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Angemessenheitskontrolle bei Regiepreisvereinbarung

(OGH 29.09.2015, 8 Ob 96/15y)

In dieser Entscheidung hat der OGH klargestellt, dass bei einer zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Regievereinbarung, die Zweckmäßigkeit der aufgewendeten Arbeitszeit einer Angemessenheitskontrolle unterliegt.

Dieser Entscheidung lagen zwei Aufträge der Auftraggeberin zu diversen Ein- und Umbauten an ihrem Wohnhaus zur Grunde. Zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin wurde eine Abrechnung auf Regiebasis mit festgelegten Stundensätzen vereinbart, weil der Umfang der notwendigen Arbeiten noch nicht abschätzbar war. Seitens der Auftragnehmerin wurden die jeweiligen Aufträge ausgeführt und diesbezüglich 2 Teilrechnungen sowie eine Schlussrechnung gelegt. In weiterer Folge bezahlte die Auftragnehmerin nur die Rechnung betreffend den ersten Auftrag zur Gänze. Die weiteren Rechnungen des Folgeauftrages wurden nur teilweise beglichen, da diese der Meinung war, dass die Auftragnehmerin einen überhöhten und unzweckmäßigen Aufwand verrechnet hat und bereits Überzahlung vorlag.

Die Auftragnehmerin klagte daher die Auftraggeberin und begehrte die Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages.

Seitens des Erstgerichtes wurde dem Klagebegehren stattgegeben, zumal den Rechnungen eine Regiepreisvereinbarung zugrunde lag und daher nach Ansicht des Erstgerichtes eine Überprüfung der Angemessenheit der erbrachten Arbeitsstunden nicht zulässig war.

Das Berufungsgericht gab hingegen dem Rechtsmittel der Auftraggeberin Folge und hob das Urteil zur Verfahrensergänzung auf. Es vertrat dabei die Ansicht, dass ein Unternehmer – auch wenn die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand vereinbart ist – auf eine wirtschaftliche Betriebsführung Bedacht zu nehmen hat. Seitens des Auftraggebers konnte daher die Unangemessenheit des Aufwands eingewendet werden, welcher im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht zu überprüfen wäre.

Dagegen erhob der Auftraggeber Rekurs, welchem seitens des OGH nicht Folge gegeben wurde.

Der OGH führte dazu aus, dass eine Regievereinbarung, mit der ein bestimmtes Entgelt pro Arbeitsstunde festgelegt wurde, eine nachträgliche Überprüfung der Angemessenheit der aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließt. Begründet wurde dies damit, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer behaupteten Zeitaufwand – im Gegensatz zu den ausdrücklich zwischen den Parteien bedungenen Stundensätzen- um keinen Bestandteil einer Regievereinbarung handelt. Für unsachliche oder unzweckmäßige Leistungen steht dem Auftragnehmer kein Entgelt zu, so der OGH. Der Auftraggeber kann daher im Falle von unzweckmäßig erbrachten Leistungen das diesbezügliche Entgelt zurückfordern bzw. diese als Gegenforderung einwenden. Die Beweislast, dass der verrechnete Aufwand unzweckmäßig war und die Zahlung der Rechnung auf einem Irrtum beruhte, trifft dabei jedoch den beklagten Auftraggeber.

Quelle:

  • OGH vom 29.09.2015, 8 Ob 96/15y

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