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Fälligkeit der Sanierungsplanquote bei nachrangigen Forderungen

Nach § 57a Insolvenzordnung (IO) sind Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen jedenfalls nachrangige Forderungen, welche erst nach den Insolvenzforderungen zu befriedigen bzw. zu berücksichtigen sind. Diese nachrangigen Forderungen sind wie Insolvenzforderungen durchzusetzen, aber nur nach gesonderter Aufforderung durch das Insolvenzgericht anzumelden. Die Rechte der Insolvenzgläubiger werden aber durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen Forderungen nicht berührt.

Nach § 14 Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG) kann ein Gesellschafter einen Eigenkapital ersetzenden Kredit nicht zurückfordern, solange die Gesellschaft nicht saniert ist. Eine Gesellschaft ist nicht saniert, solange sie zahlungsunfähig und überschuldet ist oder Reorganisationsbedarf besteht oder einer dieser Umstände durch Rückzahlung des Eigenkapital ersetzenden Kredites eintreten würde. Zudem darf dieser Rückzahlungsanspruch die Sanierungsplanquote nicht übersteigen. Dies bedeutet, dass Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen nach der Sanierung ebenfalls nur mit der im Sanierungsplan bestimmten Quote durchsetzbar sind.

Mit der Entscheidung des OLG Wien vom 9.4.2018, 1 R 31/18p bejaht dieses eine analoge Anwendung dieser Grundsätze auf Forderungen, die aufgrund einer zwischen Gläubiger und Schuldner getroffenen Vereinbarung als nachrangige Forderungen anzusehen sind und der Gläubiger daher freiwillig gegenüber den anderen Gläubigern zurücktritt. Damit nähert sich in diesem Fall das Fremdkapital wirtschaftlich dem Eigenkapital an. Der einzige Unterschied zwischen diesen Forderungen besteht darin, dass die Eigenkapital ersetzenden Gesellschafterleistungen kraft Gesetzes nachrangig sind, während bei Nachrangigkeitsvereinbarungen diese Qualifikation kraft Vereinbarung eintritt.

Im konkreten Fall begehrte das schuldnerische Unternehmen nach Abschluss eines Sanierungsplanes die Feststellung, dass ein aufgrund einer Vereinbarung nachrangiger Gläubiger über keinen klagbaren Anspruch und somit auch über keinen Quotenanspruch verfüge. Das OLG Wien bringt mit dieser Entscheidung zum Ausdruck, dass nicht nachvollziehbar sei, warum ein Drittgläubiger aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung schlechter gestellt sein sollte als ein Gesellschafter, welcher der Gesellschaft ein Darlehen gewährt hat. Nach Sanierung des Unternehmens steht daher auch einem derartigen Gläubiger ein Quotenanspruch zu.

Quellen

  • § 57a IO
  • § 14 EKEG
  • Kommentar § 57a IO Feil, 8. Auflage
  • OLG Wien 9.4.2018, 1 R 31/18p

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