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Unzulässiger erweiterter Eigentumsvorbehalt impliziert zulässigen einfachen Eigentumsvorbehalt

(OGH 24.08.2017, 8 Ob 55/17x)

Der OGH hat in seiner jüngsten Entscheidung an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung festgehalten und ausgeführt, dass die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts im österreichischen Rechtssystem wegen des Verstoßes gegen die Publizitätsregeln für Pfandrechte nicht rechtswirksam vereinbart werden kann. In diesem unwirksam vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbehalt ist jedoch eine rechtswirksame Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts mitumfasst.

Dieser Entscheidung lag eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten zugrunde, wonach das Eigentum an Waren von der Klägerin auf die Beklagte erst dann übergehen sollte, wenn die Beklagte nicht nur den Kaufpreis, sondern auch alle sonstigen Forderungen gegenüber der Klägerin erfüllt hat. Über das Vermögen der Beklagten wurde jedoch vor Bezahlung ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der bestellte Insolvenzverwalter veräußerte die der Vereinbarung zugrundeliegenden Waren.
Die Klägerin klagte den Erlös aus diesen Verkäufen ein. Die Beklagte wendete die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts ein.
Seitens des Erstgerichtes wurde die Klage abgewiesen; hingegen gab das Berufungsgericht der Berufung der Klägerin Folge.

Seitens des OGH wurde der Rekurs mangels Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage als nicht zulässig erachtet.

Der OGH führte aus, dass es sich bei einer derartigen Vereinbarung, wonach für einen Eigentumserwerb neben der Kaufpreisforderung auch alle sonstigen bestehenden Forderungen gegenüber dem Verkäufer zu erfüllen sind, um einen „erweiterten“ Eigentumsvorbehalt handelt, welcher nach ständiger österreichischen Rechtsprechung ungültig ist.
In diesem Zusammenhang verwies der OGH auf die ebenfalls bereits vorhandene Rechtsprechung, wonach aus einer unwirksamen Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts, auf jeden Fall eine rechtsgültige Vereinbarung eines einfachen Eigentumsvorbehalts abgeleitet werden kann. Auch die vom Beklagten zitierte OGH Judikatur (4 Ob 221/06p) findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung, da es sich bei dem der Entscheidung zur Grunde liegenden Sachverhalt um ein Rechtsgeschäft zwischen Unternehmern und um keinen Verbandsprozess handelt.

Da es sich sohin um bereits vorhandene ständige Rechtsprechung handelt, bestand im Anlassfall weder der vom Berufungsgericht angenommene Bedarf einer Klarstellung der Rechtslage, noch lag eine unvertretbare Vertragsauslegung seitens des Erstgerichtes vor.

Der Rekurs war daher zurückzuweisen.

Quellen:

  • OGH vom 24.08.2017, 8 Ob 55/17x

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