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Sicherstellungsklage: Frist beginnt mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans

(OGH 27.08.2016, 8 Ob 83/16p)

In dieser Entscheidung stellte der OGH klar, dass im Falle einer vom Schuldner bestrittenen Forderung keine Klage auf Aufrechterhaltung der Sicherstellung vor rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran geknüpften Aufhebung des Insolvenzverfahrens eingebracht werden kann.

Anlassfall war ein Schuldenregulierungsverfahren mit Entzug der Eigenverwaltung. Anlässlich der nachträglichen Prüfungs- und Zahlungsplantagsatzung wurde die von einem Gläubiger angemeldete Forderung vom Insolvenzverwalter anerkannt und vom Schuldner zur Gänze bestritten. In der Tagsatzung setzte das Erstgericht dem betroffenen Gläubiger eine Klagsfrist zur Geltendmachung seiner Forderung von 30 Tagen. In weiterer Folge wurde der angenommene Zahlungsplan gerichtlich bestätigt. Gegen diesen Bestätigungsbeschluss erhob ein anderer Gläubiger Rekurs. Daraufhin stellte der Gläubiger der bestrittenen Forderung einen Fristerstreckungsantrag um 60 Tage.

Der Schuldner erhob Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes über die Bewilligung der Fristerstreckung. Das Rekursgericht hingegen wies den Antrag des Gläubigers zurück. Dagegen erhob der Gläubiger Revisionsrekurs.

Der OGH teilte die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wonach die zugrunde liegende Fristsetzung nicht eine Prüfungsklage gemäß § 110 IO, sondern einer Klage zur Aufrechterhaltung der Sicherstellung für eine vom Schuldner bestrittene Forderung nach § 150 Absatz 4 betrifft.

Gemäß dieser Bestimmung sind Beträge, die auf Forderungen, welche vom Schuldner bestritten und vom Insolvenzverwalter anerkannt wurden, bei einem Sanierungsplan (sowie Zahlungsplan) sicherzustellen. Der sichergestellte Betrag wird für den Schuldner erst wieder frei, wenn der Gläubiger nicht innerhalb der vom Insolvenzgericht bestimmten Frist eine Klage einbringt.

Die in dieser Bestimmung angesprochene Klage kann nach Ansicht des OGH erst nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran anknüpfenden Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhoben werden. Während eines Insolvenzverfahrens (auch nach Bestreitung der Forderung) kann eine Klage infolge der bestehenden Prozesssperre nach § 6 IO wegen Unzulässigkeit des Prozessweges nicht eingebracht werden.

Der OGH betonte, dass der im gegenständlichen Fall zu beurteilende Antrag des Gläubigers auf Erstreckung der Klagsfrist darauf gerichtet war, diese Prozesssperre abzuwarten. Dieser Antrag wurde im Ergebnis vom OGH dahingehend umgedeutet, dass die Frist zur Klagsführung erst mit rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans und der daran geknüpften Aufhebung beginnt. Zudem stellte der OGH auch klar, dass die Dauer der Klagsfrist (analog zu § 110 Absatz 4 IO für die Prüfungsklage) mit mindestens einem Monat  festgelegt werden muss.

Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben und die Entscheidung des Rekursgerichtes dahingehend abzuändern, dass die dem Gläubiger gesetzte 30-tägige Frist zur Geltendmachung seiner vom Schuldner bestrittene Forderung mit Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des Zahlungsplans, nicht aber vor Zustellung dieses Beschlusses des OGH zu laufen beginnt.

Quellen:

  • OGH vom 27.08.2016, 8 Ob 83/16p
  • ECOLEX 2017/64

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