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Karl-Heinz Grasser – Bericht über die Prüfungstagsatzung
Insolvenzsache Schuldenregulierungsverfahren Karl-Heinz Grasser
Am 06.05.2025 wurde über Antrag Karl-Heinz Grassers die „Privatinsolvenz“ in Form des Schuldenregulierungsverfahrens über sein Vermögen eröffnet. Als Insolvenzursache führte er selbst seine strafrechtliche Verurteilung mit dem Privatbeteiligtenzuspruch an die Republik Österreich in Höhe von rd. EUR 9,8 Mio. wegen Untreue an.
Bekanntlich hat Mag. Grasser nach der rechtskräftigen Verurteilung im „BUWOG-Prozess“ Anfang Juni 2025 seine Haftstrafe angetreten. Die ursprünglich bereits für den August 2025 angesetzte Prüfungstagsatzung wurde daher zunächst abberaumt.
Nachdem Herr Dr. Grasser nun sei Jänner 2026 seine weitere Haftstrafe mit Fußfessel verbüßt, wurde vom Gericht die Tagsatzung zur Prüfung der bisher angemeldeten Forderungen auf den 14.04.2026 angesetzt.
Prüfungstagsatzung
Heute hat nun endlich dieser erste Termin stattgefunden:
Es haben (bisher) 15 Gläubiger Insolvenzforderungen in der Höhe von rd 35,654 Mio EUR angemeldet, diese wurden im Ausmaß von rd EUR 23,169 Mio anerkannt und mit rd EUR 12,485 Mio bestritten.
Der Schuldner ist zur heutigen Tagsatzung entschuldigt nicht erschienen.
Die Tagsatzung diente neben der Prüfung der Forderungen als sogenannte Gläubigerversammlung auch der Erörterung des Vermögens des Schuldners. Insofern ist es aus Sicht der Gläubiger bedauerlich, wenn der Schuldner in so einer Tagsatzung nicht persönlich anwesend ist.
Denn der Schuldner hat im Insolvenzverfahren ein Vermögensverzeichnis abzugeben. Ein solches hat der Schuldner bereits mit einem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vorgelegt. Dieses hat er vor Gericht zu bestätigen, allenfalls zu ergänzen, sollte noch etwas fehlen. Dies wäre üblicherweise in der heutigen Tagsatzung erfolgt. Diese Aufgabe hat daher in der Tagsatzung der anwesende Schuldnervertreter nach seinem Wissenstand übernommen. Die Möglichkeit, den Schuldner direkt Fragen zu stellen, war aber aufgrund seiner heutigen Abwesenheit heute nicht gegeben.
Die Gläubiger bzw ihre Vertreter haben in der Tagsatzung die Möglichkeit und das Recht, an den Schuldner Fragen zu seiner Einkommenssituation und zu seinem Vermögen zu stellen. Wenn der Schuldner zur Tagsatzung nicht erscheint, ist den Gläubigern die Gelegenheit zur Fragestellung genommen.
Die Bedeutung des erwähnten Vermögensverzeichnis erhellt sich auch aus dem Strafgesetzbuch: dort ist die Abgabe eines falschen oder unvollständigen Vermögensverzeichnisses unter Strafe gestellt (§ 292a StGB).
Aus der Person des Schuldners, seinem hohen Ausbildungsgrad und aufgrund des über viele Jahre bezogenen überdurchschnittlichen Einkommens bzw aufgrund der Positionen, die er im Laufe seines Lebens bekleidete, ergibt sich das Interesse der Gläubigerschaft, Karl-Heinz Grasser ausführlich ergänzend zu seinem aktuellen Einkommen und seinem Vermögen, bzw zum Verbleib früheren Vermögens, zu befragen. Der Schuldner steht dabei unter Wahrheitspflicht. Dieser Punkt wurde soweit wie möglich in der heutigen Tagsatzung abgehandelt.
Das Gericht wird dem Schuldner daher bei der nächsten Tagsatzung das Vermögensverzeichnis zur Unterfertigung unter Wahrheitspflicht vorlegen.
