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Kurzüberblick über Unterhaltsansprüche im Insolvenzverfahren

Neben anderen Kriterien können Unterhaltsansprüche sowohl in gesetzliche als auch vertragliche Ansprüche unterteilt werden. Verpflichtet sich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens eine Partei der anderen einen bestimmten (monatlichen) Unterhaltsbetrag zu bezahlen, muss eine solche Vereinbarung stets einzelfallbezogen beurteilt werden. In vielen Fällen ist dabei jedoch von einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch auszugehen: Ansprüche aus einer Unterhaltsvereinbarung sind als gesetzliche anzusehen, wenn sich diese im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen bewegt und dabei eine Fixierung und Konkretisierung des Unterhaltsanspruches der Höhe und den Leistungsmodalitäten nach bedeutet. Im Zweifel ist  von einer bloßen Konkretisierung und daher von einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn der vereinbaret Unterhalt „etwas höher“ als bei gerichtlicher Bemessung liegt.

Nach der Bestimmung des § 15 Abs 2 IO sind Forderungen auf Entrichtung ua von Unterhaltsgeldern von unbestimmter Dauer nach ihrem Schätzwert im Insolvenzeröffnungszeitpunkt geltend zu machen. Von dieser Kapitalisierungsverpflichtung sind jedoch nur zur Zeit der Insolvenzeröffnung geschuldete, aber noch nicht fällige Einzelansprüche erfasst. Gleiches gilt für vertragliche Unterhaltsansprüche.

Wird im Rahmen eines Insolvenzverfahrens ein Zahlungsplan rechtskräftig bestätigt, so sind von dessen Restschuldbefreiung sowohl vertragliche als auch gesetzliche Unterhaltsrückstände mitumfasst.

Kommt es hingegen zur rechtskräftigen Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens, so erstreckt sich eine dabei erteilte Restschuldbefreiung lediglich auf vertragliche, nicht jedoch gesetzliche Unterhaltsansprüche (vgl § 215 IO).

Gesetzliche Unterhaltsansprüche für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind keine Insolvenzforderungen, sodass sie auch von einer allfälligen Restschuldbefreiung nicht erfasst sind. Ein Unterhaltsgläubiger kann daher auf solche Forderungen sowohl während des Insolvenz- als auch Abschöpfungsverfahrens Exekution führen. Exekutive Pfandrechte zugunsten solcher Unterhaltsansprüche erlöschen durch die Insolvenzeröffnung nicht.

[OGH 3 Ob 63/19i vom 26.06.2019]

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