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Tilgungsplan für Verbraucher: Rechtslage ab 17.07.2026

Mit Auslaufen der gesetzlichen Regelung am 16. Juli 2026 entfällt der Tilgungsplan für Verbraucher.

Mit dem Auslaufen der im Jahr 2021 eingeführten Sonderregelung gilt für Verbraucher grundsätzlich wieder eine fünfjährige Abschöpfungsfrist. Aus Sicht des AKV EUROPA greift die pauschale Annahme, dass der dreijährige Entschuldungsweg im Privatkonkurs damit generell weggefallen ist, jedoch zu kurz. Die Rechtslage ist differenziert zu beurteilen, insbesondere in Fällen ehemaliger Unternehmer, bei denen unionsrechtliche Vorgaben der Restrukturierungs- und Insolvenzrichtlinie zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung des AKV EUROPA ist die unterschiedliche Behandlung von Unternehmern und Verbrauchern unionsrechtlich sachlich gerechtfertigt, da sie dem besonderen unternehmerischen Risiko Rechnung trägt. Die im Jahr 2021 auch für Verbraucher eingeführte dreijährige Entschuldungsmöglichkeit war von Beginn an befristet und ist nun ausgelaufen.

Die Stellungnahme des AKV EUROPA  zur Regelung wurde von Mag. Franz Blantz, Bereichsleitung Insolvenz, und Dr. Cornelia Wesenauer, Abteilungsleitung Insolvenz Wien/NÖ/Bgld, verfasst und am 10. Juni 2026 an den Justizausschuss übermittelt. Darin sprach sich der AKV EUROPA für das Auslaufen der Regelung zum Tilgungsplan für Verbraucher aus und legte seine rechtliche Begründung ausführlich dar. Die Stellungnahme wurde auch auf der Website des Parlaments veröffentlicht und ist hier abrufbar:

Stellungnahme des AKV EUROPA

Nachstehend finden Sie die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Rechtsauffassung des AKV EUROPA zur aktuellen Rechtslage:

1. Gesetzeslage und Praxis bis 16.07.2026 in Privatkonkursen (mit Ausnahme Verbraucher weiterhin gültig):

Die Richtlinie (EU) 2017/1132 (Restrukturierungs- und Insolvenz – Richtlinie – RIRL) enthält im Titel III Regelungen über die Entschuldung, insbesondere darf die Frist, nach deren Ablauf insolvente Unternehmer in vollem Umfang entschuldet werden können, höchstens 3 Jahre betragen.  Ziel dieser EU-Richtlinie ist es gescheiterten Unternehmern eine „2. Chance“ einzuräumen, welches durch das erhöhte Risiko eines Wirtschaftstreibenden gerechtfertigt wurde.

In Umsetzung dieser Richtlinie und aufgrund der COVID-Pandemie sowie der damit einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen hat der österreichische Gesetzgeber im Jahr 2021 (mit dem RIRUG) im § 199 der Insolvenzordnung (IO) ein „kurzes Abschöpfungsverfahren“ mit der Dauer von 3 Jahren in Form eines Tilgungsplans geschaffen. „Unredlichen Schuldnern“, welche nicht binnen einem Monat nach gerichtlicher Veröffentlichung einer offenkundigen Zahlungsunfähigkeit Maßnahmen für eine Insolvenzantragstellung ergriffen haben, steht nach Einwendung der Gläubiger nur ein „langes Abschöpfungsverfahren“ mit der Dauer von 5 Jahren in Form eines Abschöpfungsplans zur Verfügung.

Zudem hat der Gesetzgeber im RIRUG die Subsidiarität eines Abschöpfungsverfahrens (Tilgungsplan oder Abschöpfungsplan) klargestellt, so dass ein Abschöpfungsverfahren nur eingeleitet werden darf, wenn der Schuldner zuvor den Gläubigern einen Zahlungsplan unterbreitet hat, welcher von den Gläubigern im Zuge einer Abstimmung aber nicht angenommen wurde. Ein Zahlungsplan setzt eine Verwertung des Vermögens voraus und mit einem Zahlungsplan muss der Schuldner den Gläubigern seit dem RIRUG – in Anlehnung an den verkürzten Tilgungsplan – mindestens eine Quote anbieten, die seiner Einkommenslage in den folgenden 3 Jahren entspricht. Zudem darf die Zahlungsfrist eines Zahlungsplans 7 Jahre nicht übersteigen. Beim Zahlungsplan gibt es außerdem keine Mindestquote mehr seit dem IRÄG 2017.

Will ein Schuldner Vermögenswerte behalten und somit eine Verwertung vermeiden, so steht ihm ein Sanierungsplan zur Verfügung. Die Mindestquote eines Sanierungsplans beträgt dabei im Regelfall 20 % binnen 2 Jahren ab Annahme. Natürliche Personen, die kein Unternehmen betreiben, können bei einem Sanierungsplan eine Zahlungsfrist von über zwei Jahren in Anspruch nehmen; diese Zahlungsfrist darf jedoch fünf Jahre nicht übersteigen. Über einen Sanierungsplan stimmen die Gläubiger wie beim Zahlungsplan ab.

