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Gesetzliche Änderungen in der Insolvenzordnung aufgrund COVID-19

Im Rahmen der erlassenen COVID-19-Gesetze wurden auch im Bereich des Insolvenzrechts Regelungen getroffen, um die erwartete Insolvenzwelle einzudämmen und die Durchführung von Insolvenzverfahren der geänderten Situation anzupassen.

Die wichtigsten Änderungen erfolgten durch das 2. COVID-19 Gesetz, BGBl I 2020/16, das 4. COVID-19-Gesetz, BGBl I 2020/24  bzw. das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz, BGBl I 2020/24, geändert mittlerweile durch das BGBl I 2020/58BGBl I 2020/113, BGBl I 2020/157, BGBl I 2021/48 und das BGBl. I 2021/106.

Die wesentlichen Änderungen betreffen:

// Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

// Verzug bei Sanierungs- und Zahlungsplänen

// Erleichterter Sanierungsplan

// Fristen im Insolvenzverfahren

// Zustellungen

// Eingeschränkte Anfechtbarkeit eines Überbrückungskredits bei Kurzarbeit

// Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG)

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht:

Allgemein gilt, dass ein Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern spätestens binnen 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu stellen ist. Bei einer durch eine Naturkatastrophe, wie etwa Hochwasser oder Erdbeben, eingetretenen Zahlungsunfähigkeit sieht die Insolvenzordnung eine Verlängerung der Frist auf 120 Tage vor. Diese verlängerte Frist auf 120 Tage wurde nun auch auf Fälle einer durch eine Epidemie oder Pandemie verursachten Zahlungsunfähigkeit ausgeweitet.

Überschuldung bei juristischen Personen: Diese liegt vor, wenn die Passiva die Vermögenswerte überwiegen und keine positive Fortbestehensprognose vorliegt.

Zahlungsunfähigkeit: Diese liegt vor, wenn der Schuldner mangels bereiter Zahlungsmittel nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Verbindlichkeiten zu zahlen und sich die erforderlichen Zahlungsmittel voraussichtlich auch nicht alsbald beschaffen kann.

In Folge der COVID-19 Gesetzgebung entfällt nun die Insolvenzantragspflicht eines Schuldners bei einer im Zeitraum von 01.03.2020 bis 30.06.2021 eingetretenen bzw. eintretenden Überschuldung. In diesem Fall ist auch bei einem Gläubigerantrag kein Verfahren zu eröffnen.

Ist der Schuldner daher bei Ablauf des 30.06.2021 überschuldet, so hat er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 30.06.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen.

Soweit durch die COVID-19 Gesetze eine Insolvenzantragspflicht entfällt, entfallen auch die an die Überschuldung anknüpfenden Haftungen der vertretungsbefugten Organe.

Der Entfall der Insolvenzantragspflicht bei einer im Zeitraum 01.03.2020 bis 30.06.2021 eingetretenen Überschuldung liegt darin, dass eine valide Fortbestehensprognose wegen der unsicheren Marktsituation nicht durchgeführt werden kann.

Trat die Überschuldung jedoch bereits vorher ein, so bleibt die Antragspflicht aufrecht. Auch bei Vorliegen einer Zahlungsunfähigkeit besteht unverändert eine Insolvenzantragspflicht.

Verzug bei Zahlungsplänen:

Änderte sich die Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners aufgrund der ergriffenen COVID-Maßnahmen, konnte er vor Erhalt einer Mahnung oder binnen 14 Tagen nach Mahnung eine Stundung, einer Zahlungsplanquote bis zu höchstens 9 Monaten beantragen.

Erleichterter Sanierungsplan:

Dies gilt für Sanierungspläne die bis zum 31.12.2021 vom Insolvenzschuldner beantragt wurden.

