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Prokura mit Risiko – VwGH bejaht Haftung für Steuerschulden
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem aktuellen Erkenntnis eine offene Rechtsfrage geklärt, nämlich ob neben Geschäftsführern auch Prokuristen persönlich für Steuerschulden einer Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen haftbar gemacht werden können (VwGH Ro 2023/13/0020, E 25.06.2025).
Zuletzt hat das Bundesfinanzgericht einen diesbezüglichen an einen Prokuristen einer insolventen Gesellschaft adressierten Haftungsbescheid aufgehoben, aber eine Amtsrevision zugelassen, weil zur Frage, ob ein Prokurist als ein vom Abgabepflichtigen bevollmächtigter Vertreter im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) zur Haftung herangezogen werden könne, noch keine Rechtsprechung des VwGH vorlag.
Im Sinne einer historischen Interpretation und unter Berufung auf die Gesetzesmaterialien hat der VwGH nunmehr festgehalten, dass die Haftung zwar auf eine Ausfallshaftung beschränkt worden sei, aber diese Haftung den gesetzlichen Vertreter und sonstige Bevollmächtigte treffen kann. Er kommt damit zu dem Ergebnis, dass nicht nur gesetzliche Vertreter, sondern jegliche bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person – damit auch ein Prokurist – dem Grunde nach zur Haftung herangezogen werden können.
Dieser Personenkreis hat auch dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht führt nach Maßgabe der sonstigen von der Judikatur entwickelten Grundsätze (u.a. Schlechterstellung gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten) zur persönlichen Haftung.
Für Aufsehen sorgte diese Entscheidung, da der VwGH nicht nur Prokuristen, sondern jede bevollmächtigte (bzw. verfügungsberechtigte) Person in den Personenkreis der Haftenden einbezieht.