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Insolvenz(eröffnungs)verfahren gegen inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen

Jährlich häufen sich die Fälle, dass Gläubiger gezwungen sind, Konkurseröffnungsanträge gegen inländische Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen zu stellen.

Dabei stellt sich die grundlegende Frage, wo wird das Insolvenzverfahren örtlich abgewickelt. Am Standort der Zweigniederlassung in Österreich oder am Sitz der Hauptgesellschaft im Ausland. In diesem Zusammenhang kommt auch eine weitere Frage auf, nämlich ob damit ein Hauptinsolvenzverfahren oder ein Partikular- bzw. Sekundärinsolvenzverfahren eingeleitet wird. Bei einem Hauptinsolvenzverfahren ist das gesamte weltweite Vermögen des Schuldners betroffen, während bei einem Partikular- bzw. Sekundärinsolvenzverfahren nur das in diesem Mitglied- bzw. Drittstaat befindliche Vermögen unter Anwendung der jeweiligen nationalen Rechtsordnung umfasst ist.

Das mit einem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens befasste Gericht wird nach Art 4 Abs 1 EuInsVO von Amts wegen prüfen, ob es nach Art 3 Abs 1 oder Abs 2 EuInsVO zuständig ist. Danach sind für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat. Der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen (sog. „centre of main interests“ = COMI) ist der Ort, an dem der Schuldner gewöhnlich der Verwaltung seiner Interessen nachgeht und der für Dritte feststellbar ist.

Das Gericht jenes Mitgliedstaates, in dem sich der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen befindet, eröffnet dann ein Hauptinsolvenzverfahren und das gesamte weltweite Vermögen des Schuldners ist damit insolvenzverfangen.

Die Gerichte haben keine Möglichkeit zu wählen, ob sie ein universalistisches Hauptinsolvenzverfahren oder ein territorial beschränktes Partikularinsolvenzverfahren eröffnen.

Wenn jedoch die hauptsächlichen Interessen bzw. die COMI des Schuldners in einem anderen – von Österreich verschiedenen – Mitgliedstaat der Europäischen Union liegen, dann darf aus Zweckmäßigkeitsüberlegungen in Österreich ein territorial beschränktes Verfahren bzw. Partikularinsolvenzverfahren nur eröffnet werden, wenn hier eine Niederlassung im Sinne der EuInsVO besteht. Eine Niederlassung gemäß der EuInsVO ist jeder Tätigkeitsort, an dem der Schuldner einer wirtschaftlichen Aktivität von nicht vorübergehender Art nachgeht oder in den 3 Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens nachgegangen ist. Der Einsatz von Personal sowie von Vermögenswerten ist dabei Voraussetzung. Jedoch muss diese Niederlassung nicht unbedingt registriert sein. Hier kann auch vor Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens ein isoliertes Partikularinsolvenzverfahren bzw. danach ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet werden.

Wird ein Partikularinsolvenzverfahren eröffnet, dann sind die Wirkungen auf das im Gebiet des verfahrenseröffnenden Mitgliedstaates gelegene Vermögen beschränkt. Es führt zu keiner Spaltung der Rechtspersönlichkeit des Schuldners, es werden dadurch lediglich zwei separate zu verwaltende Vermögensmassen ein und derselben Unternehmung gebildet.

Sollte jedoch vom Gericht festgestellt werden, dass die COMI in Österreich liegen, so kann in Österreich nur ein Hauptinsolvenzverfahren, nicht jedoch ein territorial beschränktes Partikularverfahren eröffnet werden

Bei Niederlassungen von Unternehmen aus Drittstaaten bzw. Nicht-EU-Mitgliedstaaten, verhält es sich im Prinzip gleich. In diesem Zusammenhang wird § 63 IO herangezogen, die eine verfahrensrechtliche Norm zur Regelung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit darstellt.

Aus dieser Bestimmung lässt sich ableiten, dass die österreichischen Gerichte befugt sind, über eine ausländische Firma mit einer im Inland errichteten Niederlassung ein Insolvenzverfahren zu eröffnen, jedoch nicht eingeschränkt auf das in Österreich gelegene Vermögen oder die sonst dieser Niederlassung zugeordneten Vermögenswerte. Die Wirkungen eines österreichischen Insolvenzverfahrens erstrecken sich auch auf das gesamte ausländische Schuldnervermögen. Diese Wirkungen sind nur beschränkt, wenn der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen in einem anderen Staat hat, dort bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Vermögen von diesem Insolvenzverfahren umfasst ist. Faktisch kann es auch passieren, dass die Wirkungen der österreichischen Insolvenzeröffnung im betroffenen Staat nicht anerkannt werden. In diesem Fall ist der Schuldner dennoch verpflichtet, in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter an der Verwertung seines ausländischen Vermögens mitzuwirken.

  • Artikel 3 Absatz 1 und 2 EuInsVO
  • Artikel 4 EUInsVO
  • § 63 IO
  • § 237 IO
  • 28 R 127/16a
  • 1 R 155/18f
  • 1 R 181/18f
  • ZIK 2016/221
  • Insolvenzrechtsseminar Weyregg 2019

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