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Familienbonus Plus – Auswirkung auf Exekution und Unterhalt

Mit dem Jahressteuergesetz 2018, BGBl I 2018/62 wurde der „Familienbonus Plus“ – erstmals für das Kalenderjahr 2019 – neu eingeführt.

Beim Familienbonus Plus handelt es sich um einen echten Steuerabsetzbetrag (§ 33 Abs 3a EStG) in der Höhe von € 1.500,– pro Kind und Jahr bis zum 18. Lebensjahr des Kindes. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von € 500,– jährlich zu, sofern für dieses Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Zwischen (Ehe-) Partnern kann der Familienbonus auch aufgeteilt werden.

Der Familienbonus erhöht durch die Reduktion der Einkommenssteuer das Nettoeinkommen, welches auch die Grundlage der Pfändungen darstellt. Liegt das Nettoeinkommen nicht unter dem Existenzminimum, erhöht sich auch der pfändbare Bezugsteil.

Der Familienbonus Plus kann laufend über die Lohnverrechnung oder im Nachhinein im Rahmen der Steuererklärungen bzw. der Arbeitnehmerveranlagung in Anspruch genommen werden. Aus diesem Grund überweisen die Finanzämter im Rahmen anhängiger Schuldenregulierungs- oder Abschöpfungsverfahren in der Regel ein Guthaben aus der Arbeitnehmerveranlagung auf das Insolvenzabwicklungs-  oder Treuhandkonto, damit eine Aufteilung zwischen pfändbaren und unpfändbaren Bestandteilen vorgenommen werden kann.

Vor kurzem hat der OGH (4 Ob 150/19s vom 11.12.2019) darüber entschieden, wie der Familienbonus auf den Unterhalt wirkt:

Der Entscheidung lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein Kind eine Erhöhung der Unterhaltsverpflichtung des Vaters ab 01.01.2019 begehrte. Es wurde vorgebracht, dass das monatliche Arbeitseinkommen des Vaters € 2.120,– betrage. Dazu sei der halbe Familienbonus Plus in Höhe von € 62,50 hinzuzurechnen, weil es sich dabei um eine Steuerersparnis handle, die das Nettoeinkommen erhöhe. Die Bemessungsgrundlage betrage daher € 2.180,–.

Der OGH hat zusammenfassend festgehalten:

„Beim Familienbonus Plus handelt es sich – so wie beim Unterhaltsabsetzbetrag – um einen echten Steuerabsetzbetrag. Der Gesetzgeber hat den Familienbonus Plus mit der Zielsetzung eingeführt, die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung der Geldunterhaltspflichtigen nunmehr durch die erwähnten steuergesetzlichen Maßnahmen herbeizuführen. Dadurch findet eine Entkoppelung von Unterhalts- und Steuerrecht statt. Die verfassungsrechtlich gebotene steuerliche Entlastung des Geldunterhaltspflichtigen erfolgt nunmehr durch den Familienbonus Plus und den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Familienbonus Plus ist nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen; eine Anrechnung von Transferleistungen findet nicht mehr statt. Familienbonus Plus und Unterhaltsabsetzbetrag bleiben damit unterhaltsrechtlich neutral.

Diese Grundsätze gelten jedenfalls für die Unterhaltsbemessung von Kindern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. Die Frage, wie sich der Familienbonus Plus auf den Unterhaltsanspruch älterer Kinder auswirkt, wird hier unbeantwortet gelassen.“

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