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Stundung der Zahlungsplanraten nach § 11 2.COVID-19-JuBG

Ändert sich die Einkommens- bzw. Vermögenslage eines Schuldners durch Arbeitslosigkeit oder sonstigen unverschuldeten Verhalten, sodass er fällige Verbindlichkeiten im Rahmen eines Zahlungsplanes nicht mehr begleichen kann, so hatte dieser Schuldner bis dato nur eine Möglichkeit, nämlich die Änderung des bisherigen Zahlungsplanes nach § 198 IO. Im Falle einer Änderung des Zahlungsplanes nach § 198 IO kann es entweder zu einer Verlängerung der Zahlungsfristen, aber auch zu einer Verminderung der Zahlungsplanquote kommen.

Mit der Einführung des § 11 vom 2.COVID-19-Gesetz hat der Schuldner nun eine weitere Möglichkeit zur Änderung seines Zahlungsplanes erhalten. Bei finanzieller Verschlechterung durch Maßnahmen zur Eindämmung von COVID-19 kann dem Schuldner ein Antrag auf Stundung der Verbindlichkeiten bewilligt werden. Voraussetzung für die Antragstellung des Schuldners ist jedoch, dass noch keine Mahnung von Gläubigerseite erfolgt ist bzw. der Stundungsantrag nicht später als binnen 14 Tagen nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung gestellt wurde.

Die Dauer der Stundung darf 9 Monate nicht übersteigen und hängt davon ab, wann mit einer Verbesserung der Einkommenslage wieder zu rechnen ist. Bei einer kurz bewilligten Stundungsfrist ist eine weitere Stundung möglich, die jedoch über die 9-Monatsfrist nicht hinausgehen darf. Die Stundung kann auch dazu führen, dass die Zahlungshöchstfrist von sieben Jahren dabei überschritten wird.

Damit die Stundung von den Gläubigern angenommen wird, sind zwei verschiedene Verfahrenswege möglich. Entweder beantragt der Schuldner diese bei den Gläubigern selbst und nach schriftlicher Abstimmung der Gläubiger kommt es zu einem gerichtlichen Bestätigungsverfahren.

Oder es wird gleich das Gericht mit dem Stundungsantrag des Schuldners befasst. Dabei hat das Gericht den wesentlichen Inhalt des Antrages in der Insolvenzdatei zu veröffentlichen und die Gläubiger zur Stellungnahme binnen 14 Tagen aufzufordern. Erfolgt keine Äußerung der Gläubiger, so ist von einer Zustimmung auszugehen. Das Gericht hat hinsichtlich der Aufforderung einen Hinweis auf die Rechtsfolge zu geben. Eine Zustellung per Post erfolgt nicht.

Die Stundung wird vom Gericht bewilligt, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Gläubiger dem Antrag zustimmt oder ihre Zustimmung mangels Äußerung anzunehmen ist. Ein Stundungsantrag kann vom Gericht nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht vorliegen, das heisst, wenn der Antrag zu spät gestellt wurde.

Von Gläubigerseite kann ein Stundungsantrag versagt werden, wenn ein oder mehrere Gläubiger behaupten, dass durch die Stundung schwere persönliche oder wirtschaftliche Nachteile verbunden sind. Das Gericht hat diese Versagungsgründe zu prüfen, wenn die Gläubiger diese schriftlich vorbringen. Wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile bei einer kürzer gewährten Stundungsfrist nicht vorliegen, so kann die Stundung vom Gericht dennoch bewilligt werden.

Abschließend wird festgehalten, dass  die gesetzliche Neuregelung nach § 11 vom 2.COVID-19-Gesetz den Schuldnern mehr Handlungsspielraum gibt, um ihre Verbindlichkeiten trotz unverschuldeter Einkommensverminderung zu tilgen. Die Schuldner haben die Wahl zwischen Stundung nach § 11 2.COVID-19-Gesetz oder Änderung des Zahlungsplanes nach § 198 IO. Es besteht aber auch die Möglichkeit, beide Anträge gleichzeitig bei Gericht stellen.

  • 198 IO
  • 11 2.COVID-19-JuBG
  • Mohr, ZIK 2020/56

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