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Exekutionsrecht – Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) – Insolvenz II

Das neue Insolvenzverfahren „Gesamtvollstreckung“ nach § 184a der Insolvenzordnung (IO) samt Begleitbestimmungen

Eine Gesamtreform des Exekutionsrechts (GREx) wurde bereits als Ministerialentwurf versendet und über Einladung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) hat der AKV am 05.01.2021 seine Stellungnahme zu diesem Gesetzesvorhaben abgegeben. Dieses Bundesgesetz ist zwischenzeitig vom Parlament beschlossen worden und wurde am 14.05.2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2021/86) kundgemacht. Es tritt am 01.07.2021 in Kraft.

Nach dem neuen § 49a der Exekutionsordnung (EO) – siehe auch unseren Beitrag dazu – soll eine offenkundige Zahlungsunfähigkeit bereits im Zuge anhängiger Exekutionsverfahren festgestellt und in der Ediktsdatei veröffentlicht werden. Die Exekutionsverfahren werden abgebrochen, weil Forderungen bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens hereingebracht werden sollen.

Es wird daher im neuen § 184a der Insolvenzordnung (IO) ein neues Insolvenzverfahren geschaffen, das als „Gesamtvollstreckung“ bezeichnet wird. Dieses wird jedoch nicht von Amts wegen eröffnet, sondern nur über Antrag. Da die Exekutionsverfahren ruhen, rechnet der Gesetzgeber damit, dass die Insolvenzanträge von Gläubigern extrem zunehmen werden, die auch zu ca. 1.000 zusätzlichen Insolvenzverfahren führen sollen.

Das Ziel des Gesetzgebers ist es aussichtslose Exekutionsverfahren zu vermeiden, vielmehr soll es im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu einer gleichmäßigen Verteilung der Erlöse bzw. des pfändbaren Einkommens kommen. Für den Schuldner hat ein Insolvenzverfahren den Vorteil eines Zinsen- und Kostenstopps.

Das neue Insolvenzverfahren „Gesamtvollstreckung“ ist ein Unterfall des Schuldenregulierungsverfahrens (Privatkonkurses), nämlich ein solches, das über Antrag eines Gläubigers eröffnet wird. Es liegen daher noch keine Entschuldungsanträge (Sanierungsplan, Zahlungsplan, Abschöpfungsverfahren bzw. zukünftig Tilgungs- oder Abschöpfungsplan) des Schuldners vor.

Da es sich um ein Insolvenzverfahren handelt, haben die Gläubiger ihre Forderungen anzumelden und nur die angemeldeten und anerkannten Forderungen nehmen an einer Verteilung teil.

Für dieses Verfahren sollen zahlreiche ergänzende Bestimmungen in der IO geschaffen werden:

  1. ERLEICHTERUNGEN, UM ZU EINER INSOLVENZERÖFFNUNG ZU KOMMEN:

Wenn es nach öffentlicher Bekanntmachung der offenkundigen Zahlungsunfähigkeit an einem zur Deckung der Kosten des Schuldenregulierungsverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögen fehlt, sieht nun § 183a IO vor, dass der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Verfahrens aus diesem Grund nicht abzuweisen ist.

Liegen zudem keine gesetzlichen Gründe für den Entzug einer Eigenverwaltung vor (z.B. unklare Vermögensverhältnisse), stellt § 183b IO klar, dass es keiner Prüfung bedarf, ob Vermögen vorhanden ist. Die Überprüfung, ob ein Vermögen vorhanden ist, erfolgt zumeist bereits im Exekutionsverfahren, in welchem auch ein genaues Vermögensverzeichnis vorgelegt worden sein sollte. Da dem Schuldner in einem Schuldenregulierungsverfahren grundsätzlich die Eigenverwaltung zu belassen ist (§186 IO) und somit keine Kosten eines Insolvenzverwalters anfallen, sollten zukünftig Gesamtvollstreckungsverfahren ohne großen Kostenaufwand eröffnet werden können.

  1. BEZEICHNUNG ALS GESAMTVOLLSTRECKUNG UND BEENDIGUNG:

Das auf Antrag eines Gläubigers eröffnete Schuldenregulierungsverfahren ist im Insolvenzedikt auch als Gesamtvollstreckung zu bezeichnen. Die Gesamtvollstreckung ist zu beenden, sobald der Schuldner die Annahme eines Sanierungsplans oder Zahlungsplans oder die Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens beantragt (§ 184a Abs. 1 IO). Das Verfahren läuft dann als Schuldenregulierungsverfahren weiter.

  1. ARBEITSEINKOMMEN:

Nach dem neuen § 189b IO bleiben nun Entscheidungen des Exekutionsgerichts über die Zusammenrechnung mehrerer Einkommen sowie über eine Erhöhung oder Verminderung des Existenzminimums auch für das Insolvenzverfahren aufrecht, aber eine Abänderung ist möglich. Überhaupt kann das Insolvenzgericht nun solche Beschlüsse auch während des Verfahrens auf Antrag oder von Amts wegen fällen.

