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Insolvenzeröffnungsverfahren – Bescheinigungslast

(OGH 24.06.2016, 8 Ob 57/16i)

In dieser Entscheidung hatte sich der OGH mit der Bescheinigung nicht titulierter Forderungen sowie mit der Beurteilung der Zahlungsunfähigkeit im Insolvenzeröffnungsverfahren auseinander zu setzen.

Im Anlassfall begehrte der Antragsteller die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Antragsgegnerin. Begründet wurde der Gläubigerantrag mit offenen Forderungen aus rückständigen Bestandzinsforderungen, welche mit einem erstinstanzlichen Urteil einer Mietzins- und Räumungsklage bescheinigt wurde. Das Urteil war noch nicht rechtskräftig. Es handelte sich sohin um keine titulierte Forderung im Insolvenzeröffnungsverfahren.

Die betreffende Liegenschaft wurde sodann an den Zweitantragsteller verkauft. Dieser kündigte den Leasingvertrag gerichtlich auf. Seitens der Antragsgegnerin wurde trotz fortlaufender Benützung weiterhin kein Benützungsentgelt bezahlt, dies obwohl sie bereits einen wesentlich geringeren Bestandzins grundsätzlich anerkannt hatte.

Darüber hinaus bestand noch eine titulierte Forderung eines dritten Gläubigers.

Das Erstgericht eröffnete das Konkursverfahren, da die Forderung des Erstantragstellers durch das Urteil erster Instanz ausreichend bescheinigt war und die Zahlungsunfähigkeit nach Ansicht des Erstgerichtes vorlag, zumal das letzte Jahreseinkommen zur Bezahlung des bescheinigten Rückstandes, noch zur Zahlung des laufenden Benützungsentgelts ausreichte. Die Antragsgegnerin erhob Rekurs gegen den Eröffnungsbeschluss. Seitens des Rekursgerichtes wurde dem Rechtsmittel der Antragsgegnerin Folge gegeben, der Eröffnungsantrag abgewiesen und der ordentliche Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt. Die Antragsgegnerin brachte  daraufhin einen außerordentlichen Revisionsrekurs ein.

Gemäß § 70 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn dieser 1. glaubhaft macht, dass er eine – wenn gleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und 2. der Schuldner zahlungsunfähig ist.

Der OGH betonte in dieser Entscheidung, dass die Prüfung der Bescheinigung nicht titulierter Forderungen besonders strengen Kriterien unterliegt, da damit verhindert werden soll, dass der Schuldner aufgrund von Gründen, die nicht in seiner Sphäre liegen, in den Konkurs getrieben wird. Eine Anspruchsbescheinigung des antragstellenden Gläubigers misslingt, wenn es dem Antragsgegner gelingt durch die Vorlage von Gegenbescheinigungen solche Zweifel am Bestand der Forderungen zu wecken, dass eine Klärung umfangreicher Beweisaufnahmen und/oder Entscheidungen von schwierigen Rechtsfragen – wie im gegenständlichen Fall – erforderlich sind. Unabhängig vom Ausgang des Kündigungsverfahrens wurde jedoch das Bestehen einer Benutzungsentgeltforderung des zweiten Antragstellers bereits dem Grunde nach bejaht, so dass die 1. Voraussetzung des § 70 IO vorlag.

Des Weiteren stellte der OGH klar, dass das Vorliegen der 2. Insolvenzvoraussetzung der Zahlungsunfähigkeit nicht allein durch das Vorliegen mehrerer Forderungen als ausreichend bescheinigt gilt. Es muss darüber hinaus hinreichend dargelegt werden, dass es sich um keine bloße vorübergehende Zahlungsstockung handelt. Die hohen Verbindlichkeiten der Antragsgegnerin im Anlassfall stellen noch kein Indiz dafür dar, dass die Antragsgegnerin (z.B. mit Unterstützung von 3. Seite) in der Lage gewesen wäre ihre laufenden Zahlungsverpflichtungen letztlich zu erfüllen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wurde daher zurückgewiesen.

Quelle:

  • OGH vom 28.06.2016, 8 Ob 57/16i

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