Fristen im Insolvenzverfahren:

Während mit dem 2. COVID-19-Gesetz zunächst die Unterbrechung der verfahrensrechtlichen und richterlichen Fristen bis zum 30.04.2020 angeordnet wurde, wurde diese Regelung mit dem 4. COVID-Gesetz wieder zurückgenommen, weil deren Beibehaltung die Abwicklung der Insolvenzverfahren wesentlich erschweren und die Sanierungschancen drastisch verringern würde.

Vor allem um die Insolvenzverfahren den Auswirkungen der gegenwärtigen Krise anpassen zu können, konnte das Insolvenzgericht vorübergehend verfahrensrechtliche Fristen angemessen, höchstens um 90 Tage, verlängern.

Bei einigen Fristen (z.B. bei Aussonderungen oder einzelnen Vertragsauflösungen) war diese Fristverlängerung aber nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässig.

Auch bei einem Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung erfolgte eine Fristverlängerung. Wenn bei einem solchen Verfahren der Sanierungsplan nicht innerhalb von 90 Tagen nach Verfahrenseröffnung angenommen wurde, war dem Unternehmen die Eigenverwaltung zu entziehen. Diese Frist wurde auf 120 Tage verlängert.

Zustellungen:

Um eine Infektionsgefahr durch persönliche bzw. gesonderte Zustellungen zu vermeiden, wurden diese eingeschränkt, sodass der Edikts- bzw. Insolvenzdatei noch größere Bedeutung zukommt.

Eingeschränkte Anfechtbarkeit eines Überbrückungskredits bei COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe im Falle einer nachfolgenden Insolvenz des Kreditnehmers:

Es wurde ein neues Kurzarbeitsmodell geschaffen. Die Richtlinien bringen zum Ausdruck, dass die Corona – Kurzarbeit ein wichtiges Sanierungsinstrument zur Vermeidung einer Insolvenz ist, aber nicht zur Sanierung insolventer Unternehmen dient und daher diesen nicht zur Verfügung stehen soll.

Zur Vorfinanzierung der Gehälter von Mitarbeitern in Kurzarbeit bis zur Auszahlung einer COVID-19-Kurzarbeitshilfe besteht derzeit ein hoher Bedarf an Überbrückungskrediten. Diese Kredite unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen einem Anfechtungsschutz.

Die Gewährung eines solchen Überbrückungskredites in der Höhe einer vom Kreditnehmer beantragten COVID-19 Kurzarbeitsbeihilfe im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2021 und dessen sofort nach Erhalt der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgte Rückzahlung an den Kreditgeber unterliegen nicht der Anfechtung nach § 31 IO, wenn für den Kredit weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus dem Vermögen des Kreditnehmers bestellt wurde und dem Kreditgeber bei Kreditgewährung die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers nicht bekannt war.

Kredite nach dem Eigenkapitalersatz-Gesetz (EKEG):

Aufgrund der COVID-19 Pandemie und der damit verbundenen Einschränkungen und Maßnahmen kommt es bei vielen Unternehmen kurzfristig zu Liquiditätsengpässen. Um eine schnelle und unbürokratische Überbrückung dieser Engpässe zu ermöglichen, soll die Kreditgewährung eines Gesellschafters an die Gesellschaft vorübergehend erleichtert werden.

Daher liegt ein Eigenkapital ersetzender Kredit im Sinne des Eigenkapitalersatz-Gesetzes (EKEG) nicht vor, sofern dieser im Zeitraum 05.04.2020 bis 31.01.2021 der Gesellschaft seitens eines Gesellschafters für nicht mehr als 120 Tage gewährt und zugezählt wird und für den die Gesellschaft weder ein Pfand noch eine vergleichbare Sicherheit aus ihrem Vermögen bestellt hat.

Vom EKEG erfasste Gesellschafter können daher auch bei Vorliegen einer Krise bis zum Ablauf des 31.01.2021 ihrer Gesellschaft Geldkredite für bis zu 120 Tage gewähren, die nicht der Rückzahlungssperre unterliegen.

Stand: 19.07.2021

Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.  

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