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Ein Update zum neuen Gewährleistungsrecht

Am 07.07.2021 wurde das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (GRUG) vom Nationalrat angenommen. Das Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz setzt die Digitale-Inhalte Richtlinie 2019/770 und Warenkauf-Richtlinie 2019/771 ins österreichische Recht um.

Die zentralen Punkte des Gewährleistungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz bilden einerseits die Einführung eines neuen Gesetzes Verbrauchergewährleistungsgesetz (VGG) und andererseits die Vornahme der notwendigen gesetzlichen Anpassungen der Bestimmungen des allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) und des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG).

Die Änderungen des Gewährleistungsrechtsregimes gelten für die ab 01.01.2022 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte.

Der Anwendungsbereich des neuen VGG umfasst ausschließlich Rechtsgeschäfte zwischen  Unternehmer und Verbraucher. Verträge zwischen zwei Unternehmen oder zwei Privaten sind von den neuen Regelungsbestimmungen nicht betroffen.

Das VGG findet Anwendung auf:

  • Verträge über den Kauf von Waren einschließlich solcher, die erst herzustellen sind (Werklieferungsverträge);
  • Verträge über die Bereitstellung digitaler Leistungen (= digitale Inhalte und Dienstleistungen); fortdauernde Softwareüberlassungen fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich des VGG (zB eines Antivirenprogrammes, Computerspieles). Das VGG findet Anwendung auch auf Verträge, bei denen die Gegenleistung nicht in einer Zahlung, sondern in einer sonstigen Gegenleistung, bspl. in der Überlassung personenbezogener Daten, besteht (§ 1 Abs. 1 VGG).

Anwendungsbereich des ABGB umfasst alle sonstigen Vertragstypen (§§ 924 ff ABGB). Darunter fallen insbesondere:

  • Verträge über unbewegliche Sachen;
  • Tauschverträge über körperliche Sachen;
  • Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen.

Für alle ab 1.1.2022 geschlossenen Verträge ist es daher notwendig vorab abzuklären, welches Gesetz – das VGG oder das ABGB – für den konkreten Fall Anwendung findet. Zwischen den beiden Gesetzesregimen gibt es zahlreiche Unterschiede, vor allem im Bereich des objektiveren Mangelbegriffes, qualifizierten Abbedingungsmechanismus, sowie der Dauer der Vermutungsfrist.

Regelungsregime des ABGB und des VGG – im Allgemeinen:

  • Die Bestimmungen des VGGsehen eine längere Vermutungsfrist im Vergleich mit der Regelungsregime des ABGB vor. Die Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Übergabe / Bereitstellung wird vermutet, wenn der Mangel innerhalb eines Jahres (§ 11 Abs. 1, § 19 Abs. 1 VGG) und nicht wie gemäß § 924 ABGB innerhalb von 6 Monaten auftritt. Bei fortlaufenden digitalen Leistungen trifft den Unternehmer die Beweislast für die Vertragsmäßigkeit während des gesamten Bereitstellungszeitraums (§ 11 Abs. 2, § 19 Abs. 2 VGG).
  • Bei digitalen Leistungen und Waren mit digitalen Elementen wird eine Updatepflicht des Unternehmers eingeführt (§ 7 VGG, Anwendung auch für B2B-Geschäfte! gemäß § 1 Abs. 3 VGG). Der Unternehmer muss dem Verbraucher jene Aktualisierungen (Updates) zur Verfügung stellen, die notwendig ist, damit die Ware oder digitale Leistung weiterhin dem Vertrag entspricht. Diese Verpflichtung kann unter qualifizierten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.
  • Mangelbegriff: Ein Mangel liegt vor, wenn die Ware/digitale Leistung nicht die vertraglich vereinbarten oder die objektiv erforderlichen Eigenschaften aufweist. Eine Vereinbarung über die Abweichung von den objektiv erforderlichen Eigenschaften kann zwar vertraglich vereinbart werden. Eine derartige Vereinbarung ist aber gemäß § 6 VGG nur wirksam, wenn der Verbraucher von der Abweichung bei Vertragsabschluss eigens in Kenntnis gesetzt wird und ihr ausdrücklich und gesondert zustimmt (qualifizierter Abbedingungsmechanismus).
  • Gewährleistungs- und Verjährungsfrist: Die allgemeinen Gewährleistungsfristen ändern sich nicht und betragen entsprechend zwei Jahre für bewegliche Sachen/ digitale Leistungen und drei Jahre für unbewegliche Sachen. Neu ist die Bestimmung, dass nach Ablauf der Gewährleistungsfrist eine zusätzliche Verjährungsfrist von drei Monaten vorgesehen ist, innerhalb der der Mangel gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden muss (§ 28 VGG). Alle Gewährleistungsbehelfe können vom Verbraucher durch formfreie (außergerichtliche) Erklärunggeltend gemacht werden.
  • Nach Auflösung des Vertrags muss der Verbraucher dem Unternehmer die Ware auf dessen Kosten zurückzugeben. Der Unternehmer kann jedoch die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware zurückerhalten oder ihm der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat (§ 15 Abs. 3 VGG).

// Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Geschäftsstelle Wien, NÖ, Burgenland
Tel: 05 04 100 – 1000

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