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Stundung von Sanierungsplan- und Zahlungsplanraten während der COVID-19 Pandemie?

  1. Sanierungsplan

Der Sanierungsplan ist neben der Möglichkeit eines Zahlungsplanes für Kleingewerbetreibende das primäre Entschuldungsinstrumentarium bei Firmeninsolvenzen, wobei das Unternehmen bzw. der Unternehmer gem. § 141 Abs. 1 IO den Insolvenzgläubigern eine Quote von mindestens 20% innerhalb von 2 Jahren ab der Annahme des Sanierungsplanes anbieten muss. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können beim Anbot eines Sanierungsplanes eine Zahlungsfrist von über 2 Jahren in Anspruch nehmen, jedoch darf diese Zahlungsfrist 5 Jahre nicht übersteigen.

Im Falle eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung ist den Insolvenzgläubigern gem. § 169 Abs. 1 Z 1 lit a IO eine Mindestquote von 30% innerhalb von 2 Jahren ab der Annahme des Sanierungsplanes anzubieten.

Der Abschluss eines Sanierungsplanes setzt keine Verwertung des Unternehmens bzw. des Vermögens voraus. Mögliche Verwertungserlöse werden daher nicht zusätzlich zur Sanierungsplanquote ausbezahlt, sondern können in die Sanierungsplanquote eingerechnet werden.

Die COVID-19 Gesetzgebung schaffte für Unternehmen die Möglichkeit einen längeren Erfüllungszeitraum in Anspruch nehmen zu können. So sieht § 11 a des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes vor, dass die zweijährige Zahlungsfrist auf drei Jahre verlängert werden kann. Dies gilt jedoch nur für Anträge auf Abschluss eines Sanierungsplanes, welche bis 31.12.2021 eingebracht werden.

Hinsichtlich der vor der COVID-19 Pandemie abgeschlossenen Sanierungspläne hat das 1. COVID-19-JuBG ein Wiederaufleben von Forderungen ausgeschlossen, wenn qualifizierte Mahnungen bis 30.04.2020 abgesendet wurden. Nunmehr gelten wieder die normalen gesetzlichen Verzugsfolgen bezüglich des Wiederauflebens von Insolvenzforderungen.

Für eine Stundung von Sanierungsplanraten sehen die COVID-19-Gesetze keine Ausnahmeregelungen vor.

  1. Zahlungsplan

Der Zahlungsplan ist – neben dem Sanierungsplan und dem Abschöpfungsverfahren – eine von drei Möglichkeiten einer natürlichen Person, um sich zu entschulden.

Gem. § 193 Abs. 2 IO muss vor der Annahme des Zahlungsplanes zwingend das Vermögen des Schuldners verwertet werden. Der Verwertungserlös ist unabhängig vom Zahlungsplan an die Gläubiger zu verteilen, die somit neben den im Zahlungsplan vorgesehenen Leistungen eine separate Sonderzahlung erhalten, welche oft als Superquote bezeichnet wird.

Im Rahmen eines Zahlungsplanes hat der Schuldner den Gläubigern mindestens eine Quote anzubieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden 5 Jahren entspricht. (§ 194 Abs. 1 IO)

Unabhängig von COVID-19 räumt der § 198 IO schon bisher dem Schuldner die Möglichkeit ein, einen geänderten bzw. verschlechterten Zahlungsplan einzubringen, wenn sich seine Einkommens- und Vermögenslage ohne sein Verschulden geändert hat. Ein solcher Antrag ist jedoch binnen 14 Tagen nach Mahnung durch den Gläubiger bei Gericht zu stellen.

Vor allem durch Lockdown-Maßnahmen und durch die Inanspruchnahme von Corona-Kurzarbeit waren Schuldner von kurzfristigen Einkommenseinbußen betroffen. Der Gesetzgeber hatte darauf im 2.COVID-19-JuBG reagiert. Der bereits Außerkraft getretene § 11 sah die Möglichkeit der Stundung von Zahlungsplanraten vor.

Auch diese Regelung galt nur vorübergehend, für Stundungsanträge, die bis zum 30.06.2021 gestellt werden.

  1. Stundung von Sanierungsplanraten – Gesetzeslücke?

Wie oben dargestellt sieht der Gesetzgeber im Zuge der COVID-19 Gesetzgebung beim Sanierungsplan lediglich eine Verlängerung des Erfüllungszeitraums, aber keine Stundung von Sanierungsplanraten vor.

Das OLG Wien hatte sich in seiner Entscheidung vom 03.11.2020 (6 R 179/20t) mit der Frage zu beschäftigen, ob die im § 11 des 2. COVID-19 JuBG vorgesehene Stundung der Zahlungsplanraten auf eine Stundung von Sanierungsplanraten analog anzuwenden ist.

Das OLG Wien führt in dieser Entscheidung zunächst bezüglich des Vorliegens einer Gesetzeslücke allgemein aus, dass eine Gesetzeslücke nur angenommen werden könnte, wenn die aus der konkreten gesetzlichen Regelung hervorleuchtenden Zwecke und Werte die Annahme nahelegten, der Gesetzgeber habe einen nach denselben Maßstäben regelungsbedürftigen Sachverhalt übersehen. Das 2. COVID-19 JuBG lehne sich jedoch im § 11 Abs. 1 an die Formulierung im § 198 IO an und trifft eine besondere Regelung für den Fall, dass die Verschlechterung der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners auf COVID-19-Maßnahmen zurückzuführen ist. Die Norm gilt ebenso wie § 198 IO ausdrücklich nur für den Zahlungsplan. Eine Regelungslücke sei nicht erkennbar.

Das OLG Wien schließt daher in dieser Entscheidung eine analoge Anwendung dieser Ausnahmebestimmung auf die Stundung von Sanierungsplanraten aus, sodass abgeschlossene Sanierungspläne zu den ursprünglichen Konditionen und Terminen zu erfüllen sind.

  • § 141 IO
  • § 169 IO
  • § 193 IO
  • § 194 IO
  • § 198 IO
  • § 11 2.COVID-19-JuBG
  • § 11a 2.COVID-19-JuBG
  • OLG Wien 3.11.2020, 6 R 179/20t
  • ZIK 2021/33

Bei Veröffentlichung wird um Quellenangabe gebeten.  

Rückfragenhinweis

AKV EUROPA
Alpenländischer Kreditorenverband

Mag. Franz Blantz
Leiter Insolvenzbereich
Tel: 05 04 100 – 8000

Dr. Cornelia Wesenauer
Pressesprecherin
Insolvenzabteilung Wien/NÖ/Bgld
Tel: 05 04 100 – 1193

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