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Tilgungsplan Manuel Pirolt

Manuel Pirolt nutzt die noch günstige Rechtslage und beantragt die

Einleitung eines 3-jährigen Tilgungsplans zu seiner Entschuldung.

Insolvenzsache

Der Alpenländische Kreditorenverband (AKV) gibt bekannt, dass Herr Manuel Pirolt einen Antrag auf persönliche Entschuldung gestellt hat:

Über das Vermögen des ehemaligen SIGNA-Managers wurde bekanntlich am 7.3.2025 ein Konkursverfahren am Handelsgericht Wien eröffnet. In diesem Konkursverfahren hat der Insolvenzschuldner nunmehr einen Zahlungsplanantrag eingebracht mit dem Ziel sich von seinen Schulden zu befreien. Für den Fall der Nicht-Annahme des Zahlungsplanvorschlags durch seine Gläubiger wurde ein Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens in Form eines 3-jährigen Tilgungsplans gestellt.

Auch wenn das gegenständliche Konkursverfahren am Handelsgericht Wien als Firmeninsolvenzverfahren eröffnet wurde, hat Manuel Pirolt seine Unternehmereigenschaft verloren und gilt in Folge seiner unselbständigen Einkommenssituation nunmehr als Verbraucher.

Der Entschuldungsantrag mit – in letzter Konsequenz – Antrag auf Einleitung eines Tilgungsplans, wurde am 15.07.2026 beim Insolvenzgericht eingebracht.

In Umsetzung einer EU-Richtlinie und aufgrund der wirtschaftlichen Belastungen durch die COVID-Pandemie, hat der österreichische Gesetzgeber im Jahr 2021 (mit dem RIRUG) im § 199 der Insolvenzordnung (IO) ein „kurzes Abschöpfungsverfahren“ mit der Dauer von 3 Jahren in Form eines Tilgungsplans geschaffen. Der Gesetzgeber hat dabei aber beschlossen (§ 283 IO), dass die Bestimmungen über den Tilgungsplan 5 Jahre nach dem Inkrafttreten, sohin am 16.07.2021 außer Kraft treten. In Folge des nicht neuerlichen Tätigwerdens des Gesetzgebers sind nunmehr Entschuldungen für Verbraucher, sofern der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens in Form eines Tilgungsplans nicht vor dem 17.07.2026 bei Gericht eingelangt ist, nicht mehr möglich.

Der Entschuldungsantrag von Manuel Pirolt erfolgte sohin noch vor Ablauf dieser Frist und ist dahingehend gesetzlich zulässig.

Weitere Vorgangsweise

Es bleibt nun die Stellungnahme und rechtliche Prüfung der Insolvenzverwalterin zum eingebrachten Zahlungsplanantrag bzw. Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens abzuwarten. Auch das Insolvenzgericht muss erst entscheiden, ob der Zahlungsplan zur Abstimmung durch die Gläubiger zugelassen wird.

Neben dieser – rechtzeitigen – Antragsstellung liegen noch weitere gesetzliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Entschuldungsantrages vor. Insbesondere kann ein Tilgungsplan nur subsidiär zu einem Zahlungsplanangebot eingebracht werden. Das heißt, dass ein Abschöpfungsverfahren nur eingeleitet werden darf, wenn der Schuldner zuvor den Gläubigern einen Zahlungsplan unterbreitet hat, welcher von den Gläubigern im Zuge einer Abstimmung aber nicht angenommen wurde.

Ein Zahlungsplan setzt die vollständige Verwertung des Vermögens voraus und mit einem Zahlungsplan muss der Schuldner den Gläubigern mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden 3 Jahren entspricht.

Der von Manuel Pirolt angebotene Zahlungsplan sieht einer Rückzahlungsquote von insgesamt 0,0142 % in 5 Jahresraten an seine Gläubiger vor. Dies bedeutet, dass nach diesem Angebot die anerkannten Gläubiger 0,0142 % ihrer Forderungen in einem Zeitraum von 5 Jahren erhalten sollen. Derzeit sind in diesem Konkursverfahren Insolvenzforderungen in Höhe von EUR 1,265.559.428,59 angemeldet, wovon jedoch der Großteil noch bestritten ist oder noch gar nicht gerichtlich geprüft wurden.

Die Insolvenzverwalterin hat diesen Zahlungsplanvorschlag nunmehr auch auf seine Angemessenheit und Erfüllbarkeit zu prüfen.

Die zeitliche Komponente könnte für Manuel Pirolt dabei noch weiter von essentieller Bedeutung sein.

Sollten die Gläubiger einer Entschuldung durch Zahlungsplanraten mehrheitlich zustimmen, so kann dieser Zahlungsplan vom Insolvenzgericht dennoch als nichtig erklärt werden, falls es binnen 2 Jahren nach gerichtlicher Bestätigung des Zahlungsplans zu einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Insolvenzschuldners kommen sollte. Nicht jede strafrechtliche Verurteilung hat diese Nichtigkeit einer Entschuldung zur Folge, sondern nur Verurteilungen wegen betrügerischer Krida nach § 156 StGB. Bei diesem Delikt geht es um die vorsätzliche Schmälerung der Gläubigerbefriedigung durch Verheimlichen, Beiseiteschaffen, Veräußern oder Beschädigen von Vermögen. Zuletzt hatte der Oberste Gerichtshof (OGH) am 2. Juli 2026 den Schuldspruch gegen Signa-Gründer René Benko wegen betrügerischer Krida rechtskräftig bestätigt.

Sollte die Mehrheit der Gläubiger einem Zahlungsplanvorschlag nicht zustimmen, soll – gemäß Antragstellung – ein Abschöpfungsverfahren in Form eines 3-jährigen Tilgungsplans eingeleitet werden. Auch in diesem Fall kann sich der zeitliche Verlauf vorteilhaft für Manuel Pirolt entwickeln. Die Einleitung eines Tilgungsplans ist vom Insolvenzgericht ebenfalls nur bei – in dem Zeitpunkt der negativen Zahlungsplanabstimmung – vorliegender rechtskräftiger strafrechtlicher Verurteilung nach 156 StGB (Betrügerische Krida), 158 StGB (Begünstigung eines Gläubigers), 162 StGB (Vollstreckungsvereitelung) oder 292a StGB (Falsches Vermögensverzeichnis) abzulehnen.

Es ist nicht bekannt, ob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen Manuel Pirolt erhoben hat. Es gilt die Unschuldsvermutung.

Forderungsanmeldungen können bereits ab sofort über den AKV durchgeführt werden.

Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.

Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Geschäftsstelle Wien, NÖ, Burgenland

Tel: 05 04 100 – 1380