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Kein Eigentumserwerb des Bauführers durch Ausbau

(OGH 25.01.2016, 5 Ob 222/15)

In dieser Entscheidung hatte der OGH unter anderem klargestellt, dass ein bloßer Ausbau eines bereits bestehenden Bauwerks auf fremden Grund nicht zu einem Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche ex legem führt.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt behauptete der Antragsteller ein Eigentumsrecht an diversen Wohnungen, und stützte dieses auf eine mit seinen Eltern getroffene Vereinbarung, gemäß welcher dieser das bereits bestehende Elternhaus ausgebaut und dadurch drei neue Wohnungen geschaffen hat. Der Antragsteller vertrat die Ansicht, dass er durch den Ausbau des bestehenden Bauwerks Eigentümer der gesamten Liegenschaft samt Bauwerk geworden sei. Der Antragsteller war nie im Grundbuch als Berechtigter eingetragen und stütze sein behauptetes Eigentumsrecht auf einen außerbücherlichen Eigentumserwerb nach § 418 ABGB. Sein Antrag auf Streitanmerkung im Grundbuch wurde vom Erstgericht abgewiesen; das Rekursgericht gab dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge.

Gemäß § 418 dritter Satz ABGB tritt im Zeitpunkt der Bauführung kraft Gesetzes ein außerbücherlicher originärer Eigentumserwerb des Bauführers an der Grundfläche ein, wenn der Grundeigentümer von der Bauführung weiß und sie dem redlichen Bauführer nicht sogleich untersagt.

Der OGH vertrat jedoch die Ansicht, dass die Voraussetzungen für einen Eigentumserwerb nach § 418 dritter Satz ABGB im Anlassfall nicht vorliegen, da der Antragsteller bereits gemäß seinen eigenen Behauptungen lediglich ein bereits bestehende Gebäude ausgebaut und nicht wie in § 418 ABGB vorgesehen auf fremden Grund neu gebaut hat.

Durch einen bloßen Gebäudeausbau wird daher kein Eigentum oder Miteigentum allein kraft Gesetzes erworben.

Quelle:

  • OGH vom 25.01.2016, 5 Ob 222/15f

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