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Nachträgliche Überbote im insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahren

(OGH 19.04.2017, 8 Ob 19/17b)

Der OGH hatte in dieser Entscheidung der Frage nachzugehen, inwieweit ein Überbot auch nach Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit dem Insolvenzverwalter und erteilter Genehmigung von Gläubigern und Insolvenzgericht, noch Berücksichtigung findet.

Im Anlassfall schloss die Insolvenzverwalterin im Rahmen eines insolvenzrechtlichen Verwertungsverfahrens einen Kaufvertrag über den Verkauf einer schuldnerische Liegenschaft mit dem einzigen vorhandenen Kaufinteressenten. Der Gläubigerausschuss erteilte seine Zustimmung zum Vertragsabschluss. Der Schuldner wurde schriftlich zur Äußerung aufgefordert; wobei eine Stellungnahme unterblieb. Daraufhin genehmigte das Insolvenzgericht das Rechtsgeschäft. Anschließend rekurrierte der Schuldner gegen den Genehmigungsbeschluss, da ihm nach Vorliegen des Beschlusses des Erstgerichtes, jedoch während der Rekursfrist, ein höheres Kaufanbot unterbreitet wurde.

Das Rekursgerichtes gab dem Rekurs Folge und wies den Antrag auf Genehmigung des Kaufvertrages ab. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Insolvenzverwalterin war jedoch erfolgreich.

Der OGH betont – unter Verweis auf Judikatur und Rechtslehre -, dass im Rechtsmittelverfahren allein die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz, sowie die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel entscheidend sind. Im Rahmen des § 260 Abs. 2 IO können neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden insoweit sie zur Zeit der Beschlussfassung in erster Instanz bereits entstanden waren. Ausschlaggebend ist hierbei die Bescheinigungslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rekurs. Der Rekurswerber hat zu behaupten, dass Umstände vorliegen, unter denen – wären sie früher bekannt gewesen – das genehmigte Rechtsgeschäft schon bei Beschlussfassung als unzweckmäßig zu beurteilen gewesen wäre. Der OGH betonte, dass hier bei der Zulässigkeitsprüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist um einerseits dem Ökonomiegebot Rechnung zu tragen, sowie die Rechtssicherheit von Anbietern im Verwertungsverfahren zu gewährleisten.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde vom Rekurswerber lediglich behauptet, dass nach Fassung des Genehmigungsbeschlusses durch das Insolvenzgericht ein besseres Kaufanbot vorgelegt wurde; dass dieses Rechtsgeschäft im Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht zweckmäßig gewesen wäre, wurde hingegen im Rekurs nicht einmal angeführt. Bei dem (höheren) Kaufanbot während der Rekursfrist handelt es sich sohin um eine neue Tatsache, deren Verwertung im Rekursverfahren dem Neuerungsverbot entgegensteht. Das Überbot war daher im konkreten Fall nicht zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung durch die zweite Instanz stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar und war die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Quellen:

  • OGH vom 28.03.2017, 8 Ob 19/17b
  • ZIK 2017/164

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