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Privatkonkurs: Gläubiger Quo Vadis?

Durch eine Novelle kam es ab 1. Juli 2021 zu einer Reform des Exekutionsrechts. Unter anderem wurde beschlossen, dass Exekutionsverfahren auf das bewegliche Vermögen nach Veröffentlichung einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit ruhen. Zur Weiterverfolgung seiner Ansprüche muss ein Gläubiger zunächst einen Insolvenzantrag gegen diesen stellen.

Wird ein Privatinsolvenzverfahren über Antrag eines Gläubigers eröffnet, bekommt es die Bezeichnung „Gesamtvollstreckung“. Vom Ablauf her ist es eine besondere Form eines Schuldenregulierungsverfahrens.

Die Verteilung der für die Gläubiger lukrierten Quotenbeträge soll erst bei Erreichen von 10 % durchgeführt werden, spätestens aber nach 3 Jahren. Diese Regelung wurde getroffen, da damit gerechnet wurde, dass bei Gesamtvollstreckungsverfahren eher geringe Beträge erzielt werden können.

Wenn ein Schuldner kein Vermögen und kein pfändbares Einkommen mehr hat, kann es zu keinen Verteilungen kommen. Ein Verfahren kann aufgehoben werden, wenn der Schuldner seit mehr als fünf Jahren kein pfändbares Einkommen hatte und ein solches auch nicht zu erwarten ist, beispielsweise bei Mindest-Pensionisten.

Grundsätzlich muss der Schuldner in der Prüfungstagsatzung angeben, ob eine Forderung des Gläubigers zu Recht besteht und er diese anerkennt oder bestreitet. Nimmt ein Schuldner an dieser Verhandlung nicht teil, muss ein neuer Termin anberaumt werden. Wird auch dieser neuerliche Termin vom Schuldner nicht wahrgenommen, gelten sämtliche angemeldeten Forderungen als anerkannt.

Diese Regelung wurde getroffen, weil befürchtet wurde, dass es Schuldner gibt, die im Gesamtvollstreckungsverfahren nicht mitwirken wollen.

Sobald der Schuldner während einer Gesamtvollstreckung einen Entschuldungsantrag, also

einbringt, ist die Gesamtvollstreckung zu beenden. Das Verfahren läuft dann unter der Bezeichnung „Schuldenregulierungsverfahren“ weiter.

Zudem wurde durch eine weitere Novelle im Juli 2021 die Dauer der Zahlungspläne und Abschöpfungsverfahren im Regelfall von 5 auf 3 Jahre verkürzt.

Durch die zeitlich verkürzten und somit geringeren angebotenen Zahlungsplanquoten hat die Bereitschaft der Gläubiger, Zahlungspläne anzunehmen, nicht abgenommen. Der Anteil an Zahlungsplänen und Abschöpfungs­verfahren ist annähernd gleich geblieben wie in den Jahren vor der Reform. Circa 2/3 der Verfahren enden über einen Zahlungsplan und circa 1/3 der Verfahren über ein eingeleitetes Abschöpfungsverfahren.

Jede Forderungsanmeldung zählt

Im ersten Jahr nach der Neugestaltung des Insolvenzrechts hat sich gezeigt, dass generell weniger Gläubiger Forderungen anmelden. Grund dafür dürften zeitlich verkürzte Zahlungspläne und schuldnerfreundliche Tilgungspläne sein, die zur Annahme führen, dass kaum mit Rückflüssen zu rechnen sei. Sprich, eine Anmeldung lohne den Aufwand nicht…

Nachdem zahlreiche Gläubiger ihre Forderungen nicht anmelden, wird die Zahlungsplanquote aufgrund der geringeren Verbindlichkeiten im Zuge einer Anpassung verbessert. Nach den Erhebungen des AKV hat der Mittelwert der Zahlungspläne zuletzt 26,24 % und der Medianwert 16,00 % betragen.

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