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Prüffähigkeit der Rechnung – Nachweis der tatsächlichen Erbringung von Werksleistungen

(OGH 27.11.2014, 1 Ob 161/14d)

Bei der Geltendmachung von offenen Werklohnforderungen kommt es häufig zu Streitigkeiten, welche unter Umständen nur mehr im Prozessweg geklärt werden können.

Zu den strittigen Fragen gehört neben behaupteten Mängeln auch die Prüffähigkeit der vom Werkunternehmer vorgelegten Rechnung. Hierbei stellt sich insbesondere die Frage, ob die verrechneten Leistungen auch tatsächlich erbracht wurden, sowie ob die verlangten Preise angemessen sind.

Im vorliegenden Erkenntnis hat der OGH wesentliche Feststellungen zur Prüffähigkeit von Rechnungen, sowie zum Nachweis von Werkleistungen getroffen.

Im Anlassfall hatte die Klägerin über Auftrag der Beklagten diverse Heizungs- und Sanitärinstallationsleistungen bei einem Bauvorhaben erbracht. Dem Auftrag lag ein Anbot der Klägerin zu Grunde, welches von den Parteien als Kostenschätzung verstanden worden war. Die Verrechnung von Material und Montage wurde nach tatsächlich erbrachten Leistungen und tatsächlichem Aufwand in Regie vereinbart. Nachdem die Beklagte lediglich Teilzahlungen leistete, begehrte der Werkunternehmer den noch offenen Betrag klagsweise. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, u. a. weil die Rechnung nicht prüfbar gewesen sei.

Der OGH teilte die Ansicht der Beklagten nicht und führte dazu aus, dass die Rechnung für die Beklagte, welche die Baumeisterarbeiten an der Baustelle erbrachte, im Hinblick auf die vorhandene Fachkunde und detaillierte Auflistung der verwendeten Materialien, sowie der verrechneten Regiestunden prüffähig war. Des Weiteren führte dieser hierzu aus, dass es bereits genügt, wenn der Werkunternehmer die von ihm erbrachten Leistungen einzeln anführt und für das Werk ein Gesamtentgelt verrechnet, das der Werkbesteller auf seine Angemessenheit überprüfen kann. Eine detaillierte Auflistung des Werklohns ist nicht notwendig. Mit der Übermittlung der Rechnung wird der Werkbesteller lediglich über die Höhe des vorher nicht fix vereinbarten Entgelts (Gesamtpreis) in Kenntnis gesetzt.

Unabhängig davon stellte der OGH in dieser Entscheidung auch fest, dass die tatsächliche Erbringung der verrechneten Leistungen und deren Notwendigkeit vom Werkunternehmer nachzuweisen sind, wenn dies vom Auftraggeber bestritten wird. Nur die Übermittlung der Rechnung stellt keinen Nachweis für die tatsächliche Erbringung einer Leistung dar.

Quellen:

  • OGH vom 27.11.2014, 1 Ob 161/14d
  • ecolex 215/263

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