woman_slider

AKV-Mitgliedschaft

Ihre Vorteile durch die Mitgliedschaft:

  • AKV-Schutzpaket
  • AKV-ONLINE Service rund um die Uhr
  • einfache Beauftragung
  • günstige Tarife

Weitere Infos

Nicht konsumierter Zeitausgleich – Masse-oder Insolvenzforderung?

(OGH 25.03.2019, 8 ObA 60/18h)

Im Anlassfall war die insolvenzrechtliche Qualifikation von Ansprüchen aus offenem Zeitguthaben von Arbeitnehmern, mit denen eine Gleitzeitvereinbarung bestand, strittig. Der OGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich hierbei im Insolvenzfall um eine Masse-oder Insolvenzforderung handelt.

Grundsätzlich bestimmt § 51 IO, dass Forderungen von Gläubigern, denen vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Schuldner zur Zeit der Verfahrenseröffnung zustehen, Insolvenzforderungen darstellen. Gemäß § 46 Abs. 1 Z 3 IO sind jedoch Arbeitnehmerforderungen für „laufendes Entgelt“ nach Insolvenzeröffnung als Masseforderungen zu werten.

Zwei Arbeitnehmer begehrten aufgrund einer Gleitzeitvereinbarung die Abgeltung bestehender Zeitguthaben als Insolvenz-Entgelt von der IEF-Service GmbH. Es handelte sich hierbei um vor Insolvenz des Arbeitgebers erbrachte Arbeitsleistungen, welche während einer kurzfristigen Unternehmensfortführung durch den Insolvenzverwalter nach Insolvenzeröffnung nicht mehr konsumiert werden konnten. Die IEF- Service GmbH bezahlte das Entgelt für die begehrten Überstunden und verlangte – letztlich im Prozessweg – diesen Betrag zu Gänze als Masseforderung vom Insolvenzverwalter.

Der Insolvenzverwalter bestritt dies und vertrat die Ansicht, dass diese Ansprüche lediglich quotenmäßig zu befriedigende Insolvenzforderungen darstellen, da sich Ansprüche aus Zeitausgleich bei Insolvenzeröffnung in Geldforderungen umwandeln und es sich im gegenständlichen Fall  um keine Forderungen auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Insolvenzeröffnung handelt.

Dem Klagebegehren der IEF-Service GmbH wurde seitens des Erstgerichtes stattgegeben; der Berufung des Insolvenzverwalters wurde nicht Folge gegeben. Nach Ansicht des Berufungsgerichts, sind diese Entgeltansprüche als Masseforderungen einzustufen. Wenn ein Arbeitnehmer keinen Zeitausgleich während der Unternehmensfortführung in Anspruch nehmen kann.

Der OGH gab jedoch ordentlichen der Revision des Insolvenzverwalters Folge und hob in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen das Klagebegehren auf.

Das Höchstgericht qualifizierte den Anspruch als Insolvenzforderung, da dass der Forderung zur Grunde liegende Zeitguthaben aus einer Gleitzeitvereinbarung in der Zeit vor Insolvenzeröffnung stammte.

Der OGH nahm Bezug auf divergierende Lehre und Rechtsprechung und stellte in dieser Entscheidung nach eingehender rechtlicher Erörterung klar, dass die Umwandlung von Zeitguthaben in Geldforderungen nicht mit Insolvenzeröffnung, sondern mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Die Qualifikation als Masse- bzw. Insolvenzforderung, orientiert sich jedoch nicht an der Fälligkeit der Forderung, sondern an dem zu Grunde liegenden Zeitpunkt der Arbeitsleistung.

Hierzu führt der OGH aus, dass Zeitguthaben Überstunden darstellen, die in einer bestimmten Periode erbracht werden. Ein Zeitguthaben, welches „an Zahlung statt“, also anstelle des Überstundenentgelts, aus der Leistung von Überstunden resultierte, bleibt dennoch Überstundenentgelt. Ausschlaggebend für die Wertung als Masse- oder Insolvenzforderung ist lediglich, ob die anspruchsbegründende Leistung vor oder nach Insolvenzeröffnung erfolgte.

Im aktuellen Fall wurde die das Zeitguthaben auslösende Arbeitsleistung bereits vor Insolvenzeröffnung erbracht, daher konnte die IEF –Service GmbH diese Ansprüche nur mehr als Insolvenzforderung geltend machen.

Quelle:

8 ObA 60/18h vom 25.03.2019

Das zeichnet uns aus

check

ONLINE-Service

Übergabe und Akteneinsicht rund um die Uhr

check

Erfahrung

100 Jahre Erfahrung

check

Persönlich

Direkter Ansprechpartner

check

Up To Date

optimale EDV-Unterstützung