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OGH-Formgültigkeit von fremdhändigen Testamenten

(OGH 2 Ob 192/17z vom 26.06.2018)

Im Insolvenzbereich kommt es nicht nur immer wieder zur Abwicklung von insolventen Verlassenschaften, sondern kann auch im Bereich der Privatinsolvenzen das Erbrecht eines insolventen Erben eine offene Rechtsfrage darstellen. Im Zuge dessen passiert es auch im Insolvenzbereich, dass die Formgültigkeit von Testamenten ein Problem darstellt.

Eine aktuelle Entscheidung des OGH kann hierzu klärend beitragen.

Der OGH hatte sich in dieser neuen Entscheidung mit der Formgültigkeit von fremdhändigen, aus mehreren losen Blättern bestehenden Testamenten, auseinanderzusetzen.

Anlassfall für diese Entscheidung war ein von einer Rechtsanwaltskanzlei vorbereitetes fremdhändiges Testament, welches aus zwei losen Blättern bestand. Der inhaltliche Text der letztwilligen Verfügung befand sich auf dem ersten Blatt, welches aus einer beschriebenen Vorder-und Rückseite bestand. Das zweite Blatt war für die Unterschriften der drei Testamentszeugen vorbereitet.

Während Ihres Spitalaufenthaltes unterfertigte die Erblasserin das Testament auf der ersten Seite mit dem Zusatz „diese Urkunde enthält meinen letzten Willen“ und bestimmte eine Freundin zur Alleinerbin. Ihre Tochter als gesetzliche Erbin setzte diese lediglich auf den Pflichtteil. Auf dem zweiten Blatt unterzeichneten sodann drei Testamentszeugen mit dem Zusatz „als Testamentszeuge“. Anschließend wurden die Blätter zusammengeheftet und im Safe der Anwaltskanzlei aufbewahrt.

Im Verlassenschaftsverfahren bestritt die Tochter die Formgültigkeit des Testaments, zumal die Zeugen lediglich auf einem zweiten, losen Blatt unterschrieben hätten.

Seitens der beiden Vorinstanzen wurde im Erbrechtsstreit entschieden, dass das Testament formgültig sei und keine Verletzung der Formvorschriften vorliege.

Der OGH war hingegen anderer Ansicht und erklärte das Testament für unwirksam.

An die Gültigkeit von letztwilligen Erklärungen knüpft das Gesetz strenge Formvorschriften.

Gemäß § 579 Abs 1 ABGB muss eine vom Erblasser nicht eigenhändig geschriebene letztwillige Verfügung in Gegenwart von drei gleichzeitig anwesenden Zeugen eigenhändig unterschrieben und mit einem eigenhändig geschriebenen Zusatz, dass die Urkunde seinen letzten Willen enthält versehen werden. Absatz 2 bestimmt, dass die Zeugen auf der Urkunde mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeugen hinweisenden und eigenhändig geschriebenen Zusatz zu unterschreiben haben. Den Inhalt der letztwilligen Verfügung müssen sie nicht kennen.

Der OGH vertrat auch in dieser Entscheidung weiterhin einen strengen Formalismus und wies darauf hin, dass Zeugen auf der Urkunde selbst, sohin direkt auf dem Testamentstext zu unterschreiben haben. Die Anbringung der Unterschriften auf einem zusätzlichen, losen und leeren Blatt reicht für die Erfüllung der Formvorschrift nicht aus, so der OGH.

Dieses von den Zeugen unterfertigte lose Blatt enthielt keinen von der Erblasserin unterfertigten Hinweis auf die Existenz eines zweiten Blattes als Träger ihres letzten Willens. Mehrere lose Blätter müssen in einem inhaltlichen Zusammenhang stehen.

Da sich im vorliegenden Fall der Text ausschließlich auf dem ersten Blatt Papier befindet, welches die Urkunde darstellt, hätte dieses Blatt von den Testamentszeugen unterschrieben werden müssen. Die Unterschrift der Zeugen bestätigt nämlich nicht den Inhalt der Urkunde, sondern es wird die Identität des Schriftstücks beurkundet. Der OGH erklärte daher das Testament als formungültig, da der erforderliche Zusammenhang zwischen dem Testamentstext und der Unterschriftsseite der Zeugen fehlt.

Das Höchstgericht stellte daher das gesetzliche Erbrecht der erblasserischen Tochter fest.

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