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Die GmbH – Gesellschaft mit beschränkter Haftung – unternehmerisch tätig mit kalkuliertem Risikokapital?

Wer unternehmerisch tätig sein will, stellt sich oft die Frage nach der Rechtsform, in der er seine unternehmerischen Ziele verfolgen möchte.

Wenn die unternehmerische Idee als Einzelunternehmer, als eingetragenes Unternehmen (e.U.), oder vielleicht auch in Zusammenarbeit mit Partnern in Form einer Personengesellschaft (OG oder KG) oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts umgesetzt und verfolgt wird, bleibt stets das Faktum, dass das unternehmerische Scheitern aufgrund der unbeschränkten, persönlichen Haftung auch die private Sphäre des Unternehmers mit voller Härte trifft.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, kurz GmbH, bietet die Möglichkeit, das unternehmerische Gebaren einer natürlichen Person vom Privaten gänzlich zu trennen. Nachdem die Geschäftsanteile gänzlich in einer Hand gehalten werden dürfen, steht die GmbH also auch „Einzelkämpfern“ offen (insbesondere da Gesellschafter auch Geschäftsführer in Personalunion sein dürfen, was in der Praxis auch häufig der Fall ist).

Somit erscheint eine Gesellschaft mit der wohlklingenden Bezeichnung „mit beschränkter Haftung“ als die perfekte Lösung, Geschäftliches vom Privaten zu trennen. Aber steht damit tatsächlich der größte anzunehmende Schaden im Falle des Scheiterns bereits im Vorhinein (in Höhe der Stammeinlage) fest?

Das Stammkapital muss mindestens EUR 35.000,- betragen, die Hälfte davon ist bei Gründung bar einzuzahlen und hat der GmbH zur Verfügung zu stehen. Seit einigen Jahren gibt es sogar Erleichterungen zur Gründung in Form der sogenannten gründungsprivilegierten GmbH (§ 10b GmbHG): hier müssen vom verringerten Stammkapital von EUR 10.000,- nur mehr EUR 5.000,- sofort bar einbezahlt werden. Dieses Gründungsprivileg besteht für maximal zehn Jahre, dann erst ist die Stammeinlage auf EUR 35.000,- zu erhöhen und davon der halbe Betrag einzubezahlen.

Im Insolvenzfall ist vom Gesellschafter der auf die übernommene Stammeinlage noch nicht einbezahlte Teil nachzuzahlen. Solange sich die GmbH noch in der Phase der Gründungsprivilegierung befindet, muss der Gesellschafter auch nur den auf die EUR 10.000,- fehlenden Betrag leisten (§ 10b Abs 4 GmbHG). Soweit klingt das sehr überschaubar.

Grundsätzlich haftet den Gläubigern der GmbH nämlich nur die Gesellschaft mit ihrem gesamten Gesellschaftsvermögen, d.h., es besteht keine direkte oder persönliche Haftung der Gesellschafter. Die Gesellschafter haften nur für die Aufbringung des im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Stammkapitals.

Wo aber schlummern im Insolvenzfall die gerne übersehenen Gefahren unter dem Schlagwort der beschränkten Haftung?

Da wäre zB die (deliktische) Haftung nach § 69 IO für die verspätete Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens: bei nicht rechtzeitiger Antragstellung haftet der Geschäftsführer den Gläubigern persönlich und unbeschränkt! (Altgläubigern für den Quotenschaden, Neugläubigern sogar für den Vertrauensschaden!)

Nach § 159 StGB haftet der Geschäftsführer für die grob fahrlässige oder vorsätzliche Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit durch kridaträchtiges Handeln oder grob fahrlässige Vereitelung oder Schmälerung der Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger bei Zahlungsunfähigkeit. § 156 StGB regelt die betrügerische Krida. In beiden Fällen wird der Geschäftsführer schadenersatzpflichtig!

  • 25 GmbHG verpflichtet den Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden (Dazu gehört es insbesondere, nicht gegen die vorgenannten (Straf)Tatbestände zu verstoßen), bei Verstoß haftet der Geschäftsführer der GmbH. Dies ist zwar eine reine Innenhaftung, die aber im Insolvenzfall vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden wird! Ein Verzicht der Gesellschafter auf Forderungen gegen den Geschäftsführer ist nur möglich, sofern damit nicht die Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger beeinträchtig werden.

Dann gibt es da auch noch das Thema der unliebsamen öffentlichen Abgaben: der Geschäftsführer haftet – Verschulden und Kausalität vorausgesetzt – bei Uneinbringlichkeit für die Nichtabführung der öffentlichen Abgaben (§ 9 BAO iVm § 80 BAO), also im Insolvenzfalle (sog. Ausfallshaftung: der Ausfall steht erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens fest). Somit kann der Geschäftsführer zB für die Begleichung der Umsatzsteuern, Lohnsteuern, Dienstgeberbeiträge, Einkommens- oder Körperschaftsteuern gerade stehen müssen!

Selbiges gilt für Beitragsschulden nach dem ASVG (oder Zuschläge nach dem BUAG = Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz): hier haftet der Vertreter der juristischen Person in Form der Ausfallshaftung, leichte Fahrlässigkeit genügt. Die Haftung erstreckt sich dabei auch auf Verstöße gegen die Meldevorschriften des ASVG (§ 111 ASVG) und die daraus resultierenden Beitragsausfälle (VwGH vom 12.12.2000, 98/08/0191) oder die Bestimmungen gegen Sozialbetrug (§ 153c StGB). Hier kommt zur finanziellen Belastung auch noch die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung hinzu!

Noch etwas schärfer trifft den Geschäftsführer die Haftung nach § 6a KommStG: anlehnend an § 9 BAO normiert das KommStG die Haftung für nicht abgeführte Kommunalsteuer, allerdings bedarf es hier nicht einmal der Insolvenz der GmbH, sondern der Geschäftsführer darf bereits in Anspruch genommen werden, wenn die Abgabe „nicht ohne Schwierigkeit hereingebracht“ werden kann (Gefährdungshaftung; solche Schwierigkeiten liegen spätestens bei Insolvenzeröffnung vor).

Zu guter Letzt zeigt die Praxis auch noch, dass es vielen nicht gelingt, die Rechtsform der GmbH auch zu „leben“, also Privates von Geschäftlichen korrekt zu trennen: So kommt es häufig zu Entnahmen für private Zwecke, private Einkäufe auf Firmenkosten etc.

Entnahmen nach Lust und Laune sind aber nicht zulässig: An die Gesellschafter dürfen nur Bilanzgewinne ausgeschüttet werden. Unberechtigte Entnahmen muss der Gesellschafter daher der GmbH wieder zuführen! Demgegenüber sind aber auch Verluste nur von der Gesellschaft zu tragen, d.h., es besteht grundsätzlich keine Nachschusspflicht.

Das Gesellschafterdasein will also gelernt sein!

(Die Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.)

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