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Kurzarbeit während Insolvenz

Der AKV EUROPA unterstützt, dass die Forderung führender Insolvenzrechtler Kurzarbeitsentgelt auch in Insolvenzverfahren zu ermöglichen:

Seit Umsetzung Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, beobachtet der AKV, dass eine Vielzahl insolventer Unternehmen bereits die Schließung beantragen mussten. Diese insolventen Unternehmen konnten im Insolvenzverfahren unter Aufsicht der Insolvenzverwalter gewinnbringend fortgeführt und sollten saniert werden. Grund für die Schließung dieser Unternehmen ist der oft gänzliche Wegfall der Umsätze u.a. durch behördliche Betriebsschließen.

Der AKV betont, dass diese Schließungsgründe von den Gründen die ein Unternehmen in die Insolvenzgeführt hat, getrennt gesehen werden müssen. Durch die Verwehrung der Kurzarbeit können Insolvenzverwalter*innen nicht die Maßnahmen zur Sanierung eines Unternehmens setzen, die anderen Unternehmern offen stehen.

Durch die Insolvenzrechtsreform 2010 wurden vor dem Hintergrund der Wirtschaftskrise Erleichterungen zur Sanierung insolventer Unternehmen geschaffen. Die Absicht war die Sanierungschancen in Krisenzeiten, welche außerhalb des Einflussbereichs des betroffenen Unternehmens stehen, zu erhöhen. Auch die derzeitige COVID-19-Pandemie wird weitreichende wirtschaftliche Folgen haben. In Österreich wird derzeit eine Rekordarbeitslosigkeit verzeichnet.

Umsatzeinbrüche auf Grund der COVID-19-Pandemie entziehen sich ebenfalls dem Einflussbereich von insolventen Unternehmen und sollten die Sanierungsmöglichkeiten zur Eindämmung der negativen wirtschaftlichen Folgen, erhalten bleiben. Der AKV ist daher der Ansicht, dass auch dort wo für ein Unternehmen die Möglichkeit besteht Arbeitsplätze durch den Umstieg auf Kurzarbeit zu erhalten, diese Möglichkeit auch während Insolvenzverfahren für ein sanierungswürdigen Unternehmen nutzbar sein sollte.

Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Geschäftsstelle Wien, NÖ, Burgenland
Tel: 05 04 100 – 1380

 

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