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Der Alpenländische Kreditorenverband (AKV) gibt bekannt, dass Mag. Karl-Heinz Grasser, geb. 02.01.1969, am Bezirksgericht Kitzbühel offenbar einen Antrag auf Eröffnung eines Privatkonkurses gestellt hat.
Die Insolvenzgesetze bezeichnen diese Insolvenzverfahren für Private und Konsumenten als „Schuldenregulierungsverfahren“, während der allgemeine Sprachgebrauch von „Privatinsolvenzen“ spricht.
Es wird mit einer Verfahrenseröffnung in den nächsten Tagen gerechnet. Aufgrund der zur erwartenden Komplexität des Schuldenregulierungsverfahrens ist ebenfalls die Bestellung eines Insolvenzverwalters zu erwarten.
Bei dem Insolvenzschuldner handelt es sich um den ehemaligen Finanzminister, der zuletzt – wie medial berichtet – vom Obersten Gerichtshof in der sogenannten Buwog-Causa unter anderem wegen Untreue verurteilt wurde.
Da Mag. Karl-Heinz Grasser seinen ordentlichen Wohnsitz in Kitzbühel hat, ist zur Führung des beantragten Schuldenregulierungsverfahrens das Bezirksgericht Kitzbühel zuständig.
Die Zuständigkeit des Bezirksgerichts setzt voraus, dass Mag. Karl-Heinz Grasser derzeit nicht als Unternehmer einzustufen ist. Das Bezirksgericht hat das Vorbringen seiner Zuständigkeit zunächst zu überprüfen und andernfalls wäre das Verfahren an das Landesgericht zu überweisen.
Mag. Karl-Heinz Grasser ist Gesellschafter der VALUECREATION GmbH (bereits 2.10.2014 in Liquidation).
Das Abgleiten in die nunmehrige Insolvenz wird auf den Schadenersatzzuspruch in Höhe von EUR 9,8 Mio. im Rahmen des Strafprozesses zurückgeführt.
Im bekannten „Buwog-Urteil“ bestätigte der OGH das erstinstanzliche Urteil in den wesentlichen Anklagepunkten und verhängte eine Freiheitsstrafe über Mag. Grasser und sechs weitere Angeklagte. Der OGH entschied über den Privatbeteiligtenzuspruch der Republik Österreich in Höhe von EUR 9,8 Mio. und bestätigte diesen.
Das Urteil wurde am 25.03.2025 mündlich verkündet und wurde das Urteil am 28.04.2025 schriftlich zugestellt.
Informationen erfolgen nach Verfahrenseröffnung und nach Vorliegen des Insolvenzantrages.
Ob Mag. Karl-Heinz Grasser einen Entschuldungsantrag im Verfahren bereits gestellt hat bzw. diesen stellen wird, ist noch unbekannt.
Sollte ein Zahlungsplanantrag gestellt werden, so wird Mag. Karl-Heinz Grasser auf dessen Annahme durch die beteiligte Gläubigermehrheit angewiesen sein, um eine Restschuldbefreiung zu erhalten.
Im Falle einer Ablehnung des Zahlungsplans sieht die österreichische Insolvenzordnung (§ 215 IO) vor, dass Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung einer Restschuldbefreiung im Rahmen eines alternativen Abschöpfungsverfahrens ausgenommen sind.
Eine solche Gläubigermehrheit zu überzeugen, wird eine Herausforderung sein, zumal es sich bei der Hauptgläubigerin um die Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, handelt.
Forderungsanmeldungen können ab sofort über den AKV angemeldet werden.
Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.
AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband
Geschäftsstelle Tirol
Tel: 05 04 100 – 6000