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OGH – Zulässigkeit einer Nachtragsverteilung ohne vorangegangene Schlussverteilung

(OGH 22.02.2017, 8 Ob 65/16s)

In der aktuellen Entscheidung hat der OGH eine Nachtragsverteilung auch für jene Fälle als zulässig erachtet, in denen es vor Annahme eines Zahlungsplans mangels Vorliegen von verwertbarem Vermögen zu keiner Schlussverteilung gekommen ist.

Dem Anlassfall lag ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person zugrunde, in welchem ein Insolvenzverwalter bestellt wurde. Im Zuge des Insolvenzverfahrens brachte der Schuldner einen Antrag auf Abschluss eines Zahlungsplans ein und gab an, außer einer Firmenbeteiligung über kein verwertbares Vermögen zu verfügen; dies wurde vom Insolvenzverwalter bestätigt.

Anlässlich der Schlussrechnungs- und Zahlungsplantagsatzung wurde der angebotene Zahlungsplan mit den erforderlichen Mehrheiten angenommen. Mangels verwertbaren Vermögens unterblieb eine Schlussverteilung an die Gläubiger. Das Insolvenzgericht bestätigte den angenommenen Zahlungsplan, welcher sodann in Rechtkraft erwuchs.

Ein paar Jahre nach Annahme des Zahlungsplans teilte der ehemalige Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht mit, dass nachträgliches Vermögen hervorgekommen sei, da der Schuldner über eine Lebensversicherung mit einem entsprechenden Rückkaufswert verfüge.

Seitens des Erstgerichtes wurde die Einleitung der Nachtragsverteilung angeordnet.
Der Schuldner erhob Rekurs und vertrat die Ansicht, dass eine Nachtragsverteilung als Ergänzung der Schlussverteilung nur in Betracht komme, wenn zuvor eine Schlussverteilung stattgefunden habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs statt und behob den Beschluss ersatzlos. Dagegen wurde seitens des Insolvenzverwalters ordentlicher Revisionsrekurs an den OGH erhoben.

§ 138 Abs. 2 IO bestimmt, dass, wenn nach Schlussverteilung Vermögensstücke ermittelt werden, die zur Insolvenzmasse gehören, diese (wie in Abs. 1 leg cit) vom Insolvenzverwalter zu verteilen sind.

Der OGH gab dem Revisionsrekurs folge und führte unter Heranziehung der Lehre und auch insbesondere deutscher BGH- Judikatur aus, dass in Insolvenzverfahren, in denen zwar eine Schlussverteilung unterblieb, aber es zum Abschluss eines Zahlungsplans gekommen ist- in analoger Anwendung der Vorschriften über die Nachtragsverteilung- vom Insolvenzverwalter ein entsprechender Verteilungsentwurf vorzulegen ist und sodann eine Nachtragsverteilung stattzufinden hat

Seitens des OGH wurde dabei weder auf den Zeitpunkt des Hervorkommens von nachträglichen Vermögenswerten, noch darauf abgestellt, ob eine Schlussverteilung stattgefunden hat. Entscheidend war vielmehr, wie das im Nachhinein aufgefundene Vermögen am zweckmäßigsten zu den anspruchsberechtigten Gläubigern kommt.

Dabei betonte der OGH, dass bei der vom Insolvenzverwalter durchzuführenden Verwertung bzw. Verteilung nicht der aktuelle Wert der hervorgekommenen Lebensversicherung, sondern der Rückkaufswert zum Zeitpunkt der Zahlungsplanabstimmung zugrunden zu legen ist.

Im gegenständlichen Fall war daher vom Insolvenzverwalter nach entsprechender Verwertung der nachträglich hervorgekommenen Lebensversicherung ein Verteilungsentwurf dem Insolvenzgericht vorzulegen und sodann eine entsprechende (Nachtrags-)Verteilung durchzuführen.

Quellen:

  • OGH vom 22.02.2017, 8 Ob 65/16s
  • ÖJZ 2017, 775 – 779

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