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Schadenersatz wegen Eingriff in fremde Forderungen

(OGH 17.11.2015, 1 Ob 192/15m)

Der OGH hatte in dieser Entscheidung der Frage nachzugehen, ob Schadenersatzansprüche des Nachpächters gegen den Vorpächter wegen verzögerter Räumung des Bestandobjekts zulässig und berechtigt sind.

Im Anlassfall begehrte der Nachpächter vom Vorpächter Schadenersatz, weil der Vorpächter das Pachtobjekt verspätet räumte, sodass der Verpächter seinen Räumungsanspruch gerichtlich durchsetzen musste und der neue Pachtvertrag mit dem Nachpächter erst verspätet erfüllt werden konnte. Seitens des Nachpächters wurde bereits Personal eingestellt und auch Sachaufwand betrieben. Der klagende Nachpächter wendete sich nicht an seinen Vertragspartner (Verpächter), sondern stützte seinen Anspruch darauf, dass der Vorpächter vom neuen Vertrag mit dem Nachpächter wusste und daher wissentlich die vertraglichen Ansprüche zwischen dem Nachpächter und Verpächter beeinträchtigt hatte.

Der beklagte Vorpächter brachte dagegen vor, dass der neue Pachtvertrag keinerlei Drittwirkung entfaltet und dem klagenden Nachpächter weder vertragliche noch deliktische Ansprüche zustünden. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht hingegen hob das Urteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Das Berufungsgericht war der Ansicht, dass ein direkter Schadenersatzanspruch gegen den Vorpächter möglich sei.

Dem vom beklagten Vorpächter dagegen erhobenen Rekurs wurde vom OGH nicht Folge gegeben und stellte dieser fest, dass ein direkter Anspruch des Nachpächters gegen den Vorpächter zulässig ist. Der OGH wies darauf hin, dass fremde Forderungsrechte grundsätzlich keinen absoluten Schutz vor Eingriffen Dritter genießen. Nach bisheriger Rechtsprechung des OGHs wurde jedoch bereits ein solcher Schutz anerkannt, wenn eine wissentliche Verleitung des Schuldners zum Vertragsbruch durch den Dritten vorliegt und der Dritte die schlichte Leistungserbringung in Kenntnis des fremden Forderungsrechtes vereitelt.

Durch die verspätete Räumung hat der Vorpächter die rechtzeitige Vertragserfüllung durch den Verpächter vereitelt, da dieser das Bestandsobjekt nicht zeitgerecht an den Neupächter übergeben konnte. Ausgehend davon, dass der Vorpächter vom Bestehen des neuen Bestandrechts des Nachpächters und vom Nichtbestand (bzw. Ablauf) des eigenen Bestandrechts wusste und bei Vorliegen eines zumindest bedingten Schädigungsvorsatzes, kam der OGH zur Ansicht, dass ein Schadenersatzanspruch des Nachpächters gegen den Vorpächter wegen sittenwidriger Schädigung dem Grunde nach zulässig ist.

Während die bisherige Rechtsprechung des OGHs das vertragswidrige Verhalten des Schuldners voraussetzte, hat der OGH nunmehr in dieser Entscheidung klargestellt, dass auch ein direkter Schadenersatzanspruch in Frage kommt, wenn sich der Schuldner vertragskonform, redlich und schuldlos verhalten hat, sofern der Dritte im Bewusstsein des Bestehens des fremden Forderungsrechtes die Vertragserfüllung durch den Schuldner unmöglich macht.

Quelle:

  • OGH vom 17.11.2015, 4 Ob 192715m

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