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Kein gerichtlicher Erlag von Treuhandgut wegen langer Dauer des Treuhandauftrages

(OGH 25.05.2016, 7 Ob 67/16b)

Der OGH hatte in dieser Entscheidung die Frage zu klären, ob ein vertraglich bestellter Treuhänder den gerichtlichen Erlag des Treuhandgutes vornehmen kann, weil die Auszahlungsbedingungen nach mehreren Jahren nicht eingetreten waren.

Dieser Entscheidung lag der Verkauf von Liegenschaftsanteilen zu Grunde. Gemäß dem Treuhandauftrag sollte der Kaufpreis an die Verkäuferin erst dann ausgefolgt werden, wenn an den Miteigentumsanteilen jeweils Wohnungseigentum für den Käufer begründet werden konnte. Fast zehn Jahre nach Vertragsabschluss beantragte der bestellte Treuhänder die Hinterlegung des Kaufpreises bei Gericht gemäß § 1425 ABGB. Seinen Antrag begründete der Treuhänder damit, dass die gesamte Liegenschaft streitverfangen sei und die Transaktion gemäß den Treuhandbedingungen nicht abgewickelt werden könne. Die Gründe hierfür seien ausschließlich in der Sphäre der Treugeber zu finden.

Das Erstgericht, sowie das Rekursgericht entschieden für die Möglichkeit eines gerichtlichen Erlags.

OGH teilte die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht und wies den Verwahrungsantrag ab.

Der OGH nahm zunächst Bezug auf die ständige Rechtsprechung, wonach im Erlagsgesuch ein Erlagsgrund anzugeben ist. Das Erlagsgericht hat bei seiner Entscheidung nur zu prüfen, ob der im Antrag angeführte Grund zur Hinterlegung nach § 1425 ABGB taugt, nicht hingegen, ob dieser Grund auch tatsächlich gegeben ist. In weiterer Folge führte der OGH aus, dass ein Treuhänder lediglich bei unklarer Sach- oder Rechtslage, darüber ob die Auszahlungsbedingungen eingetreten sind die Möglichkeit zum gerichtlichen Erlag hat. Der Treuhänder begründete jedoch seinen Erlagsantrag nicht mit einer unklaren Sach- und Rechtslage oder berief sich auf einen Konflikt zwischen den Treugebern im Zusammenhang mit dem Treuhandverhältnis. Die Bedingungen für eine Auszahlung des Kaufpreises sind daher nicht unklar, sondern lediglich noch nicht eingetreten.

Die abweisende Entscheidung begründet der OGH daher damit, dass sich ein Treuhänder durch einen Gerichtserlag nicht seiner zeitlich unbeschränkten Pflichten entledigen kann.

Mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für einen gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB war der Antrag abzuweisen.

Quelle:

  • OGH vom 25.05.2016, 7 Ob 67/16b

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