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Die pfandrechtlich belastete Liegenschaft nach dem Sanierungsverfahren

Erörterung anhand OGH 9 Ob 17/15p

Die beiden Beklagten waren Eigentümer einer Liegenschaft. Im genannten Verfahren war zugunsten der Klägerin im zweiten Rang ob dieser ein Höchstbetragspfandrecht einverleibt. In weiterer Folge wurden über das Vermögen der Beklagten Insolvenzverfahren eröffnet. In diesen Verfahren kam es zum Abschluss eines Sanierungs- bzw. Zahlungsplanes. Hierbei wurde jeweils davon ausgegangen, dass die Liegenschaftsanteile überlastet sind bzw. kam es zu einer Ausscheidung. Die Klägerin begehrte mit der Hypothekarklage die Zuweisung der noch nicht bezahlten Forderung, dies bei sonstiger Exekution in die Liegenschaftsanteile. Die Beklagten wendeten unter anderem ein, dass der Klägerin kein über die Sanierungs- bzw. Zahlungsplanquoten hinausgehender Anspruch zustünde und machten – unter Verweis auf die Bestimmung des § 149 Abs 1 S 2 IO – somit ein Erlöschen der besicherten Forderung geltend.

 

Der Oberste Gerichtshof kam – in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen – zu dem Ergebnis, dass das Klagebegehren berechtigt ist. Gemäß § 11 IO werden Absonderungsrechte durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt. Diese Grundsätze blieben auch durch das IRÄG 2010 unverändert. Wie bisher können Absonderungsgläubiger ihre Ansprüche während des Insolvenzverfahrens durch Verwertung des Absonderungsguts geltend machen.

 

Die Bestimmung des § 149 Abs 1 Satz 2 IO normiert, dass bei Bestätigung des Sanierungsplanes die gesicherten Forderungen mit dem Wert der Sache begrenzt sind, an der Absonderungsrechte bestehen. Der Sanierungsplan bewirkt die Befreiung des Schuldners von seiner persönlichen Haftung. Durch die genannte Regelung wird demzufolge lediglich die Höhe der besicherten Schuld begrenzt und zwar nach herrschender Lehre mit dem Verkehrswert der Sache. Darüber hinaus hat es dabei zu bleiben, dass sich die Rechtsstellung des einzelnen Absonderungsgläubigers durch das Insolvenzverfahren weder verschlechtern noch verbessern darf. Im Insolvenzverfahren gehen demnach die Forderungen mit einem Forderungsausfall nicht von selbst unter und bleiben im Umfang der früher bestellten Pfandrechte gesichert (bis zum Verkehrswert). Nach Ansicht des OGH liegt es im Wesen jeder pfandrechtlichen Sachhaftung, daraus im Insolvenzfall eine über die Quote hinausgehende Deckung zu verschaffen.

 

Absonderungsgläubiger müssen somit das Absonderungsgut (erst) freigeben, wenn die gesicherte Forderung bis zum Wert des Absonderungsgutes (Verkehrswert) beglichen worden ist. Der Schuldner erreicht somit eine Lastenfreistellung gegenüber allen Absonderungsgläubigern, wenn er insgesamt einen Betrag leistet, der dem Wert der Sache entspricht.

 

Es ist somit klargestellt, dass ein Schuldner die Stattgabe einer Hypothekarklage des Absonderungsgläubigers unter Hinweis auf § 149 Abs 1 Satz 2 IO nur dann erfolgreich abwenden kann, wenn er die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts beglichen und die Löschung des Liegenschaftspfandrechts erwirkt hat. Mit diesem Wert sind die mit der Sache gesicherten Forderungen der Absonderungsgläubiger insgesamt begrenzt. Die Klärung des Löschungsanspruches selbst ist jedoch nicht Gegenstand der Hypothekarklage.

OGH vom 26.11.2015, 9 Ob 17/15p

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