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Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG

Mit unseren letzten Presseaussendungen informierten wir Sie darüber, dass mit 01.07.2021 eine Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) in Kraft getreten ist. Dabei kann bereits das Exekutionsgericht zur Vermeidung aussichtsloser Exekutionen die offenkundige Zahlungsunfähigkeit feststellen und in der Ediktsdatei veröffentlichen. Die Exekutionsverfahren ruhen, sodass die Gläubiger vermehrt Insolvenzanträge stellen werden. Im Privatkonkursbereich wurde ein neues Verfahren, nämlich ein Gesamtvollstreckungsverfahren eingeführt. Es ist ein auf Gläubigerantrag eröffnetes Schuldenregulierungsverfahren, das dann beendet ist, wenn der Schuldner einen Entschuldungsantrag (in erster Linie Zahlungsplan verbunden mit einem Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens) stellt.

In diesem Bereich greift nun eine zweite Novelle ein, welche zeitlich verzögert erst am 26.07.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2021/147) veröffentlicht wurde. Es handelt sich um das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG), welches zur Umsetzung der Vorgaben der Richtlinie (EU) 2019/2023 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 dient. Dabei muss nach EU-Vorgaben gescheiterten Unternehmern im Rahmen einer zweiten Chance die Möglichkeit gegeben werden, binnen drei Jahren entschuldet zu sein. Dieses Kriterium erfüllt die österreichische Insolvenzordnung im Unternehmerinsolvenzbereich mit dem Sanierungsplan mit einer Laufzeit von zwei Jahren. Da jedoch zahlreiche Ex-Unternehmer in den Privatkonkurs „flüchten“ – ca. ein Drittel der Privatkonkurse betrifft Ex-Unternehmer – bringt diese Novelle Änderungen im Bereich des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurses).

Übersichtsmäßig ergeben sich folgende Änderungen, welche probeweise fünf Jahre auch für Verbraucher gelten:

// Beabsichtigte Änderungen in der Insolvenzordnung (IO) beim Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren

Änderungen Zahlungsplan

Die Frist einer groben Vorprüfung der Angemessenheit eines Zahlungsplans durch das Gericht wird von 5 auf 3 Jahre verkürzt, sodass der Schuldner den Gläubigern eine Quote anzubieten hat, die seiner Einkommenslage der nächsten 3 Jahre entspricht (§ 194 Abs. 1 IO). In der Praxis ist damit zu rechnen, dass sich die tatsächliche Laufzeit eines Zahlungsplans an der Alternative eines Abschöpfungsverfahrens von 3 Jahren (Tilgungsplan) oder 5 Jahren (Abschöpfungsplan) orientieren wird.

Änderungen Abschöpfungsverfahren

Im Zuge eines Antrags auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens ist eine Abtretungserklärung des Inhalts abzugeben, dass der Schuldner für die Dauer des Abschöpfungsverfahrens den pfändbaren Teil seiner Forderungen auf Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis oder auf sonstige wiederkehrende Leistungen mit Einkommensersatzfunktion an einen, vom Gericht zu bestellenden, Treuhänder abtritt. Mit dem IRÄG 2017 wurde die Dauer des Abschöpfungsverfahrens von 7 Jahren auf 5 Jahre gekürzt und eine Mindestquote abgeschafft.

Die Novelle sieht nun im § 199 Abs. 2 IO zwei Varianten des Abschöpfungsverfahrens vor, nämlich einen

1. Tilgungsplan: die Dauer der Abtretungserklärung beträgt 3 Jahre
2. Abschöpfungsplan: die Dauer der Abtretungserklärung beträgt 5 Jahre

Ein Tilgungsplan ist jedoch nach einem normierten erhöhten Redlichkeitsmaßstab unzulässig und daher abzuweisen,

1. wenn der Schuldner nicht längstens binnen 30 Tagen nach Feststellung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit im Exekutionsverfahren die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt hat;

2. wenn der Schuldner kein Unternehmen betreibt, wenn er binnen dieser 30 Tage neue Schulden begründet hat, die er bei Fälligkeit nicht bezahlen kann, und keine Maßnahmen zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit ergriffen hat. Ein Verbraucher wird daher zumindest eine Schuldnerberatungsstelle kontaktieren und aktiv an einer Lösung zur Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit mitwirken müssen;

3. wenn innerhalb einer verlängerten Frist von 5 Jahren (sonst: 3 Jahre) vor dem Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens das Einleitungshindernis nach Z 3, nämlich jenes der Vermögensverschleuderung, weil vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch vereitelt oder geschmälert wurde, indem unverhältnismäßig Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschleudert wurde, verwirklicht wurde.