Fest steht nach der heutigen Tagsatzung auch, dass das – noch nicht gerichtlich unterfertigte(!), sondern nur mit dem Insolvenzantrag vorgelegte – Vermögensverzeichnis vom Mai 2025 unvollständig war: der Insolvenzverwalter ist im Zuge seiner Tätigkeit auch auf eine Lebensversicherung gestoßen, die mittlerweile aufgelöst wurde und zu einem mittleren fünfstelligen Zufluss am Massekonto sorgte. Diesen Vermögenswert hatte Grasser in seinem Vermögensverzeichnis nicht angegeben. Auch hieraus erhellt, dass der Möglichkeit zur Befragung große Bedeutung beikommt.
persönliche Verhältnisse, Einkommen und Vermögenssituation
Nach der heutigen Tagsatzung ergibt sich folgendes Bild:
Der Schuldner ist verheiratet und Vater einer gemeinsamen Tochter, für die er unterhaltspflichtig ist.
Der Schuldner ist derzeit mit 35 Wochenstunden bei einem Kitzbüheler Unternehmen beschäftigt, wo er administrative und assistierende kaufmännische Tätigkeiten verrichtet. Er erzielt dabei ein eher bescheidenes Einkommen, das aber derzeit nach Angaben des Insolvenzverwalters seinen aktuellen Möglichkeiten gerecht wird.
Die Angemessenheit des Gehalts gemessen an seinem Ausbildungsstand ist ein auf weitere Sicht im Auge zu behaltender Umstand. Ob sich die Möglichkeiten des Schuldners im Laufe der Jahre ändern, kann derzeit noch nicht mit Sicherheit gesagt werden. Immerhin ist der Schuldner mittlerweile auch schon 57 Jahre alt.
Das daher nur geringe pfändbare Einkommen fließt derzeit monatlich auf das Massekonto.
Laut Grasser war er seit 2024 zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf Zuwendungen seiner Ehefrau angewiesen. Sein Vermögen habe er im Wesentlichen für die Tragung der Verfahrenskosten im Strafverfahren aufgebraucht.
Bei der Inventarisierung im Mai 2025 wurden auch persönliche (Gebrauchs)Gegenstände von Wert aufgenommen, die mittlerweile verwertet wurden.
Vermögensverwertung
Der Insolvenzverwalter konnte im Zuge der vorgeschriebenen Vermögensverwertung bisher Eingänge aus der Auflösung einer Lebensversicherung sowie aus der Realisierung von Bankguthaben erzielen. Weitere Guthaben sollen sich in Liechtenstein befinden, diese sind derzeit allerdings beschlagnahmt. Das Hauptaugenmerk des Insolvenzverwalters liegt nun darin, diese Guthaben für die Insolvenzmasse frei zu bekommen.
Dem Schuldner wurde heute gerichtlich aufgetragen, seine Vermögensgebarung in den vergangenen Jahren darzustellen und offen zu legen. Eine vom Schuldner bereits ist seinem Vermögensverzeichnis angegebene Beteiligung hat sich tatsächlich als wertlos erwiesen.
Sollten sich im Zuge der weiteren Recherchen des Insolvenzverwalters Anhaltspunkte für anfechtbare Zahlungen oder Rechtshandlungen ergeben, wird der Insolvenzverwalter diese gegebenenfalls anfechten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass die Feststellung und Aufarbeitung möglichen Vermögens desSchuldners noch nicht abgeschlossen ist.
Ausblick
Bevor über den an sich schon vorliegenden Zahlungsplan Grassers (3% als Barquote binnen 2 Wochen) abgestimmt werden kann, ist es gesetzliche Voraussetzung, dass das gesamte Vermögen des Schuldners verwertet sein muss.
Erst nach der Vermögensverwertung werden die Gläubiger das Angebot Grassers auf seine Angemessenheit hin überprüfen und dann davon ihre Zustimmung zu einem Zahlungsplan abhängig machen. Eine gänzliche Restschuldbefreiung ist für Grasser nur bei Annahme eines Zahlungsplan möglich, da die Forderungen der Republik zu einem großen Teil unter die Regelung des § 215 IO fallen und damit in einem bei Ablehnung eines Zahlungsplans eventuell einzuleitenden Abschöpfungsverfahrens von der Restschuldbefreiung ausgenommen wären. Somit wäre dem Schuldner mit einem Abschöpfungsverfahren kaum geholfen.
Die Tagsatzung wurde daher heute auf unbestimmte Zeit erstreckt.
Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.
Rückfragenhinweis
AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband
Geschäftsstelle Tirol
Tel: 05 04 100 – 6000
Mag. Johanna Schumacher
Geschäftsstelle Innsbruck
Tel.: 05 04 100-6180
Dr. Cornelia Wesenauer
Presseprecherin
Geschäftsstelle Wien
Tel.: 0676/433 92 57