  1. VERTEILUNGEN:

Da mitunter bei einer Gesamtvollstreckung nur geringe Beträge hereingebracht werden können, sollen Verteilungen an die Gläubiger erst durchgeführt werden, sobald eine Quote von 10 % verteilt werden kann, jedenfalls aber nach 3 Jahren (§ 192a IO).

  1. AUFHEBUNG WEGEN DAUERHAFT FEHLENDEN PFÄNDBAREN BEZUGS:

Verfügt ein Schuldner über kein Vermögen mehr, aber auch über kein pfändbares Einkommen, so kann es auch zu keinen Verteilungen kommen. Ein solches Verfahren ist jedoch nicht sofort zu beenden. Der neue § 192b IO sieht vor, dass das Schuldenregulierungsverfahren erst aufzuheben ist, wenn der Schuldner seit mehr als 5 Jahren keinen den unpfändbaren Freibetrag übersteigenden Bezug hatte und ein solcher nicht zu erwarten ist.

  1. ÜBERPRÜFUNG DER VERMÖGENSLAGE:

Da eine Gesamtvollstreckung im Schuldenregulierungsverfahren längere Zeit dauern kann, ordnet der neue § 189a IO regelmäßige Überprüfungen der Vermögenslage des Schuldners an. So hat das Gericht alle 6 Monate einen Auszug beim Dachverband der Sozialversicherungsträger einzuholen. Zudem haben das Gericht jährlich und das Vollstreckungsorgan alle 2 Jahre zu prüfen, ob der Schuldner neues Vermögen erworben hat. Der Schuldner hat zudem jährlich sein Vermögensverzeichnis zu ergänzen und zu bekräftigen.

  1. VERTRAGSAUFLÖSUNGSSPERRE ZUR WOHNVERSORGUNG:

Während einer Gesamtvollstreckung können Verträge über Miet- und sonstige Nutzungsrechte an Wohnungen, die für den Schuldner und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen unentbehrlich sind, nur aus wichtigem Grund aufgelöst werden, solange der Schuldner die während des Verfahrens anfallenden Entgelte zahlt (§ 184a Abs. 2 IO). Das betrifft auch die zur Nutzung einer solchen Wohnung nötigen Verträge, etwa zur Energieversorgung mit Strom oder Gas. Ein Verzug mit Leistungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung gilt dabei nicht als wichtiger Auflösungsgrund.

  1. FEHLENDE MITWIRKUNG BEI FORDERUNGSPRÜFUNG:

Es ist zu befürchten, dass über das Vermögen zahlreicher Schuldner eine „Gesamtvollstreckung“ eröffnet werden wird, welche nicht gewillt sind in einem „aufgezwungenen“ Verfahren mitzuwirken. Sollte der Schuldner nicht zur Prüfungstagsatzung erscheinen, sieht der neue § 188 Abs. 3 IO vor, dass eine Forderung vom Schuldner als anerkannt gilt, wenn er diese in der Tagsatzung nicht ausdrücklich bestreitet. Nimmt er an der Tagsatzung nicht teil, so ist diese zwar zu erstrecken, nimmt er jedoch neuerlich nicht teil, so gelten die angemeldeten Forderungen als anerkannt. Auf diese Rechtsfolge ist in der neuerlichen Ladung hinzuweisen.

  1. NEUE VERBINDLICHKEITEN WÄHREND DER GESAMTVOLLSTRECKUNG:

Schon in seiner Stellungnahme vom 05.01.2021 zur GREx hat der AKV auf die Problematik der „Entrechtung“ von Neugläubigern hingewiesen. So sind im Falle einer nun zu erwartenden Eigenverwaltung im Gesamtvollstreckungsverfahren Verbindlichkeiten, die ein – nicht mitwirkender – Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet nur dann aus der Insolvenzmasse zu erfüllen (Masseforderungen), wenn das Insolvenzgericht der Begründung der Verbindlichkeit zustimmt oder sie aus Verträgen zur Deckung des dringenden Lebensbedarfs stammen. Eine derartige Zustimmung wird in den seltensten Fällen vorliegen, sodass ein diesbezüglicher Neugläubiger über einen ausgeschlossenen Anspruch (§ 58 IO) im Gesamtvollstreckungsverfahren verfügt. Eine Verfolgung dieses Anspruchs ist praktisch aussichtslos, weil der Neugläubiger auf das – zumeist ohnehin nicht vorhandene – konkursfreie Vermögen des Schuldners beschränkt bleibt.

Wenn sich der Schuldner entschließt eine Entschuldung anzustreben, reduziert der ins Auge gefasste § 184a Abs. 3 IO den Neugläubiger mit einem ausgeschlossenen Anspruch nun auf eine Quotenforderung (Insolvenzforderung) und stellt ihn den Altgläubigern gleich.

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Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.  

Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Mag. Franz Blantz
Leiter Insolvenzbereich
Tel: 05 04 100 – 8000

Dr. Cornelia Wesenauer
Pressesprecherin
Insolvenzabteilung Wien/NÖ/Bgld
Tel: 05 04 100 – 1193

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