verabschiedet und u.a. folgende Änderungen beschlossen.

Art. 37 §3 Wenn bei einem vor dem 1. April 2020 eingegangenen Vertragsverhältnis der Schuldner eine Zahlung, die im Zeitraum vom 1. April 2020 bis zum 30. Juni 2020 fällig wird, nicht oder nicht vollständig entrichtet, weil er als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, muss er für den Zahlungsrückstand ungeachtet abweichender vertraglicher Vereinbarungen höchstens die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1 ABGB) zahlen und ist nicht verpflichtet, die Kosten von außergerichtlichen Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen zu ersetzen. (4. COVID-19-Gesetz)

Welche Auswirkungen hat dies nun für Sie im Bereich Forderungsmanagement:

Vorab ist festzuhalten, dass von den Maßnahmen ausschließlich Rechnungen betroffen sind, bei denen das Vertragsverhältnis vor dem 1. April 2020 eingegangen wurde und die Fälligkeit der Rechnung in den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 fällt.

Wesentliche Voraussetzung für die Anwendung § 3 ist auch, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist und zwar aufgrund der Maßnahmen bzw. als Folge der COVID-19 Pandemie.

Die Regelung befreit den Schuldner bei Vorliegen dieser Tatbestände nicht von der Bezahlung der Rechnungen, sondern lediglich vom Anfall zusätzlicher Schadenersatzanspruche wegen Verzug.

Kann der Schuldner also aufgrund dieser Tatbestände die Zahlung nicht beziehungsweise nicht zeitgerecht erledigen, ist er nicht verpflichtet die Kosten der außergerichtlichen Betreibungsmaßnahmen zu ersetzen, sehr wohl verpflichtet ist er jedoch bei verspäteter Zahlung zum Ersatz der Verzugszinsen, welche mit 4 % limitiert sind.

Der AKV empfiehlt, insbesondere zur Sicherung Ihrer eigenen Liquidität, Rechnungen wie bisher auszustellen und abzufertigen und auch wie bisher Erinnerungsschreiben bzw. erste Mahnungen zu verschicken. Meldet sich Ihr Geschäftspartner und ersucht dieser um Stundung beziehungsweise um Teilzahlungen aufgrund von COVID-19 und kann er die Beeinflussung der COVID-Maßnahmen entsprechend belegen, ist es sicherlich zweckmäßig diesen Stundungsansuchen entgegen zu kommen, allerdings unter Hinweis auf die vierprozentigen Verzugszinsen.

Bei vielen Wirtschaftszweigen liegt es auf der Hand, das die COVID-Maßnahmen den wirtschaftlichen Engpass verursacht haben (Hotellerie, Gastronomie, Einzelunternehmen mit Dienstleistungen am Kunden etc.), in diesen Fällen wird man wohl von einer Nachweispflicht abzusehen haben.

In anderen Fällen reicht die bloße Behauptung nicht aus, um gänzlich auf Verzugskosten zu verzichten und wird die Vorlage von entsprechenden Nachweisen durchaus tunlich sein.

Meldet sich ihr Vertragspartner nicht und liegen auch keine offensichtlichen Hinweise vor, dass Ihr Vertragspartner erheblich beeinträchtigt ist, so ist eine Übergabe an den AKV zur weiteren außergerichtlichen Betreibung sicherlich zweckmäßig. Der AKV wird sodann mit der entsprechenden sozialen Verantwortung und Sensibilität gegenüber dem Schuldner die Rechnungen einfordern und im Falle, dass der Tatbestand des §3 doch erfüllt ist, auf die Verrechnung von Betreibungskosten verzichten. Bei Bezahlung der Forderung würde in diesen Fällen für Sie lediglich das Erfolgshonorar zur Anrechnung kommen.

Grundsätzlich haben Sie auch die Möglichkeit, die Forderung gerichtlich zu klagen. Die Einschränkungen des Gerichtsbetriebes führen derzeit zu einer wesentlichen Verlängerung der Wartezeiten. Der Rückstau bei den Exekutionsgerichten wird zu noch längerer Verfahrensdauer als bisher beitragen, sodass einer außergerichtlichen Teilzahlungsvereinbarung der Vorzug zu geben ist.

Zudem würden die Gerichts- und Anwaltskosten im Falle einer späteren Insolvenz des Geschäftspartners ebenfalls nur quotenmäßig befriedigt werden.

Der AKV ist unverändert und auch in der aktuellen Ausnahmesituation für Sie jederzeit Ihr Ansprechpartner. Wir versuchen auch in dieser für alle schwierigen Situation mit dem Schuldner eine adäquate Lösung zu finden, um Ihre Liquidität zu sichern und gleichzeitig auch die soziale Verantwortung gegenüber Ihrem ehemaligen Geschäftspartner zu wahren. Gemeinsam mit Ihnen werden wir die entsprechenden Vorgehensweisen abstimmen und eine Lösung finden.

Auf Kompetenz Vertrauen …

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband 

Tel: 05 04 100 – 0

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