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Keine persönliche Haftung eines Geschäftsführers ohne eigenes rechtswidriges Handeln

(OGH 30.08.2016, 8 Ob 62/16z)

In dieser aktuellen Entscheidung entschied der OGH über eine Frage im Zusammenhang mit der persönlichen Haftung eines Geschäftsführers für Beschädigungen durch Dritte an unter fremden Eigentumsvorbehalt stehenden Einrichtungsgegenständen.

Im Anlassfall wurden unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Einrichtungsgegenstände von einer Gastro-GmbH nicht zur Gänze bezahlt. Der Lieferant klagte daher auf Herausgabe dieser Fahrnisse und obsiegte im Verfahren. Im Hinblick darauf, dass eine Räumung des Geschäftslokals erfolgen sollte, vereinbarte der Geschäftsführer des Lieferanten mit dem Vater der Geschäftsführerin der Gastro-GmbH, dass dieser die Demontage der Einrichtungsgegenstände vornehmen und diese vorerst einlagern sollte. Der Vater war weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Gastro-GmbH. Bei dieser Demontage wurden die Einrichtungsgegenstände beschädigt. Der Lieferant klagte sodann und begehrte Schadenersatz von der Geschäftsführerin der Gastro-GmbH persönlich.

Das Erstgericht, sowie das Rekursgericht gaben dem Klagebegehren statt.

Der OGH teilte die Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht, gab der Revision der Beklagten Folge und wies das Klagebegehren ab. Der OGH verneinte die persönliche Haftung der Geschäftsführerin und führte dazu aus, dass im konkreten Fall kein besonders gesetzlich geregelter Fall für eine Geschäftsführerhaftung vorliegt. Die Verpflichtung zur Herausgabe der Einrichtungsgegenstände trifft ausschließlich die Gesellschaft und nicht die Geschäftsführerin. Nach Ansicht des Höchstgerichtes ist der mit der Demontage beschäftigte Vater (sowie dessen Arbeiter) nicht persönlicher Gehilfe (iSd § 1313a ABGB) der Geschäftsführerin, sondern der Gesellschaft. Mangels eigenem Auftrag der beklagten Geschäftsführerin an ihren Vater zur Demontage und Einlagerung, kommt auch keine Haftung (iSd §1315 ABGB) für die Auswahl eines ungeeigneten Gehilfen zur Anwendung. Ferner sieht der OGH auch keine persönliche Haftung der Geschäftsführerin wegen Verletzung absoluter Rechte Dritter, da die Geschäftsführerin kein eigenes, rechtswidriges und schuldhaftes Handeln gesetzt hat.

Die persönliche Haftung eines Geschäftsführers setzt daher – außer in den ausdrücklich im Gesetz vorgesehen Fällen – ein persönlich vorwerfbares und rechtswidriges Verhaltens voraus.

Quelle:

  • OGH vom 30.08.2016, 8 Ob 62/16z

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