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Unrichtige bzw. unvollständige Angaben im Vermögensverzeichnis vor Insolvenzeröffnung

(OGH 30.08.2016, 8 Ob 82/16s)

In dieser Entscheidung hatte der OGH der Frage nachzugehen, ob ein unrichtiges oder unvollständiges Vermögensverzeichnis, welches bereits mit dem Eröffnungsantrag oder im Eröffnungsverfahren vorgelegt wird, ein Einleitungshindernis für das Abschöpfungsverfahren darstellt.

Dieser Entscheidung lag ein Schuldenregulierungsverfahren zu Grunde, welches über Antrag eines Gläubigers, dem sich die Schuldnerin anschloss, eingeleitet wurde. Im Antrag der Schuldnerin war bereits ein Vermögensverzeichnis beigelegt. In diesem hatte sie unterlassen, anzuführen, dass sie vor etwa fünf Jahren ihr Hälfteeigentum an einer Liegenschaft in Spanien an ihren Ehegatten verkauft hatte und ihr seither ein Fruchtgenussrecht (Wohnrecht) zusteht. Letztlich wurde der angebotene Zahlungsplan nicht angenommen. Gegen die beantragte Einleitung des Abschöpfungsverfahrens machte ein Gläubiger das Einleitungshindernis wegen unrichtiger Angaben im Vermögensverzeichnis geltend.

Während das Erstgericht dem Antrag der Schuldnerin auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens stattgab, wies das Rekursgericht diesen Antrag ab und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Seitens des OGH wurde der außerordentliche Revisionsrekurs als zulässig erachtet, zumal die Vorschriften des § 201 Abs. 1 Ziffer 2 IO über das Einleitungshindernis wegen unrichtiger Angaben im Vermögensverzeichnis des Schuldners einer Klarstellung bedarf. Es wurde dazu ausgeführt, dass der Zweck des Einleitungshindernisses darin liegt, dass Wohlverhalten des Schuldners sicherzustellen. Es wird dabei betont, dass es sich bei der im Abschöpfungsverfahren angestrebten Restschuldbefreiung um ein Privileg handelt, welches nur dem redlichen Schuldnern gebühren soll. Wird daher im Vermögensverzeichnis das Vermögen des Schuldners nicht (vollständig) offen gelegt, also das Vermögensverzeichnis unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und ist der vom Gesetz verlangte Verschuldensvorwurf berechtigt, stellt dies demnach eine relevante Pflichtverletzung im Sinne dieses Gesetzes dar. Dieses Manko kann auch nicht dadurch beseitigt werden, dass die unterlassenen Angaben in der Folge nachgeholt oder in einem späteren Verfahrensstadium richtiggestellt werden. Dabei ist der Vermögensbegriff weit auszulegen und es ist auch nicht entscheidend, ob das Vermögen im konkreten Fall verwertbar ist.

Letztlich wurde vom OGH auch klargestellt, dass ein unrichtiges oder unvollständiges Vermögensverzeichnis, dass mit Eröffnungsantrag oder im Eröffnungsverfahren vorgelegt wird, auch ein diesbezügliches Einleitungshindernis darstellt; auf den Zeitpunkt der Erstellung (vor insolvenzgerichtlicher Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens) kommt es nicht an.

Es wurde daher seitens des OGH die Pflicht der Schuldnerin zur Angabe des Fruchtgenussrechtes und der verschwiegenen Vermögensübertragung im Anlassfall bejaht.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin war daher der Erfolg zu versagen.

Quellen:

  • OGH vom 30.08.2016, 8 Ob 82/16s
  • ZIK 2016/281
  • ECOLEX 2016/468

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