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Eine Restschuldbefreiung nach Abwicklung eines Abschöpfungsverfahrens bedarf keiner – weiteren – gesonderten Antragstellung, sondern ist bei Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen auszusprechen.

OGH 8 Ob 51/19m

Mit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 (IRÄG 2017) wurde unter anderem das Abschöpfungsverfahren von 7 auf 5 Jahre verkürzt  und es wurde die 10 %ige Mindestquote beseitigt.

Bereits im März 2019 haben wir auf dieser Seite die  höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Übergangsbestimmung des § 280 der Insolvenzordnung (IO) auf alte anhängige Verfahren dargestellt, wobei der § 280 IO wie folgt lautet:

„Nach Einleitung des Abschöpfungsverfahrens bis zur Entscheidung über die Restschuldbefreiung ist auf Antrag des Schuldners das Abschöpfungsverfahren zu beenden, wenn die Abtretungserklärung abgelaufen ist oder seit dem 1. November 2017 fünf Jahre der Abtretungserklärung abgelaufen sind. § 213 Abs 1 zweiter bis vierter Satz in der vor dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2017 vorgesehenen Fassung sind anzuwenden.“

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte nun über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Am 05.10.2011 wurde ein Abschöpfungsverfahren eingeleitet, im Zuge dessen eine Gesamtquote von 6,5% erreicht wurde.

Das Erstgericht forderte den Schuldner nach Ablauf der (ursprünglichen) 7-jährigen Abtretungserklärung am 06.11.2018 auf Anträge zur Erlangung einer Restschuldbefreiung zu stellen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist erklärte das Insolvenzgericht das Abschöpfungsverfahren für beendet und sprach aus, dass dem Schuldner keine Restschuldbefreiung erteilt werde.

Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluss ab und erteilte dem Schuldner Restschuldbefreiung.

Einem  Revisionsrekurs eines Gläubigers  hat der OGH nicht Folge gegeben.

Zunächst hat der OGH wiederholend ausgesprochen, dass für die Erteilung der Restschuldbefreiung weiterhin die früheren Bestimmungen gelten. Hinzugetreten ist jedoch bei den älteren Abschöpfungsverfahren die Option eines Antrags gemäß § 280 IO, mit dem nach Maßgabe der Übergangsfrist die Gesamtdauer des Abschöpfungsverfahrens sukzessive verkürzt und die Restschuldbefreiung ohne Mindestquote ermöglicht wird.

Er führt weiter  aus, dass sowohl nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des IRÄG 2017 als auch nach § 213 Abs 1 IO idgF  aber die Beendigung des Abschöpfungsverfahrens und die Restschuldbefreiung bei Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen auszusprechen waren und sind.

Wenn, wie hier, eine auf sieben Jahre befristete Abtretungserklärung abgelaufen ist und der Schuldner keine vorzeitige Beendigung im Sinn des ersten Satzes des § 280 IO anstrebt, spricht kein erkennbarer Gesetzeszweck für die Notwendigkeit einer Antragstellung auf Restschuldbefreiung nach § 280 IO.

Nach dem OGH wäre ein solcher Antrag nur ein redundanter Formalakt, weil er ohnehin keiner Begründung bedürfe und das bereits mit dem Antrag auf Einleitung des Abschöpfungsverfahrens nach § 199 Abs 1 IO erklärte Verfahrensziel, die Restschuldbefreiung zu erlangen, lediglich wiederholt würde.

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