Liegen diese Abweisungsgründe vor, steht dem Schuldner nur die Möglichkeit eines verlängerten Abschöpfungsverfahrens mit einem Abschöpfungsplan offen.

// Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen Restrukturierungsordnung – ReO

Die Richtlinie hat zudem das Ziel, Unternehmen, die in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, zu retten und deren Bestandfähigkeit wiederherzustellen. Der vorgegebene Restrukturierungsrahmen wird durch das Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (RIRUG) umgesetzt. Dieses sieht auch die Einführung eines neuen Gesetzes, nämlich des Bundesgesetzes über die Restrukturierung von Unternehmen (Restrukturierungsordnung – ReO) vor.

Mit der ReO wird ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren in die österreichische Rechtsordnung implementiert. Es setzt neben einer Bestandfähigkeit eines Unternehmens eine wahrscheinliche Insolvenz voraus. Eine solche liegt nach § 6 Abs. 2 vor, wenn der Bestand des Unternehmens ohne Restrukturierung gefährdet wäre, dies ist insbesondere gegeben, wenn die Zahlungsunfähigkeit droht oder die Warnkennzahlen des URG (Eigenmittelquote weniger als 8% und fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) vorliegen.

Dieses Verfahren steht daher zahlungsunfähigen Unternehmen nicht zur Verfügung, sodass bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit nicht ein Restrukturierungsverfahren, sondern ein Insolvenzverfahren mit den dort vorgesehenen Sanierungselementen einzuleiten ist.

Ein gewisser Personenkreis (z.B. Kreditinstitute, öffentliche Stellen oder natürliche Personen, die keine Unternehmer sind) und einzelne Forderungen (Dienstnehmerforderungen, Geldstrafen) sind vom Anwendungsbereich der ReO ausgenommen.

Das Verfahren wird über Eigenantrag des Unternehmens eröffnet, welches gleichzeitig zumindest ein Restrukturierungskonzept, in weiterer Folge jedoch einen Restrukturierungsplan vorzulegen hat. Bezüglich der Restrukturierung können eigene Klassen gebildet werden und es wird ein sehr aufwändiges und kompliziertes Verfahren in der Praxis sein, wobei es ungewiss ist, ob dieses Verfahren von der Wirtschaft angenommen werden wird. Derzeit hat der AKV leider die Erfahrung, dass nicht einmal bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit die gesetzliche Insolvenzantragspflicht wahrgenommen wird, weil die Hälfte der Firmeninsolvenzen über Gläubiger- und nicht über Eigenanträge eröffnet werden.

In der Praxis relevant werden wird gegebenenfalls ein ebenso geschaffenes „vereinfachtes Restrukturierungsverfahren“. Ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren ist für jene Fälle vorgesehen, in denen ein außergerichtlicher Abschluss einer Restrukturierungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und den Finanzgläubigern an der Zustimmung eines oder einer Minderheit an Gläubigern („Akkordstörer“) scheiterte. Die fehlenden Zustimmungen können durch die Bestätigung des Gerichtes ersetzt werden.

Ein vereinfachtes Restrukturierungsverfahren ist jedoch nur möglich, wenn ausschließlich Finanzgläubiger betroffen sind und mindestens 75% von ihnen dem Restrukturierungsplan zugestimmt haben. Vor der Bestätigung hat das Gericht die betroffenen Gläubiger einzuvernehmen. Zudem sind einzelne Bestätigungen eines Sachverständigen vorzulegen.

Bezüglich weiterer Details verweisen wir auf unsere beiden Beiträge auf unserer Website:

RIRUG – Bundesgesetz über die Restrukturierung von Unternehmen Restrukturierungsordnung – ReO

RIRUG –  Beabsichtigte Änderungen in der Insolvenzordnung (IO) beim Zahlungsplan und Abschöpfungsverfahren

Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.  

Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Mag. Franz Blantz
Leiter Insolvenzbereich
Tel: 05 04 100 – 8000

Dr. Cornelia Wesenauer
Pressesprecherin
Insolvenzabteilung Wien/NÖ/Bgld
Tel: 05 04 100 – 1193

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