woman_slider

AKV-Mitgliedschaft

Ihre Vorteile durch die Mitgliedschaft:

  • AKV-Schutzpaket
  • AKV-ONLINE Service rund um die Uhr
  • einfache Beauftragung
  • günstige Tarife

Weitere Infos

Vermögen, das zur Insolvenzmasse gehört, ist zur Gänze zu verwerten und der erzielte Erlös zur Gänze zu verteilen, auch wenn eine Verwertung während des aufrechten Insolvenzverfahrens wegen Hindernissen nicht möglich war.

Umfang und Wert der Nachtragsverteilungsmasse

In der Praxis kommt den Nachtragsverteilungen immer größere Bedeutung zu. Zu denken ist an den Wegfall eines Belastungs- und Veräußerungsverbots bei einer Liegenschaft nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens oder die Möglichkeit einer Auflösung einer fondsgebundenen Lebensversicherung nach Zeitablauf. Der in der Praxis häufigste Fall einer Nachtragsverteilung betrifft frei werdende, bei Gericht hinterlegte Quotenbeträge für bedingte Insolvenzforderungen, welche nicht schlagend werden.

Der OGH hatte nunmehr über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Ein Schuldenregulierungsverfahren war nach rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans aufgehoben worden. Der Schuldner verfügte aus einem gerichtlichen Vergleich vor mehr als 10 Jahren über eine Forderung von ca. EUR 42.000,00, die der Schuldner im Insolvenzverfahren nicht angegeben hatte. Er konnte nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Forderung jedoch realisieren, sodass das Gericht über Antrag des Masseverwalters eine Nachtragsverteilung anordnete. Dagegen wehrte sich der Schuldner mit der Begründung, dass die Forderung während des Insolvenzverfahrens nicht verwertbar gewesen sei und daher auch nicht an die Gläubiger auszuschütten sei.

Aus der höchstgerichtlichen Entscheidung lässt sich folgendes entnehmen bzw. ableiten:

OGH 8 Ob 146/19g

Wird nach der Schlussverteilung oder nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens Vermögen ermittelt bzw. war bekanntes Vermögen im Insolvenzverfahren unverwertbar, ist dieses aber nachträglich verwertbar geworden, ist dieses Gegenstand einer Nachtragsverteilung iSd § 138 IO.

Die Regelungen der Nachtragsverteilung im § 138 IO sind im Detail unklar und werfen zahlreiche Fragen im Zusammenhang mit den in der Praxis immer häufiger auftretenden Nachtragsverteilungen auf.

Bisher war schon unklar, in welchen Fällen der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens eine Nachtragsverteilung überhaupt zulässig ist. Das OLG Wien erachtete die Nachtragsverteilung als bloße Ergänzung der Schlussverteilung, setzte also eine solche – und somit eine Quotenauszahlung an die Gläubiger – voraus (6 R 93/18t ZIK 2019/190, 154).

Der OGH hat hingegen eine Nachtragsverteilung bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Zahlungsplans für zulässig erachtet, wenn in einem Insolvenzverfahren mangels Vermögens eine Verwertung und somit eine Schlussverteilung nicht möglich war (8 Ob 65/16s; 8Ob 104/18d).

Es ist somit unklar und strittig, ob im Falle der Beendigung eines Insolvenzverfahrens durch Aufhebung mangels Kostendeckung bzw. infolge von Masseunzulänglichkeit eine Nachtragsverteilung in Frage kommt.

Ebenso waren Umfang und Wert der Nachtragsverteilungsmasse bisher Gegenstand der Diskussion.

Nach einer Wortinterpretation des § 138 IO würde eine Nachtragsverteilung nur bei frei werdendem, in die Masse zurückfließendem und unbekannt gewesenem Vermögen stattfinden.

Der OGH stellt aber nunmehr in dieser Entscheidung klar, dass das Ziel der Nachtragsverteilung die Sanierung einer planwidrigen Unvollständigkeit des vorangegangenen Verwertungsverfahrens ist. Der Insolvenzbeschlag des schuldnerischen Vermögens – der Insolvenzmasse – endet zwar mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens, nicht jedoch die haftungsrechtliche Zuweisung der Masse an die früheren Gläubiger. Die Gläubiger sollen so gestellt werden, wie es bei Verwertung des gesamten Vermögens bei idealem Ablauf des Insolvenzverfahrens der Fall gewesen wäre (Konecny in ZIK 4/2020, 132 ff; OGH 8 Ob 146/19g).

Im Wege der Nachtragsverteilung kann auf bisher nicht verwertetes Vermögen zugegriffen werden, und zwar unabhängig davon, ob das Vermögen im früheren Insolvenzverfahren unbekannt war oder wegen eines Verwertungshindernisses nicht verwertet werden konnte.

Eine Schlussverteilung/ Quotenauszahlung ist somit nicht Voraussetzung für eine Nachtragverteilung, eine solche ist also auch nach Aufhebung eines Insolvenzverfahrens infolge Masseunzulänglichkeit zulässig, auch wenn es nur zur Ausschüttung an Massegläubiger kommt (siehe vor allem auch § 124a IO).

Hinsichtlich des Umfanges und des Wertes der Nachtragsverteilungsmasse verweist der OGH in dieser Entscheidung auf seine Rechtsprechung (8 Ob 65/16s und 8 Ob 1/08t), wonach Werterhöhungen durch den Schuldner nach Abstimmung über den Zahlungsplan nicht in die Insolvenzmasse fallen, maßgeblich aber jedenfalls der Wert zum Zeitpunkt der Nachtragsverteilung ist.

Siehe auch die weiteren Ausführungen von Univ.-Prof. Dr. Andreas Konecny in ZIK 4/2020, 132 ff).

Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten!

Das zeichnet uns aus

check

ONLINE-Service

Übergabe und Akteneinsicht rund um die Uhr

check

Erfahrung

100 Jahre Erfahrung

check

Persönlich

Direkter Ansprechpartner

check

Up To Date

optimale EDV-Unterstützung