In der Insolvenzpraxis hat im Privatkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) der Sanierungsplan eine untergeordnete Rolle eingenommen. Wie die AKV-Insolvenzstatistiken zeigen, endeten im Jahr 2025 österreichweit 69,48% der Privatkonkurse mit einem angenommenen Zahlungsplan und 29,15 % der Privatkonkurse endeten in einem eingeleiteten Abschöpfungsverfahren, vorwiegend in Form eines Tilgungsplans. Die Einführung des Tilgungsplans hat dazu geführt, dass sich in Privatinsolvenzen die Entschuldungsdauer im Rahmen eines Abschöpfungsverfahrens im Allgemeinen auf 3 Jahre verkürzt hat. In Anlehnung an diese alternative Entschuldung haben auch die Zahlungspläne zumeist nur mehr eine 3jährige Zahlungsfrist vorgesehen.

2. Gesetzeslage seit dem 17.07.2026:

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2021 im § 283 IO festgehalten, dass die Bestimmungen über den Tilgungsplan 5 Jahre nach dem Inkrafttreten (16.07.2021) außer Kraft treten, soweit davon Verbraucher betroffen sind und der Antrag auf Einleitung eines Abschöpfungsverfahrens in Form eines Tilgungsplans nicht vor dem 17.07.2026 bei Gericht eingelangt ist.

Die Bestimmungen über einen Zahlungsplan gelten weiterhin in der oben beschriebenen Form (Prüfung der Angemessenheit orientiert sich an der Einkommenssituation der nächsten 3 Jahre).

Nachdem der Gesetzgeber keine Verlängerung oder eine Beibehaltung der Bestimmungen über einen Tilgungsplan für Verbraucher normierte, gilt das 3jährige Abschöpfungsverfahren in Form eines Tilgungsplans seit 17.07.2026 nicht mehr für Verbraucher, so dass diesen nur mehr das 5jährige Abschöpfungsverfahren zur Verfügung steht. Dies wird dazu führen, dass der AKV EUROPA zukünftig dort bei Zahlungsplänen wiederum eine Zahlungsfrist von 5 Jahren einfordern wird, wenn im Falle einer Ablehnung eines Zahlungsplans der Schuldner ein Abschöpfungsverfahren mit einer Dauer von 5 Jahren zu durchlaufen hat.

Wesentlich ist dabei nicht das Datum der Insolvenzeröffnung. Auch in Verfahren, die bis zum 16.07.2026 eröffnet waren, kommen die Bestimmungen über einen Tilgungsplan nicht mehr zur Anwendung, wenn bis dahin kein entsprechender Entschuldungsantrag gestellt wurde. Wurde hingegen ein diesbezüglicher Antrag bereits im Zuge eines Eröffnungsantrages vor dem 17.07.2026 gestellt, aber das Verfahren erst danach vom Insolvenzgericht eröffnet, so kommt noch die alte Regelung über den Tilgungsplan zur Anwendung.

3. Kein Tilgungsplan im Privatkonkurs:

Der Privatkonkurs (gesetzlich: Schuldenregulierungsverfahren) wird beim Bezirksgericht über Rechtspfleger abgewickelt. Voraussetzung ist, dass die natürliche Person zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung kein Unternehmen betreibt. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ist der Schuldner daher Verbraucher, auch wenn er zuvor ein Unternehmen betrieben hat und aus dieser Tätigkeit noch Verbindlichkeiten stammen. Aus Sicht des AKV EUROPA kommt daher auch ein Ex-Unternehmer, welcher – meist nach Jahren der Stilllegung des Unternehmens – einen Privatkonkurs beantragt, nicht in den Genuss eines Tilgungsplans, weil er bei Insolvenzeröffnung rechtlich als Verbraucher zu qualifizieren ist.

4. Tilgungsplan im Firmenkonkurs?

Über das Vermögen von natürlichen Personen, die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung ein Unternehmen betreiben, wird beim zuständigen Landesgericht bzw. beim HG Wien ein Firmenkonkurs eröffnet. Das Verfahren wird von einem Richter geleitet und es ist zwingend ein Insolvenzverwalter zu bestellen. Dem Unternehmer steht zur Entschuldung ein 2jähriger Sanierungsplan zur Verfügung, so dass der EU-Richtlinie (RIRL) grundsätzlich entsprochen wird.

Wird das Einzelunternehmen während des Firmenkonkurses geschlossen und verwertet, stehen dem Schuldner noch im landesgerichtlichen Verfahren für die Entschuldung die Instrumente eines Privatkonkurses zur Verfügung (Zahlungsplan und bei dessen Ablehnung Abschöpfungsverfahren). Hier ist die Meinung vorherrschend, dass ein 3jähriger Tilgungsplan weiterhin zur Anwendung gelangt. Die Gegenmeinung vertritt den Standpunkt, dass nach Verwertung des Unternehmens und zum Zeitpunkt der Überleitung des Verfahrens in die Regeln eines „Privatkonkurses“ der ehemalige Unternehmer ebenfalls als Verbraucher zu qualifizieren ist. Die sich entwickelnde Praxis bleibt daher abzuwarten.