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Anlegerschäden als (unbedingte) Insolvenzforderung – Darstellung anhand 3 Ob 89/18m vom 23.05.2018

Der Oberste Gerichtshof hat sich zuletzt in der genannten Entscheidung (insbesondere unter Hinweis auf 1 Ob 208/17w u.a.) mit der rechtlichen Qualifikation von Anlegerschäden im Insolvenzverfahren beschäftigt.

Im Anlassfall investierten die Kläger über Beratung der Beklagten (spätere Schuldnerin) in eine Gesellschaft. Die Haftung der Schuldnerin aufgrund fehlerhafter Aufklärung war unstrittig. Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde eine auf eine bestimmte Schadenersatzsumme gerichtete Leistungsklage erhoben. Die  Schuldnerin erhob unter anderem den Einwand, dass die Zahlung nur Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte der Kläger aus der Veranlagung zu erfolgen habe. Nach Insolvenzeröffnung wurde das Klagebegehren dahingehend modifiziert, dass die Kläger die Feststellung der Schadenersatzansprüche als unbedingte Insolvenzforderung anstrebten.

Das Erstgericht stellte fest, dass den Klägern im Insolvenzverfahren eine bedingte Insolvenzforderung zustehe. Das Berufungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil mit der Begründung auf, dass die Forderung der Kläger nicht bedingt, sondern bereits fällig sei. Ein Rekurs an den Obersten Gerichtshof wurde zugelassen, jedoch waren diese (von beiden Streitteilen erhobenen) Rekurse nicht zulässig.

So wird vom erkennenden Senat zusammenfassend ausgeführt, dass es sich bei der Forderung der Kläger um keine bedingte Forderung im Sinne des § 16 IO handelt. Vielmehr stellt diese einen auf Geldersatz gerichteten schadenersatzrechtlichen Anspruch  auf Rückzahlung der Investition dar und ist daher kein Feststellungsbegehren über künftige Schadenersatzansprüche. Die Bestimmung des § 21 IO (welcher die Erfüllung von zweiseitigen Rechtsgeschäften im Falle der Insolvenzeröffnung zum Gegenstand hat) gelangt nicht – auch nicht anlog – zur Anwendung. Die Zug-um-Zug-Abwicklung bei Anlegerschäden hat keine Sicherungsfunktion, sondern handelt es sich dabei um einen Bereicherungsausgleich, deren Zweck die Schadensberechnung durch Naturalrestitution ist. Ein solcher Anspruch ist als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden.

Im Insolvenzverfahren kann sich die Schuldnerin grundsätzlich nicht auf die Zug-um-Zug-Einrede berufen; die Anmeldung einer Forderung Zug-um-Zug gegen die Übertragung der Finanzprodukte ist im Insolvenzverfahren nicht vorgesehen. Im Sinne des § 14 Abs 1 IO sind insbesondere Forderungen, welche nicht auf eine Geldleistung gerichtet sind oder deren Geldbetrag unbestimmt ist, nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend zu machen. Der Wert einer „Zug-um-Zug-Einschränkung“ eines Schadenersatzanspruchs ist daher zu schätzen und – sofern die Finanzprodukte im Insolvenzeröffnungszeitpunkt ohnedies nicht wertlos sind – von dem tatsächlichen Schadenersatzbetrag in Abzug zu bringen. Die Differenz ist dann als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden.

Ergebnis: Der Ersatzanspruch eines Anlegers Zug-um-Zug gegen Rückübertragung von Finanzprodukten ist – unter Abzug des allfälligen Wertes der Finanzprodukte –

als unbedingte Insolvenzforderung anzumelden.

[Es handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der E 3 Ob 89/18m vom 23.05.2018.]

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